Revision: Teilweise Einstellung (§154 Abs.2 StPO), Schuldspruch geändert, Gesamtspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 649/85
- Datum
- 23.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Gericht gemäß §154 Abs.2 StPO das Verfahren in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf vorläufig einstellen; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Ergibt die Revisionsprüfung, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Wegfall einer Einzelstrafe das Gesamtstrafmaß beeinflusst hat, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Führt die Nachprüfung der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Der Bundesgerichtshof ist befugt, im Revisionsverfahren den Schuldspruch zu ändern, wenn sich aus der Urteilsprüfung ergibt, dass andere strafbare Tatbestände erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 28. August 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 649/85 in der Strafsache gegen Hans-Dieter ███ geboren am ██ 1938 in ██, ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt C—— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte C__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Ziffer II Nr. 2 b wegen Betruges verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 1985 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Unterschlagung und Betruges zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte im Fall Ziffer II Nr. 2 b wegen Betruges zum Nachteil von Prostituierten verurteilt worden ist.
2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Übrigen und die von der Einstellung nicht betroffenen Einzelstrafausprüche richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision muss deshalb insoweit verworfen werden.
3. Dagegen ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Zwar erscheint angesichts der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe von zwei Jahren auch ohne die – infolge der Einstellung entfallene – Einzelstrafe für den Betrug durchaus unrechts- und schuldangemessen. Der Senat vermag jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Salger Knoblich Laufhütte Jahnke Meyer-Goßner