Revision: Abänderung der Gesamtstrafe wegen Verstoßes gegen §54 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 645/91
- Datum
- 06.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung der Gesamtstrafe hat so zu erfolgen, dass die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe den Vorgaben des § 54 StGB entspricht; überschreitet oder erreicht sie unzulässig die Summe der Einzelstrafen, ist sie zu korrigieren.
Ist die verhängte Gesamtstrafe rechtlich fehlerhaft, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe nach §§ 54 Abs.1 Satz 2, 39 StGB auf die niedrigst mögliche und angemessene Gesamtfreiheitsstrafe abändern.
Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs.1 StGB kommt nur in Betracht, soweit dem Täter die weitere Ausführung der Tat noch möglich war; ist die weitere Ausführung objektiv nicht mehr möglich, scheidet der Rücktritt aus.
Die Revision ist nur begründet, wenn durch die Nachprüfung Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden; unterbleibt eine solche Feststellung, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 645/91 vom 6. Februar 1992 in der Strafsache gegen B Se aus █████, geboren am Richard Franz ███████ 1933 in I___ (Oberschlesien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. September 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgewandelt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe erreicht die Summe der Einzelstrafen und verstößt damit gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat für angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, da sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen entnehmen lässt, dass dem Angeklagten nach dem dritten Schuss eine weitere Ausführung der Tat durch Abgabe weiterer Schüsse nicht mehr möglich war, weil dem Opfer nunmehr die Flucht zu der Lehrwerkstatt gelungen war.
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