Rotlichtverstoß beim Einfahren in markierten Linksabbiegerstreifen trotz anschließender Grünfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 647/96
- Datum
- 30.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Einfahren auf einen markierten (z. B. Linksabbieger-)Fahrstreifen in eine Kreuzung, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmig oder voll) Rot zeigt, begründet eine Ordnungswidrigkeit nach §49 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit §37 Abs.2 Nr.1 StVO.
Die spätere Weiterfahrt in die Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens hebt die bereits begangene Ordnungswidrigkeit des Einfahrens bei Rot nicht auf.
Entscheidend für die Zuordnung als Rotlichtverstoß ist das Verhalten beim Einfahren in den markierten Fahrstreifen; der konkrete Fortgang der Fahrt verändert die Bewertung der einleitenden Lichtverstoßhandlung nicht.
Bei der Prüfung eines Rotlichtverstoßes ist auf das Vorliegen eines wirksamen Rotlichts beim Einfahren in den markierten Fahrstreifen abzustellen; nachträgliche Fahrstreifenwechsel sind insoweit unbeachtlich.
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja
StVO § 37 Abs. 2
Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 647/96 – OLG Hamm