Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und Raub mit Todesfolge aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 649/75
Datum
11.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu zwölf Jahren Haft verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zu verbinden ist und Feststellungen zum Vorsatz widersprüchlich sind. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen; zudem empfiehlt der Senat ergänzende alkoholforensische Begutachtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) kann nach der Neufassung der Vorschrift rechtlich nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt (z. B. Mord) zusammentreffen.

2

Leichtfertigkeit (Fahrlässigkeit) und bedingter Vorsatz (dolus eventualis) sind verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Schuldformen; widersprüchliche Feststellungen zu beiden sind unvereinbar und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

3

Ein Trinkversuch liefert nur einen aktuellen Abbauwert und reicht zur Feststellung eines individuellen, stets gleichbleibenden Abbauwerts nicht aus; bei außergewöhnlich hohem Restalkohol ist die Hinzuziehung eines forensischen Sachverständigen für Blutalkoholfragen geboten.

4

Wenn ein Urteil aufgrund einer substantiellen Sachrüge aufzuheben ist, kann auf weitergehende Verfahrensrügen entbehrt werden, da die Sachrüge die Aufhebung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 649/75

in der Strafsache gegen ███ den Elektroinstallateur Rolf ███████, geboren am ████ 1947 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (§§ 211, 52, 251 StGB) zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Zu Recht beanstandet die Revision die tateinheitliche Verurteilung auch wegen § 251 StGB. Nach der Neufassung dieser Bestimmung kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen (BGHSt 26, 175).

2. Zuzustimmen ist auch den Einwendungen der Revision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Mordes. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte habe bei dem Würgen des Rentners billigend in Kauf genommen, dass dieser dadurch sterben könne. Diese Feststellung steht indessen in unvereinbarem Widerspruch mit der bei der falschlichen Anwendung des § 251 StGB getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe durch das Würgen den Tod seines Opfers „zumindest leichtfertig“ verursacht. Leichtfertigkeit und (bedingter) Vorsatz sind verschiedene Schuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus.

3. Da das Urteil mithin schon auf die Sachrüge aufzuheben war, kommt es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an. Soweit die Revision meint, zur nachträglichen Aufklärung des Grades der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten hätte dessen „individueller Abbauwert“ experimentell festgestellt werden müssen, übersieht sie, dass sich aus einem Trinkversuch immer nur ein aktueller Abbauwert herleiten lässt, nicht aber etwa der Schluss auf einen stets gleichbleibenden individuellen Wert des Täters (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Alkohol bei Verkehrstraftaten“ S. 60). Für die von der Revision vermisste quantitative Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten wäre es im Übrigen auch auf den Resorptionsverlauf angekommen. Da aber auch dieser u. a. von nicht wiederholbaren dispositionellen und situationsabhängigen Faktoren des Kraftfahrers abhängt (BGHSt 25, 246, 249; vgl. auch BGH VRS 28, 190), verwendet die Rechtsprechung extreme Mindest- bzw. Höchstabbauwerte, die dann jede Benachteiligung des Täters ausschließen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte im vorliegenden Fall jedoch der Restalkohol des Angeklagten ein so außerordentliches Gewicht, dass die Auswirkung des auf diesen hohen Restalkohol aufgestockten zusätzlichen Alkohols einer besonderen Prüfung bedarf. Es wird sich daher empfehlen, neben dem wegen der Alkoholsucht und der Depravation des Angeklagten zurecht zugezogenen Psychiater auch einen Sachverständigen für Blutalkoholfragen zu hören. Nur so kann die Frage der subjektiven Seite des Tötungsdelikts, auch was den Beweggrund angeht, ausreichend aufgeklärt werden. Dabei wird sich die Prüfung gegebenenfalls auch auf das Verhalten des Angeklagten beim erneuten Aufsuchen des Tatortes zu erstrecken haben.

SpiegelSchmidtHurxthal
MayrSalger