Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge – Notwehr, Rausch und Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 649/51
Datum
25.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge und wegen persönlicher Begünstigung werden vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigt, dass zu Tatzeit keine rechtfertigende Notwehr vorlag und die Tatabläufe zeitlich zu trennen waren. Ein Sachverständigengutachten zu Rauscheinfluss war nicht geboten. Auch Beihilfe- und Begünstigungswürdigungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der konkreten Handlung kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht; das Gericht darf das Geschehen in zeitlich abgrenzbare Abschnitte zerlegen und die Notwehrlage für jeden Abschnitt gesondert beurteilen.

2

Die Frage, ob Alkoholkonsum die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen rauschbedingten Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Sachverständigengutachten näher zu untersuchen; bloße Angetrunkenheit rechtfertigt nicht zwingend die Einholung eines Gutachtens.

3

Ein bloßes 'Nebenhergehen' kann Tatbeitrag (Mittäterschaft oder Beihilfe) sein, wenn es den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt und der Begleiter in diesem Bewusstsein handelt.

4

Die persönliche Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB liegt auch vor, wenn durch falsche oder verabredete Angaben der Täter oder ein Zeuge geschützt wird; die formale Einstufung einer polizeilichen Vernehmung als 'informatorisch' schließt Begünstigung nicht aus.

5

Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; die tatsächliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse der Vorinstanz sind nur bei rechtlich relevanten Mängeln zu revidieren.

Vorinstanzen

██████████████ Essen, 10. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████████ Clemens aus █, dort geboren am ██,

2.) den Kraftfahrer ███ ███ aus █, dort geboren am 28. ██,

3.) den Kraftfahrer ███ ███ aus █, dort geboren am ██,

4.) den Blechklempner ██████ dort geboren am ██,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ ████████ in der Verhandlung,

███ der Verkündung,

Staatsanwalt als █████████ ███ ████████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der ██████████████████ und der Angeklagten gegen das Urteil des ██████████████ in Essen vom 10. Mai 1951 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer █ Julius ███ trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████████ feierte am Abend des 23. Dezember 1950 in der elterlichen Wohnung zusammen mit den Angeklagten ████ Klaus ███ und Julius ███ seinen Geburtstag, wobei dem Alkohol reichlich zugesprochen wurde. Gegen Mitternacht holten ███████ und Klaus ███ in einer nahe gelegenen Wirtschaft Zigaretten. Auf dem Rückweg versuchten die beiden mit einem gewissen ████ und dem vor seinem Hause stehenden Invaliden Theodor We████ Hindel anzufangen. Auf die beruhigenden Worte des We████ und des ███████ ließ Klaus ███ von letzterem ab. ███████ nahm dagegen eine so drohende Haltung gegen We████ ein, dass dieser seine beiden Stiefsöhne Heinz und Werner ████ aus dem Hause zu Hilfe rief.

Es kam jedoch zu keinem Zusammenstoß. Keiner der beiden jungen ████████ nahm lediglich dem We████ einen halben Ziegelstein ab, mit dem er sich bewaffnet hatte. ███████ entfernte sich daraufhin, um die Angeklagten ██████ und Julius ███ zur Verstärkung heranzuholen, während Klaus ███ zurückblieb, ohne von der Gruppe We████ weiter belästigt zu werden oder seinerseits Angriffsabsichten zu verraten. ███████ kehrte so eilig zurück, dass ihn weder ██████ noch der nachkommende Julius ███ einholen konnten. Als er an Klaus ███ vorbeikam, schloss sich dieser ihm an und ging einige Schritte mit ihm auf die drei zu, die sich schon angeschickt hatten, in ihr Haus zurückzukehren. Dabei äußerte einer der beiden Angeklagten: „Wir haben keine Angst mehr, wir sind nicht feige.“

Bevor einer der drei ███████ etwas unternehmen konnte, warf ████, der ███████ herangekommen war, aus einer Entfernung von weniger als einem Meter einen mitgebrachten Ziegelstein dem Vater ████████ mit aller Wucht an den Kopf. Der Getroffene brach sofort zusammen und verstarb im Krankenhaus an den durch den Steinwurf erlittenen Verletzungen.

Am folgenden Vormittag wurden die Angeklagten ███ und Julius ███, letzterer nur informatorisch, von der Polizei über den Vorfall vernommen. Sie gaben dabei verabredungsgemäß wider besseres Wissen an, dass nur Julius ███ an der Geburtstagsfeier des ██████ teilgenommen habe, dass sie beide auf dem Wege zur Wirtschaft von den beiden jungen We████ und einem unbekannten Dritten angehalten worden seien und zu der ihrem Erscheinen vorausgegangenen Schlägerei nichts aussagen könnten. Beide wollten ███ und Klaus ███ nicht verraten.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten ████████ wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einem Jahr Gefängnis und die Angeklagten ████████ und Julius ███ wegen persönlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Den Angeklagten Klaus ██ hat es freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben ███████, ███████ und Julius ███, ferner, soweit Klaus ███ freigesprochen worden ist, die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

2.) Die sämtlichen Revisionen sind unbegründet.

Vergebens kämpft die Revision des Angeklagten ███ gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB an. Das Schwurgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand dieses Verbrechens bedenkenfrei dargetan. Was besonders die Frage der Notwehr nach § 53 StGB betrifft, so hat es in rechtlich unangreifbarer Weise das Gesamtgeschehen am Tatort in drei selbständige Teile zerlegt (Auseinandersetzung des Klaus ███ mit ████, beendet durch Ablassen von ███████; erster Angriff des ███████ gegen ████████, beendet durch die Wegnahme eines halben Ziegelsteines aus der Hand des ██████ und durch dessen Weglaufen; Wiedererscheinen des ███████ und Steinwurf auf ████████) und festgestellt, dass bei der Rückkehr des ████ von der Flucht weder er selbst noch der zurückgebliebene Klaus ██████ einem schon im Gange befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff ausgesetzt war, der ihn zur Notwehr gegen We████ berechtigt hätte. Auch die Verneinung einer vermeintlichen Notwehr lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Rüge, dass das Schwurgericht in dieser Beziehung seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Revision selbst nicht angibt, welche Beweismittel wegen des am Tatort vorgefundenen Stocheisens dem Schwurgericht zur Zeit der Hauptverhandlung noch zugänglich waren.

Fehl geht auch die Rüge, das Schwurgericht habe trotz der Stärke des von dem Angeklagten genossenen Alkohols unterlassen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe und demgemäß höchstens eines Vergehens nach § 330a StGB schuldig sei. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat und der Tatsache, dass er sich selbst nicht auf Zurechnungsunfähigkeit berufen hat, bestand für das Schwurgericht kein Anlass, die Frage zu erörtern, ob der genossene Alkohol bei dem Angeklagten einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand hervorgerufen hatte. Im Übrigen durfte sich das Schwurgericht, das den Angeklagten nur als angetrunken bezeichnet hat, vorliegend auf Grund des festgestellten Sachverhalts die eigene Sachkunde für die Entscheidung beimessen, in welchem Maße sich der Alkoholgenuss auf das Einsichts- und Willensvermögen des Angeklagten ausgewirkt hat. Sachlich-rechtlich lässt die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war, keinen Irrtum zu dessen Nachteil erkennen. Im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen sei, führt das Urteil zwar aus, durch den erheblichen Alkoholgenuss seien bei dem Angeklagten diejenigen Hemmungen „weggefallen, die ihn in nüchternem Zustand von der Begehung der Tat abgehalten hätten“. Mit diesen erläuternden Ausführungen wollte das Schwurgericht jedoch ersichtlich nur sagen, dass der Angeklagte unter der Einwirkung des Alkohols nicht mehr über die Hemmungen in demselben Maße wie in nüchternem Zustand verfügte und infolge des Ausfalls eines wesentlichen Teils dieser Hemmungen und der entsprechenden erheblichen Verminderung seines Willensvermögens zur Tat schritt, von der ihn bei Nüchternheit seine Hemmungsvorstellungen abgehalten hätten. Das Schwurgericht war also nicht etwa der Meinung, der Angeklagte sei durch den Alkoholgenuss gänzlich enthemmt – und damit zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB – gewesen. Auch die Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

b) Die Revisionen der Angeklagten ███████ und Julius ███ erschöpfen sich im Wesentlichen in unzulässigen Bezugnahmen auf die Revisionsausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten ███████ und in unbeachtlichen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Die allein der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegende rechtliche Würdigung weist nach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler auf.

Insbesondere wird bei Julius ███ der Tatbestand der persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte von der Polizei bei den Ermittlungen nach der Person, die ███████ tödlich verletzt hatte, nur „informatorisch“ gehört wurde und zugleich seinen Bruder Klaus ███ begünstigen wollte (RGSt 1936, 1606).

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den beiden Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Bemerkt sei nur, dass § 257 Abs. 1 StGB keine „mildernden Umstände“ vorsieht, sondern, sofern die Begünstigung nicht des eigenen Vorteils wegen geleistet wird, Geldstrafe und Gefängnisstrafe wahlweise, und zwar Geldstrafe an erster Stelle, androht.

c) Auch die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben.

Zwar kann auch ein bloßes „Nebenhergehen“ neben dem Haupttäter ein Tatbeitrag im Sinne der Mittäterschaft oder der Beihilfe sein, nämlich dann, wenn dieses Verhalten den Haupttäter in seinem Tatwillen bestärkt oder sonstwie fördert und der Begleiter in diesem Bewusstsein und mit diesem Willen handelt. Hier ist das Schwurgericht jedoch unter sorgfältiger Würdigung der gesamten Tatumstände, insbesondere auch des vorausgegangenen Verhaltens des Klaus ███, zu dem Ergebnis gekommen, diesem sei nicht nachzuweisen, dass er ███ bei dessen widerrechtlichem Angriff auf We████ in psychischer oder sonstiger Beziehung unterstützt habe und habe unterstützen wollen. Ein Rechtsfehler kann dieser Würdigung nicht entnommen werden. Dasselbe gilt von den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den Tatbestand des Raufhandels nach § 227 Abs. 1 StGB verneint hat. Die Annahme, dass weder eine Schlägerei noch ein gemeinsamer Angriff des █████ und Klaus ███ auf ████████ stattgefunden hat, begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn man mit der Revision die drei Teilabschnitte des Geschehens als einen Gesamtvorgang ansehen wollte. Im Übrigen ist schon oben ausgeführt, dass die Zerlegung der Vorgänge in drei selbständige Abschnitte rechtlich nicht angreifbar ist.

Die sämtlichen Revisionen waren hiernach, diejenige der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.

Die Bundesrichter Dr. Peetz Groß Dr. Geier und Dr. Jagusch sind beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Hille