Einstellung nach §154 Abs.2 StPO wegen falscher Versicherung; Revision: Betrug in fünf Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 64/98
- Datum
- 05.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen, wenn für bestimmte Tatkomplexe weitere Ermittlungen erforderlich sind oder Unklarheiten über die Anwendung strafrechtlicher Normen bestehen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für eingestellte Tatbestände trägt die Staatskasse, wenn das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt wird.
Die Einstellung einzelner Schuldsprüche führt nicht zwingend zur Änderung oder Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass die verbleibende Strafe nicht höher ist als ohne die entfallenen Einzelstrafen.
Das Revisionsgericht kann das Urteil in der Schuldspruchfolge ändern und die weitergehende Revision verwerfen, wenn die Überprüfung sonst keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/98 vom 5. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen (Fälle II 4 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. August 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen verurteilt worden ist, da im Fall II 4 der Urteilsgründe weitere Ermittlungen dazu erforderlich waren, inwieweit der Angeklagte dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehende Werte verschwiegen hat (vgl. BGHR StGB § 156 Vermögensverzeichnis 2) und im Fall II 6 der Urteilsgründe nicht erkennbar geprüft worden ist, ob § 158 StGB anwendbar ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen II 4 und 6 der Urteilsgründe hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon aber unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der im Hinblick auf die erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten sehr milde ausgefallenen Gesamtfreiheitsstrafe aus, dass diese ohne die entfallenen Einzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.
| Athing | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |