Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 648/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederschrift über Beratung und Abstimmung hat keine Beweiskraft; Grundlage der rechtlichen Prüfung ist das von allen Richtern unterzeichnete Urteil.
Der Vorsitzende kann ein zuvor gefasstes Urteil verkünden, ohne erneut förmlich in das Beratungszimmer zurückzutreten, sofern er sich in geeigneter Weise mit den Beisitzern verständigt; es besteht keine Pflicht, deren ungeteilte Aufmerksamkeit gesondert festzustellen.
Die Bewertung der Zeugenaussagen und die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit obliegen dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf dieser freien Beweiswürdigung nicht durch erneute Tatsachenwürdigung beikommen.
Der Tatrichter darf zur Beurteilung der Unfallfolgen allgemeine Erfahrungssätze (z. B. Wucht des Anpralls, Bremswirkung) ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen heranziehen, sofern keine besonderer Fachkenntnisse erforderlich sind.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen (insbesondere Glätte) und der Verkehrslage anzupassen; die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann als grobe Fahrlässigkeit die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ows, den Kaufmann █, geboren am ██████ 1924 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 5. April 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er am Abend des 19. Dezember 1950 auf der Wilhelmstraße in Siegen den Verwaltungsoberinspektor Wicklaus angefahren hat, so dass dieser 25 m beiseite geschleudert wurde und an den hierdurch erlittenen Verletzungen starb. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der Vorsitzende hatte nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung wegen Erörterung der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 StVO das Urteil verkündet, nachdem das Gericht zur Beratung zurückgezogen war, ohne dass sich der Angeklagte zu den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden geäußert habe.
Am 5. Juli 1951 hat nach der Sitzungsniederschrift der Strafkammer vom 5. April 1951 nach erneuter Verhandlung nochmals eine Beratung stattgefunden. Demgegenüber ist die Sitzungsniederschrift ohne Beweiskraft, weil die Vorgänge der Beratung und Abstimmung nicht in ihr beurkundet werden.
Dass sich das Gericht nach dem Schluss der Verhandlung nicht abermals in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ist unerheblich; es genügte, wenn der Vorsitzende sich durch Umblick oder in sonstiger Weise mit den Beisitzern über die Verkündung des im Voraus beschlossenen Urteils verständigte.
Er war nicht verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass jeder einzelne Beisitzer besonders zugewendet war.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen.
Das Landgericht hat sich auf Grund der Bekundungen von 4 Zeugen, von denen drei selbst einen Kraftwagen führen, davon überzeugt, dass der Angeklagte mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde gefahren ist. Wenn es zur Unterstützung noch die Wucht des Anpralls, auf die aus der Entfernung des Getöteten von der Unfallstelle nach dem Zusammenstoß geschlossen wird, und die Beschädigung des besonders stark gebremsten Kraftwagens erörtert hat, ohne einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, so kann hierin kein Rechtsverstoß gefunden werden, da hierbei nur allgemeine Erfahrungssätze verwertet werden. Den Ort des Zusammenstoßes und die Lage des Getöteten nach dem Unfall hat es auf Grund der Zeugenaussagen und der von den Polizeibeamten ermittelten und in der Hauptverhandlung dargelegten Fahrzeugspuren einwandfrei festgestellt und die Entfernung an Ort und Stelle selbst ausgemessen. Die gegen dieses Ergebnis der Beweisaufnahme erhobenen Einwendungen der Revision betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Verstöße gegen die Denkgesetze sind im Urteil nicht ersichtlich.
Das Landgericht war auch rechtlich nicht gehindert, die von allen übrigen Zeugenaussagen abweichende █████████ der Fahrgeschwindigkeit durch den Zeugen ██████ unberücksichtigt zu lassen, weil sie wahrscheinlich unbewusst zu Gunsten des Angeklagten gefärbt ist, und weil es an der durch die Schreckeinwirkung infolge des nahenden Zusammenstoßes beeinträchtigten Beobachtungsfähigkeit dieses Zeugen zweifelte. Eine genaue Angabe der für erwiesen erachteten Fahrgeschwindigkeit war nicht erforderlich. Ebenso bedurfte es nicht der Klärung, ob der Getötete durch die Luft geschleudert worden oder wie der Zeuge ██████ beobachtet hat über die vereiste Fahrbahn „gerutscht“ ist; denn seine endgültige Lage ist anderweit mit Sicherheit festgestellt worden. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht von dem Verschulden des Angeklagten voll überzeugt ist. Überdies führt das Urteil ohne Rechtsirrtum aus, dass selbst die vom Angeklagten zugegebene Geschwindigkeit von 40 km in der Stunde wegen der Glätte der Straße infolge teilweiser Vereisung im Blick auf die dadurch bedingte Verlängerung des Bremsweges noch zu hoch gewesen wäre. Der Angeklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass er wegen des Zustandes der Straße nicht bremsen konnte; er war deshalb verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit unter das höchstzulässige Maß herabzusetzen und an Straßeneinmündungen besonders langsam und vorsichtig zu fahren.
Auch der Vorwurf, dass der Angeklagte die Fahrbahn nicht freigegeben habe, ist im Urteil rechtsirrtumsfrei beachtet worden und besonders nicht begründet. Ein Widerspruch kann darin nicht gefunden werden, dass das Urteil feststellt, dass der Angeklagte den Fußgänger auf der Fahrbahn erst bemerkte, als dieser sich schon ungefähr 2 m vom rechten Bürgersteig entfernt hatte, obwohl er ihn nach seiner insoweit unwiderlegten Einlassung schon gesehen hatte, als er sich noch auf dem Bürgersteig bewegte. Das Verschulden des Angeklagten besteht nach der Ansicht des Landgerichts darin, dass er nicht beobachtet hat, dass der Fußgänger den Bürgersteig verließ und die Straßenbahnschienen überschritt. An der Wahrnehmung dieser mehrere Sekunden dauernden Vorgänge war er durch den Seitenblick auf die von links einbiegende Häuslingstraße nicht gehindert. Dass er den Fußgänger nicht schon bemerkt haben kann, als dieser noch 12 bis 15 m von seinem Fahrzeug entfernt war, wie die Verteidigung wiederum geltend macht, stellt das Urteil auf Grund des Verlaufs der Fahrzeugspuren einwandfrei fest. Ein weiteres Verschulden sieht es mit Recht darin, dass der Angeklagte, unzulässigerweise auf der Straßenmitte fahrend, den Fußgänger, als er schon nahezu zwei Drittel der Fahrbahn durchschritten hatte, von links zu umfahren versucht hat, anstatt rechts hinter ihm durchzufahren, wie es bei der Breite der Fahrbahn und der Verkehrslage ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Angeklagte musste damit rechnen, dass der Fußgänger angesichts des von links kommenden Fahrzeugs unbeirrt dem gegenüberliegenden Bürgersteig zustreben werde, sobald er die Straßenmitte erreicht haben würde.
Bei dieser Sachlage lehnt das Urteil auch ein Mitverschulden des Fußgängers rechtsbedenkenfrei ab. Es stellt fest, dass dieser die Fahrbahn rechtwinkelig auf dem kürzesten Weg überschritten hat, und geht zulässigerweise von der durch die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Annahme aus, dass er den ihm entgegenkommenden, wegen der Dunkelheit beleuchteten Kraftwagen aus größerer Entfernung erblickt hat, wenn er auch seine Geschwindigkeit nicht richtig geschätzt haben mag. Zutreffend sieht es kein Verschulden darin, dass Wicklaus die Fahrbahn trotz der kurz vor dem Unfall gegebenen Warnzeichen betreten hat, weil er bei Einhaltung der den Straßenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit durch das herannahende Fahrzeug, von der er in Rücksicht auf die Glätte der Straße und die von jedem Fahrer zu berücksichtigende besondere Gefahrenlage an Straßenkreuzungen ausgehen durfte, annehmen konnte, dass er noch genugend Zeit haben werde, die Straße zu überqueren. Vor einem von links herannahenden Fahrzeug darf der Fußgänger die Fahrbahn jedenfalls dann überschreiten, wenn es noch so weit entfernt ist, dass er annehmen kann, er werde wenigstens die Straßenmitte ohne Gefahr erreichen. Der von Wicklaus zur Zeit des Zusammenstoßes auf der Fahrbahn zurückgelegte Weg bestätigt, dass er sich nach dieser Regel verhalten hat. Er konnte nicht voraussehen, dass der Kraftfahrer auf der linken Fahrbahn vorbeizufahren versuchen werde, anstatt vorschriftsmäßig die freie, rechte Straßenseite zu benutzen.
Die Strafzumessungsgründe lassen jedenfalls keine Gesetzesverletzung erkennen. Der Tod des Opfers ist ersichtlich nicht als straferschwerend verwertet worden. Das Urteil berücksichtigt vielmehr zu Ungunsten des Angeklagten zulässigerweise neben dem Abschreckungszweck der Strafe dessen alleiniges Verschulden und den „unverantwortlichen Leichtsinn“ seiner Fahrweise. Dass das Landgericht bei Bemessung der Strafe die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten habe, ist nicht ersichtlich.
Die von der Revision behaupteten Abweichungen der endgültigen Urteilsfassung von dem Urteilsentwurf des Berichterstatters sind unbeachtlich. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist nur das von allen Mitgliedern des Gerichts unterschriebene Urteil.
| Engels | Krumme | Dr. Geier | |||
| Grog | Dr. Hille |