Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung der Notzuchtverurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 648/72
Datum
08.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Notzucht wurden vom BGH teilweise erfolgreich, da die Jugendkammer einen gestellten Hilfsbeweisantrag nicht entschieden hat und wesentliche Widersprüche in der Zeugenaussage ungeklärt blieb. Das Urteil weist unvollständige Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Beweiswürdigung auf. Die Verurteilungen wegen Notzucht werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurückverwiesen; dabei ist bei Neuberechnung der Gesamtstrafe § 75 Abs. 2 S. 1 StGB zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche, nicht durch das Gericht aufgeklärte Widersprüche in Zeugenaussagen, die die entscheidungserhebliche Glaubwürdigkeit betreffen, erfordern die Auseinandersetzung mit einem gestellten Hilfsbeweisantrag oder die Darlegung nachvollziehbarer Gründe für das Festhalten an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

2

Das Gericht darf einen überzeugend erscheinenden, aber auffälligen Widerspruch in zentralen Aussagen nicht unbehandelt lassen; sonst ist die Beweiswürdigung lückenhaft und kann zur Aufhebung der Verurteilung führen.

3

Zur Feststellung des inneren Tatbestands bei Sexualdelikten hat das Gericht in den Urteilsgründen darzulegen, ob und warum die Angeklagten die Ablehnung oder den Widerstand des Opfers erkannt haben.

4

Wegfall oder Aufhebung einzelner Verurteilungen beeinflusst die Bildung der Gesamtstrafe; bei einer neuerlichen Strafzumessung sind die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 75 Abs. 2 S. 1 StGB, zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 25. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den amerikanischen Soldaten Frank Lee ███ aus ████, geboren am █████ in ███ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den amerikanischen Soldaten Maurice Rodney ████ aus ████, geboren am ██████████ in ██████████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Birtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 8. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundes- ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden sind, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten ████.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach der Überzeugung der Jugendkammer haben die beiden Angeklagten in der Nacht zum 13. Dezember 1971 gemeinschaftlich die Bedienung Gentil ██████████████ dazu genötigt, mit ihnen je zweimal geschlechtlich zu verkehren. Nach der Beendigung dieser Handlungen hat der Angeklagte █████████ ihr die Handtasche mit Inhalt, ebenfalls mit Gewalt, in Zueignungsabsicht weggenommen; eine Beteiligung des Angeklagten ███ an dieser Handlung hat das Landgericht nicht feststellen können.

Das Landgericht hat deswegen beide Angeklagte wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Notzucht zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe, ██████████████ wegen Raubes zu 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten ███ hat es von der Anklage des Raubes freigesprochen. Die Gesamtstrafe des Angeklagten █████████ hat die Jugendkammer in der Urteilsformel (sowohl in der laut Sitzungsprotokoll verkündeten als auch in der in das schriftliche Urteil aufgenommenen) auf 3 ½ Jahre festgesetzt, während in den Gründen des schriftlichen Urteils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen bezeichnet worden ist.

Die Revision des Angeklagten █████████ ist auf die Verurteilung wegen Notzucht beschränkt. Seine Verurteilung wegen Raubes zu 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist damit rechtskräftig geworden.

Die Revision des Angeklagten ███ greift das Urteil im Umfang seiner Verurteilung an.

Beide Angeklagte rügen Verletzung sachlichen Rechts. █████████ macht außerdem einen Verfahrensfehler geltend.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████████

Die Revision macht geltend, dass die Jugendkammer den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung bei seinen Schlussausführungen gestellten Hilfsbeweisantrag, zum Nachweis von Widersprüchen der Belastungszeugin K. ██████████████ und ihrer daraus sich ergebenden Unglaubwürdigkeit den Arzt Dr. G. ██████████████ über eine bestimmte Tatsachenbehauptung als Zeugen zu hören, überhaupt nicht, auch nicht in den schriftlichen Urteilsgründen, beschieden hat.

Die Rüge greift durch.

Das Landgericht hat die Zeugin K. ██████████████ trotz eines auffälligen – nur schwerlich mit einem bloßen „Irrtum“ erklärlichen – Widerspruchs zwischen ihren früheren, vor der Polizei gemachten Angaben einerseits und ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung andererseits, nämlich darüber, in welcher Reihenfolge die beiden Angeklagten, von denen ███ ihr schon von früher her bekannt war, während sie █████████ bis dahin nicht kannte, mit ihr verkehrt haben sollen, für glaubwürdig erachtet (UA S. 11). Dies hätte es nicht tun dürfen, ohne sich zumindest mit dem Hilfsbeweisantrag auseinanderzusetzen.

