Treffer
BGH Beschluss

Zäsurwirkung eines Strafbefehls verhindert Einbeziehung späterer Strafen – Revision teilw. stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 649/93
Datum
16.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Bildung der Gesamtstrafe; der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidend war die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 19.01.1992, die eine Einbeziehung späterer Strafen ausschließt. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafbefehl entfaltet Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 1 StGB, sodass danach ergangene Strafen nicht in eine Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen.

2

Ist die Gesamtstrafenbildung unter Vernachlässigung der Zäsurwirkung vorgenommen worden, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine Revision ist insoweit begründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtliche Fehler vorliegen; weitergehende Revisionsanträge bleiben unbegründet, wenn keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 24. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 649/93 vom 16. November 1993 in der Strafsache gegen ████████████, dort geboren Roland am [REDACTED] 1961, zur Zeit in Haft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1993 des Generalbundesanwalts und gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 1993 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Der Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 8. September 1992, der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle vom 7. Januar 1993 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 11. Januar 1993 steht die Zäsurwirkung entgegen, die der Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom 19. Januar 1992 entfaltet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

NehmSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien