Treffer
BGH Beschluss

Rotlichtverstoß beim Einfahren in markierten Linksabbiegerstreifen trotz anschließender Grünfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 647/96
Datum
30.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied, ob das Einfahren auf einen markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen bei Rot eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn anschließend in einen durch Grün freigegebenen Fahrstreifen weitergefahren wird. Der Senat verneint eine Rechtfertigung durch die spätere Weiterfahrt und qualifiziert das Verhalten als Ordnungswidrigkeit nach §49 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §37 Abs.2 Nr.1 StVO. Maßgeblich ist das Einfahren in den markierten Fahrstreifen bei Rot.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einfahren auf einen markierten (z. B. Linksabbieger-)Fahrstreifen in eine Kreuzung, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmig oder voll) Rot zeigt, begründet eine Ordnungswidrigkeit nach §49 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit §37 Abs.2 Nr.1 StVO.

2

Die spätere Weiterfahrt in die Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens hebt die bereits begangene Ordnungswidrigkeit des Einfahrens bei Rot nicht auf.

3

Entscheidend für die Zuordnung als Rotlichtverstoß ist das Verhalten beim Einfahren in den markierten Fahrstreifen; der konkrete Fortgang der Fahrt verändert die Bewertung der einleitenden Lichtverstoßhandlung nicht.

4

Bei der Prüfung eines Rotlichtverstoßes ist auf das Vorliegen eines wirksamen Rotlichts beim Einfahren in den markierten Fahrstreifen abzustellen; nachträgliche Fahrstreifenwechsel sind insoweit unbeachtlich.

Rubrum

Nachschlagewerk: BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja

StVO § 37 Abs. 2

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.

BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 647/96 – OLG Hamm

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