Rücktritt vom Versuch unklar festgestellt – Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 64/67
- Datum
- 21.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklaren Feststellungen, ob der Täter den Versuch aufgegeben hat, ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter aus freiem Willen von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt und nicht, weil die Erfolgsverwirklichung objektiv unmöglich geworden ist.
Sind mehrere Taten in Tateinheit verknüpft und betrifft ein Feststellungsmangel eine dieser Taten, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und den Aufhebungsgrund für den gesamten Strafausspruch bilden.
Der Wegfall des Strafausspruchs führt zum Wegfall der daran anknüpfenden Nebenfolgen (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Entziehung der Fahrerlaubnis) gemäß den einschlägigen Vorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 64/67 URTEIL in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ ██████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ █████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
Die Revision ist zwar offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte im Fall K. wegen Notzucht verurteilt ist. Die Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch hätte der von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt im Fall A. Anlass geben müssen zu untersuchen, ob der Angeklagte freiwillig von der beabsichtigten Notzucht zurückgetreten ist. Aus dem Urteil ergibt sich nichts darüber, ob er den Versuch, Gisela W. mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen, aufgegeben hat, weil er angesichts ihres energischen Widerstandes die Aussichtslosigkeit seines Tuns erkannte oder weil er sein Vorhaben etwa infolge vorzeitigen Samenergusses nicht mehr durchführen konnte – dann läge kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor –, oder ob er unter dem Einfluss der Gegenwehr des Mädchens seinen Entschluss änderte, obwohl er seiner Meinung nach bei Fortsetzung seiner Gewalttätigkeit doch noch hätte zum Ziel kommen können.
Deshalb muss das Urteil im Fall ██ aufgehoben werden, und zwar, da der Angeklagte in Tateinheit mit versuchter Notzucht wegen Gewaltunzucht und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, auch insoweit, obwohl hier gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen. Dies gilt insbesondere von der Verurteilung wegen Gewaltunzucht. Den Feststellungen der Jugendkammer ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur den Vollzug des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen, sondern teilweise, schon für sich genommen, der Sinnenlust des Angeklagten dienen und sein Opfer geschlechtlich erregen sollten (BGHSt 17, 2 mit weiteren Hinweisen).
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafe im Fall W. sich auf die im Fall K. verhängte Strafe ausgewirkt hat. Darum war neben der Gesamtstrafe auch die im Fall K. ausgesprochene Einzelstrafe, mithin der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Der Fortfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat den Fortfall der Entscheidung über den Ehrverlust und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 76 StGB).
Bundesrichter Dr. Flitner Mayr
Rotberg ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.
| Rotberg | Sanders | ||
| Hirxthal |