BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur konkreten Gefahr bei §315b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 64/85
- Datum
- 04.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig als Mittel zur Bedrohung oder Verletzung einer Person einsetzt.
Auch wenn der Fahrzeugführer beabsichtigt, im letzten Augenblick auszuweichen oder anzuhalten, kann dennoch eine verkehrsfeindliche Einstellung vorliegen, weil der Täter die dadurch geschaffene Gefahrlage nicht sicher beherrscht.
Für die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass für die konkret betroffene Person eine naheliegende, vom Zufall abhängige Gefahr für Leib oder Leben bestanden hat; rein abstrakte Gefährdungsmöglichkeiten genügen nicht.
Fehlen konkrete Feststellungen zur konkreten Gefahr, ist eine Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragfähig; in diesem Fall sind etwaige andere Straftatbestände (z. B. Nötigung, §§ 240, 241 StGB) gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 24. Oktober 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 64/85
in der Strafsache gegen den Grafiker Franz Karl ████ aus K[REDACTED], dort geboren am ███ ██ 1954, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Oktober 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Franz Karl ████ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt, innerhalb der ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte an einer tödlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der er, sein Bruder Klaus Dieter und der Mitangeklagte ██ auf das Tatopfer █████ einschlugen. Die Auseinandersetzung fand auf öffentlicher Straße vor der Wohnung des ████ statt. Auf Drängen seiner Ehefrau ließ der Angeklagte schließlich von ███ ab und setzte sich ans Steuer seines am Straßenrand geparkten Pkw, während Klaus Dieter █████ und ██ weiter auf ███ einschlugen. Der Angeklagte faßte hierauf den Entschluß, ███ Angst einzujagen und ihn in Panik zu versetzen. Zu diesem Zweck fuhr er mit aufheulendem Motor auf die sich am gegenüberliegenden Straßenrand befindliche Gruppe zu. ███ war durch die Schläge von Klaus Dieter ██████ und ████ zu Boden gefallen. Der Angeklagte „bremste sein Fahrzeug so ab, daß er höchstens 2 m vor der Gruppe zum Stehen kam. ███, der infolge der Fahrweise des Angeklagten und der Verhaltensweise von Klaus Dieter ████ und ██, die beim Zufahren von ihm abließen, den Eindruck hatte, daß der Angeklagte ihn mit seinem Fahrzeug überfahren wollte, konnte sich hochrappeln und [...] auf den Gehsteig flüchtens.
Klaus Dieter ████ und ██ schlugen dann erneut auf ███ ein, während der Angeklagte seinen Pkw wieder auf die andere Straßenseite zurücksetzte. Als ███ den Schlägen wieder zur Straße hin auswich, wiederholte sich der Vorgang. Der Angeklagte fuhr wieder mit aufheulendem Motor los und bremste das Fahrzeug so ab, daß er höchstens 2 m vor der Gruppe zum Stehen kam. Auch beim zweiten Mal flüchte ███ auf den Bürgersteig. Dies wiederholte sich noch ein drittes Mal, als ███ in einer Hofeinfahrt vor einer Hausmauer stand. Der Angeklagte fuhr auf ihn zu und bremste das Fahrzeug so ab, daß es höchstens 1,5 m vor der Hausmauer zum Stehen kam. ███ befürchtete, daß der Angeklagte ihn mit dem Fahrzeug an die Hauswand drücken wollte. Er sprang zur Seite und konnte sich dann in seine Wohnung zurückziehen (UA 9/10). █████ wurde durch die Schläge im Gesicht, an den Armen und den Beinen verletzt.
2. Die Strafkammer begründet die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt: Der Angeklagte habe seinen Pkw in verkehrsfeindlicher Weise eingesetzt, indem er ███ jagen und in Panik versetzen wollte. Auch wenn er ihn mit dem Pkw nicht habe anfahren und auch nicht körperlich verletzen oder töten wollen, so habe er ███ durch sein Verhalten doch vorsätzlich gefährdet. Denn bei seinen Fahrmanövern „hätte es ohne weiteres geschehen können, daß der Angeklagte entweder vom Bremspedal abrutschte, sich in den Entfernungen, Geschwindigkeit und Bremswegen irrte oder daß der Zeuge ███ ins fahrende Auto lief, fiel oder gestoßen wurde“ (UA 20/21).
3. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, daß der Fahrzeuglenker das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, daß also das Kraftfahrzeug nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Bedrohung eines Menschen benutzt wird (BGHSt 28, 87, 88/90 m. w. Nachw.; BGH VRS 65, 428, 429). Das ist stets der Fall, wenn ein Täter vorsätzlich auf einen anderen sich im öffentlichen Verkehrsraum befindenden Menschen zufährt, um diesen zu verletzen. Dann liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird in diesen Fällen nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel (Waffe) zur Verletzung eines Menschen mißbraucht (BGH NJW 1983, 1624). Dasselbe gilt, wenn der Fahrzeuglenker das Fahrzeug als Nötigungsmittel gebraucht, indem er auf Fußgänger zufährt, um diese zu veranlassen, ihm den Weg freizumachen (vgl. BGHSt 22, 365, 366; BGH VRS 51, 209); denn auch dann wird das Fahrzeug zweckfremd als Mittel der Bedrohung eines Menschen eingesetzt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Täter nicht beabsichtigt, den Bedrohten zu überfahren oder zu verletzen, sondern diesem im letzten Augenblick ausweichen oder vor ihm anhalten will (BGHSt 26, 176, 178); denn er beherrscht die von ihm durch sein gezieltes Zufahren geschaffene Situation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist, im letzten Augenblick auszuweichen oder anzuhalten (BGHSt 28, 87, 89; BGH NJW 1983, 1624).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Strafkammer zu Recht einen ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen. Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen das Tatopfer ███ zwar nicht anfahren oder überfahren. Er wollte ihm aber Angst bereiten, ihn in Panik versetzen. Er fuhr auf ███ zu, um in ihm den Eindruck zu erwecken, überfahren zu werden, so daß ███ veranlaßt wurde, auszuweichen und sich auf den Gehweg zu begeben, wo sich Klaus Dieter ████ und – bei den ersten beiden Teilakten – der Mitangeklagte ██ auf ihn einzuschlagen. ███ wurde durch das Verhalten des Angeklagten aus Angst vor der ihm drohenden Gefahr in erheblicher Weise in seinen Bewegungs- und Verteidigungsmöglichkeiten beschnitten. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ist es auch nicht zweifelhaft, daß sich das Tatgeschehen in öffentlichem Verkehrsraum abgespielt hat (BGH VRS 61, 122). Dieses Merkmal entfällt nicht deshalb, weil das Opfer in eine Schlägerei verwickelt war.
Mit Recht hebt die Revision jedoch darauf ab, daß die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen einer konkreten Gefahr getroffen hat. Eine Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenn der ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff dazu geführt hat, daß Leib oder Leben des Opfers konkret gefährdet worden sind. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird im angefochtenen Urteil zwar ausgeführt, daß der Angeklagte durch sein verkehrsfeindliches Verhalten ███ auch vorsätzlich gefährdet habe, da bei seinen Fahrmanövern „es ohne weiteres“ hätte „geschehen können, daß der Angeklagte entweder vom Bremspedal rutschte, sich in den Entfernungen, Geschwindigkeit und Bremswegen irrte oder daß der Zeuge ███ ins fahrende Auto lief, fiel oder gestoßen wurde“ (UA 20/21). Diese Behauptungen sind jedoch nicht durch konkrete Feststellungen belegt. Bereits aus der Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten, die hätten eintreten und zu einem Schaden führen können, ergibt sich, daß es sich um abstrakte Gefahren handelte, die allgemein einem gefährlichen Fahrverhalten innewohnen. Um von einer konkreten Gefahr sprechen zu können, muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr vorgelegen haben, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutete (BGHSt 18, 271, 272/273). Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten bedeutenden Sachwertes muß so stark beeinträchtigt sein, daß es vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht; zu einem Schaden braucht es noch nicht gekommen zu sein (BGH VRS 68, 116 m. w. Nachw.; vgl. zum Gefährdungsvorsatz BGHSt 22, 67, 73 ff). Diese Annahme versteht sich im vorliegenden Fall nicht von selbst, in dem der Angeklagte mit seinem Fahrzeug lediglich von der einen Straßenseite zur anderen gefahren ist, also noch keine hohe Geschwindigkeit gehabt haben kann, und sein Fahrzeug – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen trotz seiner Alkoholisierung – ersichtlich beherrschend in zwei Fällen 2 m vor ███, im letzten Fall allerdings nur 1,5 m vor der Hauswand, vor der ███ stand, angehalten hat. Aus der Bemerkung allein, daß der Angeklagte „mit aufheulendem Motor“ gefahren ist und daß „Start, Motorengeräusch und Abbremsen rasend und bedrohlich wirkten“ (UA 9), läßt sich nicht ohne weiteres auf eine hohe Beschleunigung des Pkw beim Anfahren und einer daraus herrührenden erhöhten Gefährdung des Opfers schließen. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann deshalb keinen Bestand haben.
Da mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung Tateinheit besteht, unterliegt das Urteil im ganzen der Aufhebung.
Die neue Strafkammer wird im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB den Sachverhalt unter den Gesichtspunkten der §§ 240 und 241 StGB zu beurteilen haben.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |