BGH: Zurückverweisung wegen unklarer Beschaffenheit des Seitenstreifens bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 649/57
- Datum
- 30.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sichtbehinderung durch Sonnenblendung hat der Fahrzeugführer Geschwindigkeit und Seitenabstand so zu wählen, dass er Gefahren voraussehen und vermeiden kann; ein nur knapp eingehaltenes Sicherheitsmaß entlastet nur, wenn die Randverhältnisse das Verbleiben von Fußgängern dort gewährleisten.
Ist der an die Fahrbahn anschließende Seitenstreifen uneben, unbefestigt oder nur schwer begehbar, darf der Fahrzeugführer nicht darauf vertrauen, dass Fußgänger dort verbleiben; in solchen Fällen ist mit plötzliches Betreten der Fahrbahn zu rechnen und erhöhte Sorgfalt geboten.
Ob ein Fahrzeugführer auf das verkehrsgerechte Verhalten von Fußgängern vertrauen darf, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen und der Zumutbarkeit der Benutzung des Seitenstreifens ab; bei abnormalen Verhältnissen ist dieses Vertrauen beschränkt.
Ein Revisionsgericht kann Lichtbilder der Hauptakten nur dann verwerten, wenn das angefochtene Urteil ausdrücklich ausweist, dass diese Bilder in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwendet wurden; sonst ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Heribert ██ aus ███, geboren am ████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der minderjährigen Kinder Roswitha, Helga-Hannelore und Barbel-Eva █████████ als Nebenklägerinnen, vertreten durch ihren Vormund, wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte fuhr am 9. November 1956 gegen 8.30 Uhr mit seinem Volkswagen auf der etwa 5,60 m breiten Landstraße II. Ordnung zwischen ██████████ und ███████████, die Eltern der Nebenklägerinnen, die Eheleute ████████████, an, die am rechten Straßenrand mit ihrem Kind Barbel-Eva gingen, und verletzte sie tödlich. Die Strafkammer hat ihn von dem Vorwurf, er habe den Tod beider Passanten verschuldet, freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerinnen in ihrer Revision mit sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.
II. Wie die Strafkammer festgestellt hat, wurde der Angeklagte während seiner Fahrt durch das Licht der ihm entgegenscheinenden Morgensonne stark geblendet. Dadurch sei er in seiner Sicht auf den rechts neben der Fahrbahn verlaufenden, etwa 1,50 m breiten unbefestigten und zum Teil mit Gras bewachsenen Seitenstreifen, von dem er einen Abstand von 60 – 70 cm eingehalten habe, erheblich behindert worden. Mit Rücksicht darauf sei er mit nur 35 – 40 km/h Geschwindigkeit gefahren. Er habe die Blendwirkung des Sonnenlichts, soweit sie sich auf die eigentliche Fahrbahn erstreckte, dadurch wirksam ausschalten können, dass er die Sonnenblende vor seinen Führersitz heruntergeklappt und sich so die Möglichkeit einer ausreichenden Beobachtung der Fahrbahn selbst auf ungefähr 70 – 80 m verschafft. Dagegen habe das rechte Bankett – so bezeichnet die Strafkammer den unbefestigten Seitenstreifen neben der Straße –, auf dem die Eheleute ████████████ gegangen seien, im Schatten gelegen. Deshalb habe er sie nicht wahrnehmen können, zumal sie sich in ihrer grünen Kleidung nicht von dem dunklen Hintergrund des „Banketts und der Bäume abgehoben hätten. Erst auf eine Entfernung von 10 – 15 m habe er sie plötzlich vor sich auf der Fahrbahn gesehen. Dorthin seien beide – so habe sich der Angeklagte unwiderlegt eingelassen – von rechts her etwa im schrägen Winkel nach links eingehakt gehend unerwarteterweise getreten. Er habe infolge zu knappen Abstands seinen Wagen trotz einer Gewaltbremsung nicht mehr rechtzeitig anhalten und den Zusammenstoß nicht vermeiden können.
Die Strafkammer rechnet es dem Angeklagten nicht als Fahrlässigkeit an, dass er seine Fahrt trotz Behinderung der Sicht auf das rechte Straßenbankett fortsetzte. Denn er habe seine Geschwindigkeit soweit herabgesetzt, dass er normalerweise eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte verhindern können. Der Möglichkeit, dass auf dem „Bankett“ jemand, den er nicht habe sehen können, ging, habe er durch einen Sicherheitsabstand von etwa 60 – 70 cm genügend Rechnung getragen. Wenn auch im Allgemeinen ein Abstand von 80 cm einzuhaltender sei, so sei jedoch berücksichtigt worden, dass die Fahrbahn nur etwa 5,60 m breit gewesen sei und der Angeklagte auf der meist von Kraftfahrzeugen und der Straße mit Gegenverkehr habe rechnen müssen und nicht zu weit zur Straßenmitte hin habe fahren dürfen. Er habe nicht voraussetzen können, dass Fußgänger, die ihm unsichtbar waren und verkehrswidrig auf der falschen Straßenseite, noch dazu nebeneinander eingehakt gingen, vom Bankett her die Bordkante betreten würden, ohne sich vorher umzusehen. Der Angeklagte habe sich auch nicht, nachdem er der Fußgänger ansichtig geworden war, schuldhaft verkehrswidrig verhalten.
III. 1.) Keine rechtlichen Bedenken begegnen den Erwägungen der Strafkammer insoweit, als sie sich auf die Fahrweise des Angeklagten nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem er die Fußgänger wahrgenommen hatte. Zu weiteren Ausführungen hierüber besteht kein Anlass, da auch die Revision in dieser Richtung keine Einwände geltend macht.
2.) Dagegen können die Gründe, aus denen die Strafkammer ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten auch vor diesem Zeitpunkt verneint, nicht in allen Punkten gebilligt werden.
Würde es sich bei dem von der Strafkammer sogenannten „Bankett“ um einen von der eigentlichen Fahrbahn deutlich geschiedenen, möglicherweise erhöhten Teil des Gesamtstraßenkörpers gehandelt haben, auf dem sich Fußgänger ohne auch nur zeitweilige Inanspruchnahme der Fahrbahn bewegen konnten, dann würde ihnen ein Gehweg zur Verfügung gestanden haben. Ihn hätten sie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO benutzen müssen. Wie jeder andere Kraftfahrer hätte dann auch der Angeklagte darauf vertrauen dürfen, dass ein in gleicher oder in entgegengesetzter Richtung die Landstraße benutzender Fußgänger nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne vorherige Vergewisserung über etwaige von rückwärts her nahende Fahrzeuge die Fahrbahn betreten werde. Denn mit einem solchen verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers hätte er nicht zu rechnen brauchen. Unter derselben Voraussetzung wäre es nicht zu rügen, dass er einen Abstand von nur etwa 70 cm von dem sich an die Fahrbahn anschließenden Seitenstreifen einhielt. Denn innerhalb eines 1,50 m breiten Gehwegs – diese Breite gibt die Strafkammer als die des „Banketts“ an – kann sich ein Fußgänger bewegen, ohne veranlasst zu sein, sich allzu weit der Fahrbahn zu nähern und dann Gefahr zu laufen, von einem Fahrzeug gestreift oder erfasst zu werden, das in dem an sich geringen Abstand von 70 cm ihn überholt oder ihm begegnet.
Indes lassen die Feststellungen der Strafkammer über die Beschaffenheit des rechten „Straßenbanketts“ doch vermuten, dass es sich in einem ungepflegten Zustand befand und unregelmäßig und nicht deutlich abgegrenzt neben der Fahrbahn hinzog. Das legt die Bemerkung des Landgerichts nahe, das „Bankett“ sei „unbefestigt“, „zum Teil grasbewachsen“ und nicht auf der der Fahrbahn zugewendeten, sondern auf der entgegengesetzten Seite mit weißen Straßenbegrenzungssteinen „abgeschlossen“ gewesen (UA S. 2). Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer über die Beschaffenheit des Banketts lassen auch der Möglichkeit Raum, dass es hohlrig, uneben und schlecht begehbar war. Dann aber muss die Frage, ob einem Fußgänger die dauernde oder auch nur zeitweise Benutzung eines solchen Seitenstreifens zugemutet werden konnte, anders beurteilt werden. Davon hing auch die Entscheidung darüber ab, ob der Angeklagte darauf vertrauen durfte, ein etwa dort befindlicher Fußgänger werde nicht, auch nicht vorübergehend, die Fahrbahn betreten. Zu einer abschließenden Stellungnahme ist der Senat nicht in der Lage, weil nach dem Sachverhalt, den das Landgericht mitteilt, die genaue Gestaltung des „Banketts“ unklar bleibt. Zu einer Verwertung der in den Hauptakten befindlichen, als Beschaffenheit der Straße „getreu wiedergebenden“ Lichtbilder ist er nicht befugt. Das Urteil schweigt nämlich darüber, ob sie der Strafkammer in der Hauptverhandlung als Beweismittel gedient haben. Er kann deshalb nur für die neue Hauptverhandlung einen Zustand des Banketts zur Zeit des Unfalls ergeben, sollte, wie er aus den Abbildungen ersichtlich ist, darauf hinweisen, dass dann einem Fußgänger nicht zugemutet werden konnte, diesen Randstreifen der Straße dauernd zu benutzen. Bei solcher Beschaffenheit des Seitenstreifens hätte der Angeklagte auch nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, ein Fußgänger werde nicht unversehens und plötzlich einen gefährlichen Schritt auf die Fahrbahn tun. Denn sollte das „Bankett“ sich in einem nur schwer begehbaren Zustand befunden haben, dann durfte er voraussetzen, dass einem Fußgänger dann überhaupt die Benutzung des Seitenstreifens zuzumuten war, nicht schlechthin mit verkehrsgemäßem Verhalten eines Fußgängers rechnen, der sich doch dort bewegte. Es lag nämlich unter den gegebenen Verhältnissen nahe, dass auch ein erwachsener Fußgänger plötzlich die Fahrbahn betreten werde. Unter diesen besonderen Verkehrsverhältnissen würde dann der sonst geltende Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer aus verkehrsgerechtem Verhalten anderer vertrauen darf, nur in beschränktem Maße gelten. Denn er setzt regelmäßig normale und ordnungsgemäße Verhältnisse voraus, unter denen jedem Verkehrsteilnehmer sein verkehrsgerechtes Verhalten zugemutet werden kann und muss.
Allerdings verhielten sich die Eheleute ████████████ jedenfalls insoweit verkehrswidrig, als sie entgegen der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO nicht auf der für sie linken Straßenseite gingen. Indes ist aus dem vom Landgericht ermittelten Sachverhalt nicht ersichtlich, ob etwa Umstände vorlagen, die die Fußgänger an der Benutzung der linken Straßenseite hinderten und die auch der Angeklagte hätte erkennen können und müssen. Überdies war die genannte Vorschrift zur Zeit des Unfalls erst kurze Zeit in Geltung. Sie ist dem bis dahin geltenden Recht gegenüber neu geschaffen. Erfahrungsgemäß bedarf es einiger Zeit, bis sich gerade in ländlichen Gegenden die Fußgänger auf die Neuregelung einstellen und sich an die neue Bestimmung halten. Sie war jedenfalls am Unfalltag noch nicht zum Allgemeingut der Verkehrserfahrung von Fußgängern in ländlichen Gebieten geworden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob dies der Angeklagte nicht hätte bedenken können und müssen. Bejahendenfalls durfte er nicht, wie geschehen, in dem zu knappen Abstand von etwa 60 – 70 cm an dem Rand der Fahrbahn entlangfahren, wenn ihm infolge blendenden Sonnenlichts die Sicht nach rechts völlig verwehrt war.
In ihrer neuen Verhandlung wird die Strafkammer den sonstigen Inhalt der Revisionsbegründung zu würdigen Gelegenheit haben.
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