Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtanwendung des neuen §239a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue oder geänderte Strafvorschriften sind gemäß § 2 Abs. 3 StGB bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen, sofern sie auf den zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden.
Führt die Nachprüfung der sachlichen Rüge zu keinen Rechtsfehlern am Schuldspruch, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, ohne dass der Rechtsfolgenausspruch ebenfalls Bestand hat.
Beruht der Strafausspruch auf fehlerhafter Gesetzesanwendung und ist nicht auszuschließen, dass bei richtiger Rechtsanwendung eine für den Verurteilten günstigere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Das Tatgericht hat den maßgeblichen Strafrahmen aus der für die Tat einschlägigen gesetzlichen Regelung zu bestimmen und dabei neu eingefügte strafrechtliche Vorschriften zu beachten; ein Verzicht hierauf ist rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 646/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael ███████████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1967, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist von einem minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB entnommen, weil diese Vorschrift die schwerste Strafe androhe (§ 52 Abs. 2 StGB).
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Diese Erwägungen lassen erkennen, dass das Tatgericht das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) nicht berücksichtigt hat. Der dort neu eingefügte Absatz 2 des § 239a StGB enthält für minder schwere Fälle eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Da das Landgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der Tat des Angeklagten um einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung handelt, ist davon auszugehen, dass das Landgericht auch einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubes angenommen hätte, wenn es sich der Gesetzesänderung bewusst gewesen wäre. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB hätte der neu eingefügte § 239a Abs. 2 StGB für die Bestimmung des Strafrahmens zur Anwendung zu kommen."
Der Strafausspruch beruht auf der fehlerhaften Gesetzesanwendung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung der Gesetzesänderung ein für den Angeklagten günstigeres Strafmaß verhängt worden wäre. Dies nötigt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung, § 354 Abs. 2 StPO.
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