Revision gegen Freisprüche: Aufhebung und Zurückverweisung in Fall IV b (Sammlungsgesetz)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/53
- Datum
- 11.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Spende im Sinn des Sammlungsgesetzes setzt Unentgeltlichkeit voraus; ein ernstliches Angebot einer Gegenleistung schließt die Anwendung des Sammlungsgesetzes aus.
Eine Sammlung ist öffentlich, wenn sie sich an jedermann oder an einen begrenzten, aber durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis richtet; Sammlungen in einem zahlenmäßig begrenzten, innerlich verbundenen Kreis sind nicht öffentlich.
Für die Abgrenzung der Öffentlichkeit kommt es auf den Kreis von Personen an, den der Sammler gleichzeitig oder nach und nach mittelbar oder unmittelbar erfassen will; die tatsächliche Zahl allein ist nicht entscheidend.
Ein (Rechts‑)Irrtum, der den Vorsatz entfallen lassen kann, ist vom Tatrichter dahingehend zu prüfen, ob der Irrtum vom Täter verschuldet wurde (z. B. durch unterlassenes Einholen von Informationen).
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung bedarf gesonderter Feststellungen; die bloße Einheit des Zieles begründet nicht ohne Weiteres einen Gesamtvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. April 1953
Leitsatz
[Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.]
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 1953 wird, soweit die Feststellungen aufgehoben, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Tatbestand
Der angeklagte ███████ ist durch ███████ Kinderlähmung vollinvalide. Er gründete mit der Angeklagten ██████, die sich als Fußpraktikerin betätigt, den „Arbeitsring für Fuß- und Körperpflege für das gesamte Bundesgebiet“. Dessen Aufgabe bestand darin, den Körperbehinderten neben der Betreuung durch öffentliche Einrichtungen in jeder Hinsicht zu helfen. Beide wandten sich an Vereinigungen und Einzelpersonen mit der Bitte um geldliche Zuwendungen.
Das Landgericht hat die Angeklagten von der Anklage, sich gegen §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 vergangen und dabei teilweise betrügerische Vorspiegelungen gemacht zu haben (§ 263 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde.
Gründe
I. In den Fällen I, II und III versuchten die Angeklagten, den Bundesvorstand des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten in Hamburg für ein neues Heilverfahren bei spinaler Kinderlähmung zu gewinnen. Sie zeigten sich bereit, alle eingehenden Kuranträge kostenlos zu bearbeiten; dafür sollte der Reichsbund einen Sonderbeitrag von 0,10 DM je Mitglied und Monat erheben und an den ARK abführen. Die Angeklagten erhielten keine Antwort.
Der Begriff der Spende, deren öffentliche Sammlung § 1 des Sammlungsgesetzes nur mit behördlicher Genehmigung gestattet, schließt schon sprachlich eine „unentgeltliche Austeilung oder Darreichung“ ein (Gebr. Grimm, Deutsches Wörterbuch). Auch im Sinne des Gesetzes gehört dazu die Unentgeltlichkeit der begehrten Leistung (Lüth in DJ 1939, 1735/1736; unbestimmt OLG Bamberg NJW 1951, 534). Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1, wonach eine unbedeutende Gegenleistung des Sammlers außer Betracht zu bleiben hat; diese Vorschrift wäre gegenstandslos, wenn eine Gegenleistung die Anwendung des Gesetzes nicht grundsätzlich ausschlösse. Da die Angeklagten die Forderung der Anträge durch Vorstellungen bei den zuständigen Kostenträgern ernstlich beabsichtigt und für eine gleichwertige Gegenleistung gehalten haben, war ihre Verurteilung schon aus diesem Grunde nicht möglich. Auf die Frage, ob das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist, braucht der Senat daher nicht mehr einzugehen.
II. Auch im Falle IV, in dem die Angeklagten gegen Zahlung von 3 DM für Unkosten und Verwaltung versprachen, Anträge auf Kurverschickung von erholungsbedürftigen Kindern aus Wellingholzhausen zu bearbeiten, baten sie demnach nicht um eine Spende, sondern um eine Vergütung für ihre Bemühungen bei den Kostenträgern um die Finanzierung der Kur. Dieses ernstliche Angebot einer echten Gegenleistung schloss die Verurteilung nach dem Sammlungsgesetz aus.
III. Im Falle IV b wandten sich die Angeklagten mit der Bitte um Unterstützung des ARK an den Vorstand und Ausschuss für Innere Mission unter Darlegung, die im Wesentlichen zutrafen. Die Angeklagten hatten im Zeitpunkt der Tat nicht erweislich die Absicht, außer den zwei angegangenen Stellen noch andere um Spenden zu bitten. Das Merkmal der Öffentlichkeit hat daher der Tatrichter mit Recht abgelehnt; denn wäre die Auffassung der Revision zutreffend, dass auch die von vornherein auf eine Einzelperson beschränkte Bitte um eine Spende als eine öffentliche Sammlung anzusehen sei, so würde jegliche sichere begriffsmäßige Unterscheidung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Sammlung entfallen.
