Revision: Aufhebung des Gesamtausspruchs wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/65
- Datum
- 11.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gesamtstrafe ist nach § 74 StGB durch einmalige Erhöhung der schwersten Einzelstrafe zu bilden und nicht durch Summierung aller Einzelstrafen mit nachfolgender Minderung.
Die Bildung der Gesamtstrafe durch Addieren der Einzelstrafen und anschließende Kürzung widerspricht § 74 StGB und ist rechtsfehlerhaft, da sie zu einer unzulässigen Veränderung der Rechtslage des Angeklagten führen kann.
Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft erfolgt sein könnte, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe umfasst auch damit verbundene Sicherungsmaßregeln, soweit deren Anordnung untrennbar mit dem fehlerhaften Straffeststellungsakt verbunden sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Maurerpolier Heinrich ██████, geboren am ██████ in ████, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, begangen in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F. in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde ihm auf Lebenszeit keinen Führerschein erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder im Schuldspruch noch bei der Festsetzung der Einzelstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 74 StGB ist eine Gesamtstrafe durch (einmalige) Erhöhung der verwirkten schwersten (Einzel-)Strafe zu bilden. Nach den Urteilsgründen ist die Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis jedoch „aus der Summe der Einzelstrafen von fast vier Jahren Gefängnis“ gebildet worden. Es mag zwar sein, dass das Landgericht § 74 StGB an sich richtig angewendet und sich nur im Ausdruck vergriffen hat. Immerhin lässt sich nicht ausschließen, dass es zunächst die Einzelstrafen zusammengezählt und dann die Summe gemindert hat. Das ist fehlerhaft und kann sich bei der Höhe der Strafe zu ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe umfasst auch die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42m Abs. 3 Satz 5 StGB a. F. (BGH VRS 27, 105, 107), obwohl diese Entscheidung als solche keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
| Sanders | Flitner | Spiegel | |||
| Scharpenseel | Hürxthal |