Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§346 Abs.2 StPO) als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 647/92
Datum
21.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, nachdem das Landgericht ihre Revision als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hält den Antrag für unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 StPO überschritten wurde. Außerdem liegt bis heute keine verwertbare Revisionsbegründung vor, weshalb auch eine Wiedereinsetzung nicht erfolgversprechend wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist strikt einzuhalten; geht der Antrag nach Ablauf der Wochenfrist ein, ist er unzulässig.

2

Ein Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO kann verworfen werden, wenn weder die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch ihr Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

3

Die Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger bestimmt den Beginn der Frist des § 346 Abs. 2 StPO.

4

Eine Wiedereinsetzung oder nachträgliche Behandlung wirkt nicht, wenn bis dahin keine verwertbare Revisionsbegründung vorgelegt wurde (kein Erfolg trotz Fristversäumnis).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 647/92

vom 21. Januar 1993

in der Strafsache gegen Snezana ███████, geborene ███████ aus ███████, dort ███, geboren am █████████ 1971, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 1993 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte am 22. September 1992 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Das schriftliche Urteil ist dem Verteidiger der Angeklagten am 23. Oktober 1992 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 11. Dezember 1992 hat das Landgericht die rechtzeitig eingelegte Revision der Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger der Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Zu dem hiergegen gerichteten Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Der Antrag ist wegen Überschreitung der Wochenfrist aus § 346 Abs. 2 StPO unzulässig. Der Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO war dem Verteidiger der Angeklagten am 17. Dezember 1992 (SA Bd. II Bl. 544) zugestellt worden. Die Antragsfrist aus § 346 Abs. 2 StPO lief somit am 24. Dezember 1992 ab. Das Schreiben der Angeklagten vom 17. Dezember 1992, das als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO behandelt werden kann, ging dagegen erst am 28. Dezember 1992 (SA Bd. II Bl. 546), somit verspätet, beim Landgericht Frankenthal ein.

Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Die Revision der Angeklagten ist zu Recht verworfen worden. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist waren weder die Revisionsanträge noch eine Begründung bei Gericht eingegangen. Eine solche liegt bis heute nicht vor.

Aber auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO und/oder gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist könnte das Schreiben der Angeklagten nicht erfolgreich sein. Eine verwertbare Revisionsbegründung liegt bis heute nicht vor (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO)."*

Dem schließt sich der Senat an.

SalgerNehmTepperwien
Meyer-GoßnerMaatz