Revision verworfen: Anwendung von Jugendstrafrecht statt Mordvorwurf (4 StR 646/73)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/73
- Datum
- 31.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln, ob ein Heranwachsender zur Tatzeit einem Erwachsenen gleichstand, ist zugunsten des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters erfordert nicht zwangsläufig eine erneute oder zusätzliche Sachverständigenvernehmung, wenn aus den vorliegenden Gutachten keine abweichende, eindeutige Feststellung zu erwarten ist.
Für die Merkmale des Mordes aus niedrigen Beweggründen muss der Täter im Zeitpunkt des Tötungsentschlusses das Motiv bewusst vertreten und die den niedrigen Beweggrund konstituierenden Umstände zumindest mit einem Blick erkennen.
Für die Frage der Heimtücke ist auf den Zeitpunkt des Entschlusses zur Tötung abzustellen; liegt der Entschluss erst, nachdem das Opfer die Gefahr erkannt hat, fehlt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und damit die Heimtücke.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 18. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rudi Helmut KC aus ███, dort geboren am 14. Mai 1923, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Knoblich, Dr. █████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Januar 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit am 8. März 1971 48 Jahre und 16 Tage alten Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erreichen. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten. Sie ist unbegründet.
1. Verfahrensrügen
Die Jugendkammer hat zu den Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und der Anwendung von Erwachsenenoder Jugendstrafrecht zwei Sachverständige gehört: den Gerichtsarzt und Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Kaiserslautern, Dr. Gumbel, und den Jugendpsychologen der Nervenklinik Landeck, Dr. Fetzner. Dr. Gumbel hat im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten erstattet. In der Hauptverhandlung haben sich beide Sachverständige für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausgesprochen. Die Jugendkammer hat sich jedoch für die Anwendung des Jugendrechts entschieden. Sie hat ihre Auffassung damit begründet, dass die Sachverständigen angenommen hatten, die Tat des Angeklagten sei ein von ihm und dem Mitangeklagten ██ geplanter und vorbereiteter Mord gewesen. Diese Annahme sei dafür ausschlaggebend gewesen, dass die Sachverständigen den Angeklagten ████ einem Erwachsenen gleichgestellt hatten. Diese ent-
scheidende Voraussetzung habe sich jedoch nicht erweisen lassen. Daher bestünden erhebliche Zweifel, ob die Ansicht der Sachverständigen zutreffe. Diese Zweifel seien umso stärker, als der Angeklagte KC ██ erst einige Tage vor der Tat 18 Jahre alt geworden sei. Ob unter diesen Umständen eine sichere Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rückblickend noch möglich sei, erscheine fraglich, zumal da der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen noch zur Zeit der Hauptverhandlung gewisse jugendliche Züge aufgewiesen habe. Zu seinen Gunsten sei daher das Jugendstrafrecht anzuwenden.
Die Staatsanwaltschaft rügt, die Jugendkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die beiden Sachverständigen nicht dazu gehört habe, ob sie an ihrem Gutachten auch für den Fall festhalten würden, dass die Tötung des Lauer nicht geplant und vorbereitet war.
Ob die Rüge zulässig ist, kann unentschieden bleiben (vgl. BGHSt 17, 351, 352). Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Jugendkammer brauchte sich eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen nicht aufzudrängen. Entsprang die Tat des eben erst dem Jugendalter entwachsenen Angeklagten nicht einem vorher mit dem Mitangeklagten ausgeheckten Plan, sondern einem impulsiven Augenblicksentschluss, so war schon dieser Umstand allein geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob er strafrechtlich einem Erwachsenen gleichzustellen sei. So war denn auch für Dr. Gumbel schon nach seinem schriftlichen Gutachten entscheidend, „dass hier in einer erschreckenden Kaltblütigkeit nach vorausgefasstem Plan vorgegangen wurde, was im Gegensatz zu den mehr spontanen Handlungen Jugendlicher gerade diese Tat als eine solche kennzeichnet, die ebenso gut und in gleicher Weise von Erwachsenen hätte begangen werden können“.
Unter diesen Umständen durfte die Jugendkammer, ohne die Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, dass auch von einer nochmaligen Anhörung der Sachverständigen kein eindeutiges Ergebnis zu erwarten war.
Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich der Jugendkammer ebenfalls nicht aufzudrängen. Sie konnte sich auf Grund der ihr von den Sachverständigen vermittelten Anknüpfungstatsachen kraft ihrer eigenen Sachkunde als Jugendkammer ein Urteil darüber bilden, ob der Angeklagte mit Sicherheit zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Wenn sie Zweifel nicht überwinden konnte, musste sie Jugendstrafrecht anwenden (BGHSt 12, 116, 119). Im Hinblick auf die lange zwischen der Tat und der Hauptverhandlung verstrichene Zeit war unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten, dass ein weiterer Sachverständiger in der Lage sein werde, die geistig-seelische Entwicklung des Angeklagten, auf die auch die lange Untersuchungshaft nicht ohne Einfluss geblieben sein wird, mit mehr Sachkunde darzustellen, als die beiden vernommenen Sachverständigen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der Kreisjugendpfleger HCD, ein in der Beurteilung Jugendlicher und Heranwachsender sicherlich erfahrener Mann, sich für die Anwendung des Jugendstrafrechts ausgesprochen hat (Bd. III Bl. 603 d.A.).
2. Sachrüge
Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Jugendkammer den Angeklagten nicht wegen Mordes verurteilt und dass sie Jugendstrafrecht angewendet hat. Sie hat keinen Erfolg.
Die Jugendkammer hat sich nicht sicher davon überzeugen können, dass der Angeklagte den LC__ aus niedrigem Beweggrund getötet habe. Ihre Erwägungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat es die Jugendkammer gerade nicht für erwiesen erachtet, dass KC__ den L__ auch aus dem Beweggrund der Rache, nämlich, um ihn für seinen „Verrat“ zu bestrafen, getötet habe. Sie hat nicht ausschließen können, dass ███ und ███████ nur geplant hatten, LC__ zu verprügeln, dass sich ██ █████, als er die Fluchtabsicht LC__s erkannte, auf Grund eines spontanen Entschlusses, impulsiv und ohne großes Überlegen zu der Tat hinreißen ließ. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht der Jugendkammer lag also das Rachemotiv zwar dem Plan, ███████ zu verprügeln, zu Grunde, nicht aber möglicherweise dem spontanen Entschluss KC__s, LC__ mit dem Messer den Hals durchzuschneiden. Nun kann hier allerdings auch Wut oder die Absicht, die Flucht LC__s zu verhindern, als Beweggrund in Betracht kommen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles könnte auch ein solches Motiv als niedrig zu werten sein. Ob die Jugendkammer dies gesehen hat, lassen die Urteilsgründe zwar nicht erkennen. Das Fehlen näherer Erörterungen hierzu gefährdet indessen nicht den Bestand des Schuldspruchs wegen Totschlags. Die Jugendkammer hält es für möglich, dass sich ████ „ohne großes Überlegen“ zu der
Tat hinreißen ließ. Damit will sie, wie auch der Hinweis auf BGHSt 6, 329, 331 in diesem Zusammenhang zeigt (UA S. 35), ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass sich der Angeklagte ██ im Augenblick des Tötungsentschlusses des Tatmotivs und der Umstände, die dieses als auf tiefster sittlicher Stufe stehend erscheinen lassen können, gar nicht bewusst gewesen ist. Dann konnte er aber nicht des Mordes schuldig gesprochen werden; denn zum inneren Tatbestand der Tötung aus niedrigem Beweggrund gehört, dass sich der Täter im Augenblick der Tat ein bestimmtes Tatmotiv vorstellt und dass er die Umstände wenigstens „mit einem Blick“ (BGHSt 6, 329, 331) erfasst, welche die Wertung des Tatmotivs als niedrig zulassen. Dies gerade hat die Jugendkammer nicht feststellen können.
Auch die Erwägungen, mit welchen die Jugendkanmer die Annahme einer heimtückischen Tötung ablehnt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat für die Frage, ob LC__ arglos war, zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Angeklagte ███ nach seiner, nach Auffassung der Jugendkammer unwiderlegbaren, Einlassung den Tötungsentschluss fasste. Dass ██████████, als er von ████ in die Scheune gelockt wurde, mit keinem Angriff rechnete, ist unerheblich (BGHSt 19, 321; 22, 77, 79). Als ██ ██████ die Scheune betrat und bemerkte, dass dort ██ hinter einem Strohballen versteckt gewartet hatte, „ahnte er nichts Gutes“ und wandte sich zur Flucht. Erst in diesem Augenblick, davon ist zu seinen Gunsten auszugehen, fasste ███████ den Entschluss, ihn zu töten. In diesem Augenblick aber war ██ ███████ nicht mehr arglos. Er hatte, wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, erkannt, dass er nun für seinen „Verrat“ bestraft werden sollte. Dass er sich möglicherweise nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben versah, schließt nicht aus, dass er im Augenblick des Angriffs nicht mehr arglos war (BGHSt 20, 301).
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen schlieBlich auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des Jugendstrafrechts begründet. Es hat sich nicht sicher davon überzeugen können, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Die Entscheidung hierüber liegt wesentlich auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet tatsächlicher Beurteilung. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
| Meyer | Mayr | Knoblich | |||
| Börtzler | Hürxthal |