Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung mangels Feststellungen zur vollendeten sexuellen Nötigung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 648/96
Datum
13.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Paderborn ein, das sie wegen vollendeter sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt hatte. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen für eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung nicht ausreichen; allenfalls ein Versuch sei festgestellt. Eine Sachverhaltsänderung durch den Senat kam nicht in Betracht, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) ist nur erfüllt, wenn das Opfer zu dulden einer sexuellen Handlung genötigt wird; bloße Zudringlichkeit oder lediglich gewaltsames Entkleiden ohne duldeten sexuellen Eingriff genügen nicht.

2

Ein gescheiterter Annäherungsversuch, dem erst danach Gewaltanwendung folgt, begründet für sich genommen keine vollendete sexuelle Nötigung.

3

Kann aufgrund der vorhandenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass ergänzende Umstände eine vollendete sexuelle Nötigung rechtfertigen, darf der Revisionssenat den Schuldspruch nicht zu Lasten des Angeklagten in eine vollendete Tat ändern, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Erfasst die Aufhebung der Feststellungen zur sexuellen Nötigung das Tatgeschehen insgesamt, so erstreckt sich die Aufhebung auch auf wegen Tateinheit rechtsfehlerfrei ergangene Verurteilungen (z. B. gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung).

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 9. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 648/96 vom 13. Februar 1997

_in der Strafsache gegen_

███, geboren am ██ in ████,

Hubert █████ in KC, geboren am ██ in HC,

Martin █████, geboren 1967 in █████,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Die Geschädigte, eine 18-jährige Gymnasiastin, die einer Einladung in die Wohnung des Angeklagten █████ gefolgt war, bat die Angeklagten, ihr ein Taxi zu bestellen. Diese waren jedoch übereingekommen, an ihr gemeinschaftlich sexuelle Handlungen vorzunehmen und etwaigen Widerstand gewaltsam zu überwinden, um sie so zur Duldung der Handlungen zu zwingen.

Als die Geschädigte sich einem Annäherungsversuch des Angeklagten █████████████████████ widersetzte, schlugen die Angeklagten auf sie ein, zerrten sie vom Sofa auf den Fußboden und rissen ihr die Kleidung vom Leib. Als sie „vollständig ausgezogen war, versuchten die Angeklagten, die sich zwischenzeitlich ebenfalls entkleidet hatten, ihr die Schenkel auseinanderzudrücken und sie im Intimbereich zu berühren.“ Da sich die Geschädigte weiterhin heftig wehrte, würgte sie der Angeklagte MJ, bis sie kaum noch Luft bekam. Um sie einzuschüchtern, randalierte er laut schreiend in der Wohnung und forderte die Geschädigte anschließend auf, das Wohnzimmer aufzuräumen. Die Geschädigte versuchte mehrfach, aus der Wohnung zu fliehen. Die Angeklagten verhinderten dies durch weitere Schläge und schleiften die Geschädigte, als es ihr gelungen war, auf die Straße zu fliehen, in die Wohnung zurück. Sie flößten der Geschädigten ein alkoholisches Getränk ein und steckten ihr, um sie ruhigzustellen, einen Stofflappen als Knebel in den Mund. Als Polizeibeamte, die von einer Nachbarin herbeigerufen worden waren, in der Wohnung erschienen, floh die Geschädigte in den Polizeistreifenwagen.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung nicht. Der Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB ist, soweit er hier in Betracht kommt, nur dann erfüllt, wenn das Opfer dazu genötigt wird, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden. Nach den bisherigen Feststellungen ist es dazu aber nicht gekommen. Der Annäherungsversuch des Angeklagten ████████████████ erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung schon deshalb nicht, weil die Angeklagten erst nach dem Scheitern dieses Versuches Gewalt gegen die Geschädigte anwendeten.

Zudem stellte der Versuch des Angeklagten MC, die Zeugin „zu begrabschen“, zwar eine grobe Zudringlichkeit dar, war aber selbst noch keine sexuelle Handlung (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2 m. N.).

Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433; 1993, 78).

Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78, 79 m. N.). Das hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.

Nach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in Betracht. Diese stünde, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung in Tateinheit, weil sie wesentlich über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 1, m. w. N.). Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt hier jedoch nicht in Betracht, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind,

zumal sich der Angeklagte MC – nach den Urteilsgründen (UA 15) – dahin eingelassen hat, die Geschädigte sei „mit den sexuellen Handlungen ... einverstanden gewesen“. Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite denkbar sind und der neue Tatrichter deshalb Gelegenheit erhalten muss, das Geschehen umfassend zu beurteilen.

Wegen des Vorliegens von Tateinheit muss die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung erfassen.

Richter am BGH Maatz Meyer-Goßner Steindorf ist Dr. in den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben.

Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Athing

Zitiert von (2)