Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung, Körperverletzung und doppelte Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 64/63
Datum
14.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit einem bekannten mängelbehafteten Fahrzeug und tötete einen Fußgänger; er entfernte sich vom Unfallort und verursachte kurze Zeit später einen weiteren Zusammenstoß mit Verletzten, ohne anzuhalten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und zweifacher Unfallflucht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt Tat- und Schuldsprüche sowie die Annahme von Tatmehrheit, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten als nicht erwiesen, allenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Straftat setzt einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der aufeinanderfolgenden Tathandlungen voraus; fehlt dieser Gesamtvorsatz, begründen räumlich und zeitlich getrennte Handlungen Tatmehrheit.

2

Die Abgrenzung zwischen fortgesetzter Handlung und Tatmehrheit ist überwiegend eine Tatfrage; das Tatgericht kann Tatmehrheit annehmen, wenn zwischen den Handlungen ein erheblicher Orts- oder Zeitabstand und ein Entziehungsverhalten des Täters vorliegt.

3

Die Betrieb eines Fahrzeugs mit dem Vorwissen um erhebliche Mängel kann bei Eintritt eines Unfalls und anschließender Fahrlässigkeit strafrechtlich für Tod und Verletzungen des Opfers verantwortlich machen.

4

Ein mögliches Mitverschulden des Verletzten ist durch Würdigung der Umstände (z.B. Wegführung, Spurenlage, Alkoholgehalt) zu prüfen; eine bloß mögliche, nicht nachgewiesene Mitverursachung kann strafmildernd berücksichtigt werden, ohne das Mitverschulden festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. September 1962

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Heinz Josef ██ aus ████, Kreis DCD, dort geboren am ████, 1940, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1963, an der teilgenommen haben: Präsident Dr. Jagusch Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. September 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Nacht zum 26. März 1962 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen, der, wie er wusste, erhebliche Schäden besonders an der Lenkung, den Bremsen und der Beleuchtung aufwies, auf der Bundesstraße 257 a aus Fahrlässigkeit einen Fußgänger █████ an und verletzte ihn tödlich. Obwohl er erkannt hatte, dass er einen Menschen angefahren hatte, fuhr er ohne anzuhalten weiter. Nach einigen Kilometern kam er in einer leichten Rechtskurve mit den linken Rädern auf die andere Fahrbahnhälfte und stieß gegen einen entgegenkommenden Kraftwagen. Dieser geriet ins Schleudern, prallte an einen Baum und blieb sodann im Straßengraben liegen. Sein Fahrer ████████ wurde erheblich verletzt. Der Angeklagte, der auch diesen Zusammenstoß bemerkt hatte, fuhr davon.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (Fall ███████), fahrlässiger Körperverletzung (Fall ███████████) und zweier Vergehen der Unfallflucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:

1. Die Verfahrensrüge ist nicht unzulässig und daher begründet.

2. Dass der Angeklagte die Tatbestände der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und, nach beiden Unfällen, jeweils den der Unfallflucht erfüllt hat, hat das Landgericht nach den Feststellungen zu Recht ausgeführt.

3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Tatmehrheit zwischen allen vier Straftaten angenommen hat.

a) Fehl geht die Ansicht der Revision, die beiden Fälle der Unfallflucht bildeten eine fortgesetzte Handlung. Als der Angeklagte nach dem Unfall, bei dem ███ getötet wurde, davonfuhr, wusste er nicht, dass er bald darauf einen zweiten Unfall verursachen werde. Er kann also in diesem Augenblick nicht den für eine fortgesetzte Straftat unerlässlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271) gehabt haben.

b) Dass das Landgericht Tatmehrheit zwischen sämtlichen Straftaten annimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wann eine vollendete Unfallflucht beendet ist, ist Tatfrage. Der Angeklagte hatte sich, als er die fahrlässige Körperverletzung verursachte, mehrere Kilometer vom ersten Unfallort entfernt und war in eine andere Bundesstraße eingefahren. Etwaigen Versuchen, seine Beteiligung an der fahrlässigen Tötung alsbald aufzuklären, hatte er sich zunächst mit Erfolg entzogen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, ohne diesen Rechtsbegriff zu verkennen, Tatmehrheit angenommen und demgemäß Einzelstrafen verhängt hat (BGH VRS 9, 350; BGH GA 1961, 205).

Dem Urteil ist deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht ein Mitverschulden des Fußgängers █████ an den Unfall ausgeschlossen hat. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat berücksichtigt, dass das Blut des ███ zur Unfallzeit einen Alkoholgehalt von rund 2,50 ‰ hatte. Es stellt aber ohne ersichtlichen Rechtsfehler fest, dass █████, als er vom Angeklagten angefahren wurde, vorschriftsmäßig auf der für ihn linken Straßenseite links gegangen ist. Das wird durch die bindende Urteilsfeststellung unterstrichen, dass die vom Wagen des Angeklagten beim Zusammenstoß abgesplitterten Lackteilchen an der Unfallstelle zum großen Teil auf dem rechts an die Straße anschließenden Grünstreifen lagen.

b) Dass sich das Landgericht zum etwaigen Mitverschulden des Verletzten █████████ nicht klar genug ausgedrückt hat, ist der Revision zuzugeben. Es stellt jedoch fest, dass der Wagen des Angeklagten nicht etwa bei einem Versuch, ███████ auszuweichen, nach links abgekommen ist. Vielmehr ist er dem Urteil zufolge allein durch den Versuch des trotz völlig mangelhafter Beleuchtungsanlage mit etwa 50 km/h fahrenden Angeklagten, in der Rechtskurve zu bremsen, infolge der dem Angeklagten bekannten einseitigen Wirkung seiner Bremsen nach links geraten. Gleichwohl hat das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung für die fahrlässige Körperverletzung zugute gehalten, dass ███ „einige Augenblicke vor dem Zusammenstoß“ unsicher gefahren sein und dadurch den Angeklagten zum Bremsen veranlasst haben mag, ohne dass dies feststeht. Es hat also die „nicht auszuschließende, wenn auch wenig wahrscheinliche Möglichkeit“ eines Mitverschuldens des ███ strafmildernd berücksichtigt.

5. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

MartinLang-HinrichsenBortzler
JaguschFlitner