Revision: Aufhebung wegen Beweiswürdigungsfehlern bei Verurteilung wegen versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 64/66
- Datum
- 22.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bzw. ein Rügevorwurf nach § 338 Nr. 8 StPO ist unbegründet, wenn keine konkreten, zu vernehmenden Zeugen oder Umstände benannt werden.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, stets einen Sachverständigen zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Zeugenglaubwürdigkeit durch Alkoholisierung heranzuziehen; die Strafkammer kann auf ihren persönlichen Eindruck abstellen.
Die Revision vermag die Beweiswürdigung nur wegen Rechtsfehlern zu beanstanden; bloße Unzufriedenheit mit der Tatsachenwürdigung genügt nicht.
Eine Beweiswürdigung ist unzulässig, wenn sie in einen Zirkelschluss gerät, etwa die Glaubwürdigkeit einer Zeugin dadurch begründet, dass eine vom Angeklagten abweichende Aussage zu außerstraflichen Tatsachen als falsch angenommen wird, wodurch die Glaubwürdigkeit zuvor schon vorausgesetzt würde.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████ dort, den Anstreicher Günter geboren ██████████ 1933, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter,
█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.
1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Soweit mit ihr geltend gemacht wird, es hätten weitere Zeugen vernommen werden müssen, scheitert sie schon daran, dass nicht angegeben wird, um welche Zeugen es sich handelt. Die Tatsache, dass der Wirt der Gaststätte "Treffpunkt" und seine Angestellten nicht bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens vernommen worden sind, kann weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO mit Erfolg gerügt werden. Beide Vorschriften betreffen nur das Verfahren in der Hauptverhandlung.
Das Landgericht war auch nicht gehalten, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob Christel ██████ trotz des vor und während ihres Zusammenseins mit dem Angeklagten genossenen Alkohols in der Lage war, zuverlässige Bekundungen über das Tatgeschehen zu machen. Die Strafkammer konnte vielmehr auf Grund ihres persönlichen Eindrucks selbst beurteilen, ob und inwieweit der nicht unerhebliche Alkoholgenuss des Mädchens dessen Erinnerungsbild möglicherweise beeinträchtigt hat.
2. Die weiteren Beanstandungen der Revision richten sich, soweit sie nicht neues und deshalb im Revisionsrechtszug unbeachtliches tatsächliches Vorbringen enthalten, im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts, in denen Widersprüche nicht zu erkennen sind, und gegen die Beweiswürdigung, die – von den unter 3) erörterten Punkten abgesehen – keine Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ aufweist. Das Vorbringen der Revision läuft insoweit darauf hinaus, dass der Verteidiger die Beweiswürdigung des Gerichts in unzulässiger Weise durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen möchte.
Das gilt auch, soweit es sich um die Alkoholbeeinflussung des Mädchens und deren Auswirkung auf seine Glaubwürdigkeit handelt. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass das Mädchen zur Zeit der Tat nicht unerheblich unter Alkoholeinwirkung stand.
3. In zweifacher Hinsicht gibt die Beweiswürdigung jedoch zu Bedenken Anlass.
a) Bei der Prüfung, ob Christel ██████ einen Beweggrund gehabt haben könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, stellt die Strafkammer eine denkgesetzlich fehlerhafte Erwägung an (UA 11, 12). Sie meint, ein solches Motiv könne „die Angst vor dem Vater wegen ihres langen Ausbleibens“ nicht sein; denn dieses lange Ausbleiben hätte sie nicht durch die Erzählung dessen erklären können, was ihr geschehen sei. Das ist unrichtig. Hätte der Angeklagte das Mädchen längere Zeit in seinem Wagen festgehalten und versucht, sich an ihm zu vergehen, so wäre das in der Tat ein Grund gewesen, das verspätete Nachhausekommen zu erklären. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass das Urteil mit auf dieser rechtsirrigen Erwägung beruht.
b) Das Landgericht führt als belastend für den Angeklagten an, er habe „auch objektiv falsche Angaben gemacht“ (UA 13). Damit meint es falsche Angaben über Dinge, die nicht mit dem eigentlichen Tatgeschehen zusammenhingen. In diesem Zusammenhang erwähnt es einmal die „bewusst falschen Angaben“ des Angeklagten über das, was er den Frauen ███████ und ████████ noch in der Tatnacht erzählt haben will, zum anderen seine Behauptung über eine von Christel ███████████ vor der Gaststätte „Leopold“ gemachte derbe Äußerung. Das Landgericht glaubt dem Mädchen, dass es diese Äußerung nicht gemacht hat, und hält darum die Einlassung des Angeklagten hierzu für falsch.
Das ist bedenklich.
Hätte die Strafkammer bei dieser Erörterung die Glaubwürdigkeit der Christel ███████████ zuvor abschließend bejaht und nur noch gütlich jene Behauptung des Angeklagten geprüft, so wäre das allerdings nicht zu beanstanden. Gegenstand der Erörterung wäre dann nicht mehr die Frage gewesen, ob die Angaben des Mädchens glaubhaft waren, sondern unabhängig davon die Überprüfung der Einlassung des Angeklagten zu einem Vorgang, der nicht das eigentliche Tatgeschehen betraf. Unter dieser Voraussetzung hätte daher die Strafkammer die Aussage des Mädchens zur Widerlegung des Vorbringens des Angeklagten mit heranziehen dürfen.
Indessen ist nicht sicher, dass die Erwägungen so gemeint sind. Ihre Wiedergabe lässt im Zusammenhang mit den vorangehenden Urteilsausführungen die Möglichkeit offen, dass das Landgericht noch keine sichere Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Christel ███████████ gewonnen hatte, sondern zu dieser Überzeugung erst unter Berücksichtigung dessen gelangt ist, dass der Angeklagte auch falsche Angaben zu Vorgängen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens gemacht habe. Wäre das der Fall, so würde die Erwägung, die Behauptung des Angeklagten über die Äußerung des Mädchens vor der Gaststätte „Leopold“ sei falsch, weil es sie, wie das Gericht ihm glaube, nicht gemacht habe, ein unzulässiger Kreisschluss sein; damit würde nämlich die Annahme, das Mädchen sei glaubwürdig, unter anderem darauf beruhen, dass ihm geglaubt wird, die vom Angeklagten behauptete Äußerung nicht getan zu haben.
Da ein solcher Fehler in der Beweiswürdigung nicht verneint werden kann, muss das Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung, die Gelegenheit gibt, den Sachverhalt nochmals zu erörtern und zu prüfen, werden der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Einwendungen vorbringen und gegebenenfalls durch geeignete Beweisanträge auf die weitere, von ihnen erstrebte Aufklärung des Sachverhalts hinwirken können.
| Flitner | Scharpenseel | Sanders | |||
| Mayr | Hirxthal |