Treffer
BGH Urteil

BGH: Beiziehung von Schießsachverständigem und Prüfung bedingten Vorsatzes bei Tötungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 64/65
Datum
12.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Strafurteil wegen fahrlässiger Tötung und weiterer Delikte ein. Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten, gibt der Revision der Staatsanwaltschaft in Teilen statt und hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie die Ablehnung der Fahrerlaubnisentziehung auf. Entscheidungsfehler sah der BGH in der unterlassenen Hinzuziehung eines Schießsachverständigen und in der unzureichenden Auseinandersetzung mit Tatsachen, die auf bedingten Vorsatz schließen lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist geboten, wenn technische oder fachwissenschaftliche Fragen für die Bewertung des Tatgeschehens entscheidend sind; ihre Unterlassung stellt einen Verfahrensfehler dar.

2

Das Tatgericht hat bei Zweifeln an der inneren Tatseite ausdrücklich zu prüfen, ob bedingter Vorsatz vorliegt; bedingter Vorsatz genügt zur Verurteilung wegen Totschlags.

3

Bei Annahmen über das Verhalten einer Waffe oder schusstechnische Abläufe muss die Begründung auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen gestützt werden, damit die Revisionsprüfung möglich ist.

4

Bei Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die Gesamtpersönlichkeit des Täters und frühere Verkehrs- und Strafverfehlungen zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Prüfung ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Schwurgericht Krefeld, 10. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen ██ den Versicherungskaufmann Karl-Heinz G. aus K., dort geboren am █████ 1923, wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 10. Juni 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig erklärt und die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung vom Vorwurf vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen fahrlässiger Tötung und wegen Nötigung in zwei Fällen, diese je in Tateinheit mit Führen einer Pistole ohne Waffenschein (Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes), zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ferner die bei der Tat benutzte Pistole eingezogen, dagegen dem Angeklagten nicht die Fahrerlaubnis entzogen.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfang an. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen Totschlags verurteilt und ihm nicht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Sie rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nicht begründet, das der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten

Die auf die Angriffe der Begründungsschrift vom 11. März 1965 und die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat insbesondere auch die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten sorgfältig geprüft und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass er bei Begehung der Straftaten nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse hat das Schwurgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Zuziehung eines Schießsachverständigen musste sich dem Schwurgericht aufdrängen. Sie war erforderlich, weil nur er auf Grund seiner Sachkunde in der Lage war, die entscheidende Frage zu beurteilen, ob der Schlag des Zeugen ███████ auf den Arm des Angeklagten zur Folge haben konnte, dass nicht nur die Schussrichtung geändert wurde, sondern auch mehr Schüsse, als der Angeklagte wollte, ausgelöst wurden.

2. Die Sachrüge greift ebenfalls durch. Der Revision ist beizupflichten, dass das Schwurgericht Tatsachen, die geeignet sein könnten, die Beurteilung des Sachverhalts zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, zwar festgestellt, sich aber, vor allem bei der Prüfung der inneren Tatseite, mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat.

a) Das Schwurgericht glaubt nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte keine gezielten Schüsse auf seine Ehefrau abgegeben hat, sondern sich durch das Schießen lediglich hat warnen wollen. Zur Begründung führt es aus, der Schlag ███ auf den Arm des Angeklagten könne nicht nur die Schussrichtung wesentlich geändert, sondern auch mehr Schüsse ausgelöst haben, als der Angeklagte beabsichtigt habe, weil der Schlag und die weiteren Schüsse zusammenfielen. Hierbei lässt das Schwurgericht aber die zuvor als Verdachtgrund für einen Tötungsvorsatz bezeichnete Feststellung außer Betracht, dass der Angeklagte für jeden Schuss den Abzug der Pistole einzeln betätigen musste. Wenn es sich auch mit der technischen Erfahrung vereinbaren lassen mag, dass sich nach dem voraufgegangenen Warnschuss unter der plötzlichen Einwirkung ███████ auf den rechten Arm des die Waffe im Anschlag haltenden Angeklagten tatsächlich noch ein einzelner Schuss von selbst löste, so hätte es doch näherer auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse gestützter Begründung bedurft, dass der Schlag auf den Arm des Angeklagten außer dem ersten, vielleicht zufälligen Treffer bei der halbautomatischen Waffe auch die folgenden Schüsse ohne weiteres Handeln des Angeklagten von selbst auslösen konnte. Das Revisionsgericht kann sonst nicht prüfen, ob sich hinter dieser Annahme des Schwurgerichts etwa ein Verstoß gegen schießtechnische Erfahrungen, also ein Rechtsfehler, verbirgt.

b) Wenn der Angeklagte auch keine gezielten Schüsse abgegeben hat, was ihm nach dem Inhalt des Urteils nicht widerlegt werden konnte, so hätte das Schwurgericht doch prüfen müssen, ob er mit bedingtem Vorsatz handelte, ob er also bei Abgabe der Schüsse mit der Möglichkeit rechnete, sie könnten den Tod seiner Ehefrau herbeiführen, und diese Folge innerlich billigte. Eine solche Prüfung drängte sich dem Tatrichter umso mehr auf, als nach dem Urteil selbst verschiedene Umstände auf das Vorliegen von Tötungsvorsatz hindeuten (UA S. 23). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Schwurgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt rechtlich gewürdigt hat. Dass bedingter Vorsatz zur Verurteilung auf Grund des § 212 StGB ausreicht, ist außer Streit (vgl. BGH – bei Dallinger zu § 59 StGB MDR 1952, 16; BGHSt 7, 363, 365 ff.).

Ein bedingter Tötungsvorsatz könnte ebenso wie der unbedingte bei einer dem Zustand starker Erregung entspringenden Tat nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Täter vor der Erregung eine Tötung abgelehnt haben würde oder weil er alsbald nach der Tat sein Tun bedauert.

c) Neben der Bildung einer neuen Gesamtstrafe muss das Schwurgericht auch über eine Anordnung aus § 42 m StGB erneut entscheiden. Wenn auch bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten nach der Tötung seiner Ehefrau als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, in erster Linie die Taten als solche, nämlich die durch Gewalt und jeweils in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes begangenen Nötigungen, zu berücksichtigen sind, so dürfen die Gesamtpersönlichkeit des Täters und die sonstigen Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH VRS 13, 210, 212; 17, 21, 25). Es ist deshalb rechtlich zu beanstanden, dass das Schwurgericht die Bestrafungen des Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften aus den Jahren 1948 und 1953 und ferner seine Bestrafungen wegen Volltrunkenheit und insbesondere wegen Körperverletzung, die möglicherweise auf allgemeiner rücksichtsloser Veranlagung beruhen, nicht berücksichtigt hat. Entscheidend ist, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Gefährlichkeit des Täters im Straßenverkehr noch erforderlich ist.

KrummeMayrKersting
FlitnerSanders