IV. Im Falle IV a meldete der Angeklagte in Anschluss an eine Beratung, die ein orthopädischer Arzt für die Ortsgruppe Osnabrück des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten veranstaltet hatte, auf einem Teller Spenden für den ARK an. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, das Merkmal der Öffentlichkeit liege nicht vor, weil die Sammlung in einem zahlenmäßig begrenzten, festen, in sich geschlossenen Personenkreis vorgenommen worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
V. Gegen die Verneinung des Merkmals der Öffentlichkeit im Falle IV b bestehen durchgreifende Bedenken. Die Angeklagten hatten sich von der Bezirksstelle Osnabrück des Reichsbundes eine Liste mit über 50 Anschriften von Kreis- und Ortsgruppen geben lassen. An einige davon verschickten die Angeklagten schriftliche Aufforderungen zu geldlicher Unterstützung des „ARK“. Insgesamt ging eine Spende von 55,20 DM ein.
Das Landgericht führt aus: Wenn die Bezirksstelle selbst die Sammlung zugunsten des „ARK“ veranstaltet hätte, dann wäre es keine öffentliche Sammlung gewesen, weil nur ein fester, in sich geschlossener Personenkreis angesprochen worden wäre. Es mache keinen entscheidenden sachlichen Unterschied, dass dies die Angeklagten im Einvernehmen mit der Bezirksstelle getan hätten.
Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, soweit er heute noch vertretbar ist, kommt es für den Begriff der Öffentlichkeit darauf an, welchen Kreis von Personen der Sammler gleichzeitig oder nach und nach, mittelbar oder unmittelbar erfassen will. Die rechtlich geschützten Belange sind insoweit im Wesentlichen dieselben wie bei der Veranstaltung von Lotterien im § 286 StGB, während § 284 StGB in dessen Abs. 2 einen besonderen Begriff der Öffentlichkeit kennt. Der Grund für die Strafbarkeit liegt darin, die wirtschaftliche Ausbeutung der allgemeinen Spielleidenschaft hier, der allgemeinen Freigiebigkeit dort unter obrigkeitliche Kontrolle zu nehmen (vgl. RGSt 65, 195).
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. die Zusammenstellung in RGSt 59, 349) handelt der Täter „öffentlich“, wenn er sich entweder an jedermann oder zwar an einen begrenzten, aber durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wendet; nicht jedoch, wenn die Mitglieder dieses Kreises durch gemeinsame Interessen oder in ähnlicher Weise innerlich miteinander verbunden sind und auch der Veranstalter zu diesem Personenkreis gehört (LK: § 286 Anm. II, 6).
Wollte man von der letzteren Voraussetzung absehen, so wäre jede sichere begriffsmäßige Unterscheidung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Sammlung unmöglich. Sie würde nämlich selbst einen zahlenmäßig großen Einsatz fremder Sammler, z. B. ganzer Schulklassen, erlauben, wenn nur der Personenkreis, an den sie sich wenden, geschlossen wäre. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher festzuhalten.
Die Angeklagten gehörten offenbar dem Reichsbund nicht an. Der äußere Sachverhalt des § 1 des Sammlungsgesetzes liegt daher vor. Gegen die Weitergeltung dieser Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken, mögen auch andere Vorschriften des Gesetzes im Jahre 1934 als Kampfmittel gegen die Kirche und gegen die freie Liebestätigkeit geschaffen worden sein. Schon die Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1919 (RGBl. 143) erklärte alle Arten von Sammlungen zu Wohlfahrtszwecken für erlaubnispflichtig, um die zweckentsprechende Verwendung der aufkommenden Mittel sicherzustellen. Die genannte Vorschrift des Sammlungsgesetzes ist auch inhaltlich so bestimmt, dass sie keiner weltanschaulichen Ergänzung bedarf. Einer missbräuchlich versagten Genehmigung könnte der Betroffene durch Anrufung der Verwaltungsgerichte begegnen. Die Oberlandesgerichte haben ausnahmslos die hier in Betracht kommende Bestimmung als gültig behandelt, teils stillschweigend (OLG Bamberg NJW 1951, 534), teils nach ausdrücklicher Prüfung (OLG Hamm JMB NRW 1954, 41; OLG Hamburg MDR 1952, 505); auch Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, bejaht den Fortbestand (Vorb. 4).
Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer zwar fest, die Angeklagten hätten keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit ihres Tuns gehabt, da die Bezirksstelle ihnen die Anschriften selbst ausgehändigt habe. Das Landgericht geht demnach davon aus, die Angeklagten hätten sich im Irrtum über die Rechtswidrigkeit befunden, als sie wissentlich und willentlich einen größeren Kreis ihnen nicht verbundener Personen um Unterstützung des „ARK“ baten. Der Tatrichter hat aber nicht erörtert, ob dieser an sich mögliche Irrtum von ihnen verschuldet war, weil sie es unterließen, sich über die Genehmigungspflicht einer solchen Sammlung zu erkundigen (BGHSt 2, 194).
Der Senat kann dem Urteilszusammenhang nicht das Erforderliche entnehmen. Der Freispruch lässt sich zu diesem Punkte rechtlich nicht halten.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss scheinen die Sammlungen als eine fortgesetzte Handlung bewertet zu haben, während das Urteil erkennbar von „Fällen“ im Sinne des § 1 StGB ausgeht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Einheitlichkeit des Zieles, sich Geld zur Durchführung der dem „ARK“ gestellten Aufgaben zu verschaffen, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes.
Das Urteil war daher nur im Falle IV b aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung
[Keine Rechtsmittelbelehrung im Originaltext enthalten.]
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld – Urteil vom 10. April 1953.