Bei ihrer ersten, am 13. Dezember 1971 durchgeführten polizeilichen Vernehmung (Bl. 3, 5/6 d. A.) hatte die ██████████████ ausdrücklich bekundet, jedenfalls der erste Geschlechtsverkehr mit ███ habe „bis zum Samenerguss“ geführt; sie habe beim ersten Verkehr mit ███ „gemerkt, als es ihm gekommen ist“. Demgegenüber befindet sich in der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift, die der Arzt Dr. G. ██████████████ bereits am folgenden Tag über die am 13. Dezember durchgeführte Untersuchung angefertigt hat, im Abschnitt über die „Angaben von Frau K. zum Tathergang“ der Satz: „Ob eine Ejakulation stattgefunden hat, ist ihr nicht bekannt“ (Bl. 18 d. A.).

Das lässt darauf schließen, dass die Zeugin dem Arzt trotz ihrer bestimmten gegenteiligen Behauptung vor der Polizei erklärt hat, sie wisse nichts von einem Samenerguss der beiden Angeklagten. Das Landgericht hätte daher entweder durch die mit dem Hilfsbeweisantrag begehrte Zeugenvernehmung des Arztes Dr. G. ██████████████ die Tatsachenbehauptung widerlegen müssen, die ██████████████ dem Arzt „eindeutig erklärt hat, sie könne keine Angaben darüber machen, ob es bei den beiden Angeklagten zum Samenerguss gekommen ist oder nicht“, oder es hätte mindestens darauf eingehen müssen, ob und weshalb es auch trotz eines solchen weiteren Widerspruchs die Zeugin ██████████████ glaubwürdig halte.

II. Die Sachrügen der beiden Angeklagten

Auch den sachlich-rechtlichen – in ihrem Ziel und in ihren Einzelausführungen gleichgerichteten – Revisionsbeschwerden der beiden Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden.

Schon oben (im Abschnitt I, dritter Absatz) ist angedeutet, dass es nicht recht einleuchtet, wieso die Jugendkammer die einander widersprechenden, aber jedesmal mit Bestimmtheit vorgetragenen Angaben vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits der Zeugin ██████████████, in welcher Reihenfolge die beiden Angeklagten mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, mit einem bloßen „Irrtum“ der Zeugin erklären zu können glaubt. Für sich allein müsste dies freilich als noch im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung liegende und nicht denkgesetzlich unmögliche Beurteilung hingenommen werden.

Dazu kommt aber, dass die Urteilsausführungen über die Beweiswürdigung auch sonst in manchen Punkten unklar und unvollständig sind.

Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass die Zeugin ██████████████ zum Geschlechtsverkehr mit den Angeklagten nicht bereit war, „nicht zuletzt aus den Verletzungen gefolgert, die der Arzt Dr. G. ██████████████ bei der Untersuchung der Zeugin festgestellt hat (UA S. 12). Es führt dazu aus, dass bestimmte Umstände dagegen sprechen, dass sich die Zeugin diese Verletzungen selbst in ihrer „förmlichen Extase“ beim Geschlechtsverkehr beigebracht habe, wie dies die Angeklagten behauptet hatten. Letztlich lässt es das Landgericht aber doch offen, dass diese Verletzungen der K. ██████████████ „bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs infolge ihrer sexuellen Erregung“ entstanden sein können. In diesem Falle könnte die von der Jugendkammer vermisste „Erklärung“ dafür, dass die K. ██████████████ schließlich „fluchtartig von den Angeklagten weglief“, sehr wohl darin gefunden werden, dass sie nach der Beendigung der Geschlechtsverkehre von dem Angeklagten █████████ mittels roher Gewaltanwendung (Zudrücken der Kehle, UA S. 7) ihrer Handtasche beraubt worden war (was █████████, wie schon erwähnt, von seiner Revisionsanfechtung ausdrücklich ausgenommen hat).

Schließlich ist das Landgericht in den Urteilsgründen auf die innere Tatseite bezüglich der Notzucht, nämlich darauf, ob die Angeklagten erkannt hatten, dass die Frau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, überhaupt nicht näher eingegangen. Das wäre allerdings überflüssig, wenn wirklich einwandfrei feststünde, dass die Angeklagten auf die sich heftig wehrende Frau „mit Fäusten“ einschlugen, um ihren Widerstand zu brechen (UA S. 6). Dass solche Faustschläge gefallen sind, könnte vielleicht, abgesehen von den gerade fragwürdigen Bekundungen der Zeugin, aus der Art der festgestellten Verletzung geschlossen werden. Das geht aber aus den Urteilsfeststellungen über die Art der Verletzungen (UA S. 8) nicht einwandfrei hervor.

Nach allem ist es geboten, auch auf die Sachrügen der beiden Angeklagten das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten der Notzucht schuldig befunden worden sind.

Der – jedenfalls einstweilige – Wegfall der Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Notzucht hat notwendig die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Daher braucht hier auf den insoweit bestehenden Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls wird bei der Bildung einer etwaigen neuen Gesamtstrafe der § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB zu beachten sein.

MeyerMayrHürxthal
BärtzlerSpiegel