Revision aufgehoben: Widersprüchliche Feststellungen zu Motiv und Triebanomalie beim Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/87
- Datum
- 08.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatseite müssen aufklärbar sein; nicht auflösbare Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Die Qualifikation eines Beweggrundes als "niedrig" setzt voraus, dass der Täter in der Lage gewesen sein konnte, die gefühlsmäßigen bzw. triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern; die Bedeutung dieser Fähigkeit ist vom Tatrichter zu prüfen und darzulegen.
Bei spontan und ohne Vorbereitung entstandenen Taten ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Bewusstseins- und Steuerungslage erforderlich, insbesondere wenn Triebanomalien in Verbindung mit Alkoholgenuss festgestellt werden.
Bleibt die Bedeutung einer Triebanomalie für das Zustandekommen der Tat und die Steuerungsfähigkeit ungeklärt, kann dies sowohl den Schuldspruch als auch den Rechtsfolgenausspruch (z. B. Unterbringung) berühren und rechtfertigt eine erneute Gesamtwürdigung durch den Tatrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 646/87 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1961 in [REDACTED], einstweilen untergebracht, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite geben Anlass zu rechtlichen Bedenken.
a) Nach ihnen tötete der Angeklagte Frau B., weil sie ihm den in Aussicht gestellten Geschlechtsverkehr an Ort und Stelle verweigert hatte oder weil sie sich beim Geschlechtsverkehr so inaktiv verhielt, dass er keine Befriedigung empfand (UA 20). In diesem Beweggrund erblickt das Landgericht das niedrige Motiv, welches die Tat zum Mord stempelt. Damit ist aber die weitere Annahme des Landgerichts, Auslöser der Tat sei eine sexuell-sadistische Triebanomalie des Angeklagten gewesen (UA 24, 30), nicht ohne weiteres vereinbar. Die beiden Tatantriebe sind verschiedener Natur. Aus den Urteilsgründen lässt sich der Widerspruch nicht beheben.
b) Soweit als niedrige Beweggründe beim Mord gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, muss der Täter in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Besonders sorgfältiger Prüfung bedarf diese Frage bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (BGH VRS 56, 139, 140). Das Landgericht stellt hierzu lediglich fest, der Angeklagte sei sich seiner Beweggründe – also seiner Wut – bewusst gewesen und habe erkannt, dass sie außer jedem Verhältnis zum Anlass der Tat stand (UA 22). Das genügt nicht. Das Landgericht prüft auch nicht, welche Bedeutung die Triebanomalie für die Bewusstseinslage des Angeklagten und die Fähigkeit, seine Wut willensmäßig zu steuern, hatte. Ferner unterlässt es zu erörtern, ob die Wut im Hinblick auf den weiteren Tatantrieb überhaupt als prägender Beweggrund betrachtet werden kann. Zu solchen Erwägungen bestand Anlass, da das Landgericht aus der Stärke der Triebanomalie im Zusammenwirken mit vorangegangenem Alkoholgenuss eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten für den gesamten Tatzeitraum herleitet.
c) Die ungeklärt gebliebene Bedeutung der sexuellsadistischen Triebanomalie des Angeklagten für das Zustandekommen der Tat und die Bewusstseinslage des Täters nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte kann durch die bisherige Würdigung sowohl im Schuldspruch als auch im Rechtsfolgenausspruch beschwert sein. Der neue Tatrichter wird die Sache daher insgesamt neu zu prüfen haben. Dabei wird er sich erneut auch die Frage vorlegen müssen, ob der Einlassung des Angeklagten, er habe aus Wut über verweigerten oder unbefriedigenden Geschlechtsverkehr gehandelt, bedenkenfrei zu folgen ist. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. November 1987, wonach Anlass zu weiterer Prüfung bestand, ob der Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötete, also einen sogenannten Lustmord begangen hat.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |