Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Einbruchsdiebstahl (Fall 12)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 64/59
Datum
10.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beschränkte die Revision auf Fall Nr. 12 (Einbruch in eine öffentliche Bedürfnisanstalt, Wegnahme zweier Schraubenzieher). Das Gericht hob die Verurteilung in diesem Punkt auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen nicht eindeutig ausweisen, ob der Angeklagte die Schraubenzieher tatsächlich in seinen Gewahrsam genommen hat. Allein die Entwendung und der Verbrauch geringer Nahrungsmittel tragen die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls nicht. Verfahrensrügen waren insoweit unzulässig, weil nicht gesetzeskonform begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vollendeter Diebstahl setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt (Gewahrsam) über die weggenommenen Sachen begründet hat; bloßes Hinlegen oder Vorbereiten begründet noch keinen eigenen Gewahrsam.

2

Sind die Feststellungen widersprüchlich oder unklar hinsichtlich der Frage, ob der Täter die Wegnahme vollendet hat, trägt dies die Verurteilung nicht und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

3

Die bloße Entnahme und sofortige Verbrauchsentnahme geringwertiger Nahrungsmittel begründet nicht ohne weitere Feststellungen den Vorsatz zur Wegnahme weiterer Gegenstände oder die Qualifikation als schwerer Diebstahl.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht gesetzeskonform substantiert und begründet werden; unzureichende Begründung führt zur Zurückweisung der Rüge.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Hugo Werner G███, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. November 1958 im Falle Nr. 12 (schwerer Diebstahl durch Einbruch in die öffentliche Bedürfnisanstalt an der [REDACTED]) mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat er wirksam auf den Fall 12 beschränkt.

Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unzulässig.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte brach in die öffentliche Bedürfnisanstalt in [REDACTED] ein. Er löste die Halterungen des Toilettenfensters, drückte es auf und stieg in die Damentoilette ein. Sodann zerschlug er eine Teilscheibe des in die Tür eingelassenen Fensters des Aufwärteraumes, riegelte das Fenster von innen auf und stieg in diesen Raum ein. Mit einem vorgefundenen Schraubenzieher erbrach er einen kleinen Vorratsschrank, dem er Brot, Butter und Käse in geringer Menge entnahm und an Ort und Stelle verzehrte. Außerdem nahm er zwei Schraubenzieher an sich, die er zunächst auf das Fensterbrett der Toilette gelegt haben will. Alle diese Gegenstände gehörten der Wartefrau Elli [REDACTED]. Als er sich anschickte, die Bedürfnisanstalt zu verlassen, fiel er einer vorbeikommenden Polizeistreife auf, die ihn festnahm.

Das Landgericht hat angenommen, dass er sich hierdurch des vollendeten schweren Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht habe.

Die Verurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings könnten die Ausführungen des Landgerichts, er habe zwei Schraubenzieher an sich genommen, die er zunächst auf das Fensterbrett der Toilette gelegt haben will, darauf hindeuten, dass er die Schraubenzieher bei sich gehabt hat, als er von der Polizeistreife festgenommen wurde. An anderer Stelle des Urteils (UA S. 6 unten) heißt es jedoch, der Einbruch sei auch dann vollendet, wenn der Angeklagte die beiden Schraubenzieher auf das Fensterbrett der Toilette gelegt haben sollte. Daher ist es nicht klar, ob der Angeklagte die Schraubenzieher, nachdem er sie auf das innere Fensterbrett der Toilette gelegt hat, an sich genommen hat oder ob das Landgericht es als nicht sicher erwiesen erachtet hat, dass der Angeklagte die Schraubenzieher, nachdem er sie zuvor auf das Fensterbrett gelegt hatte, zu sich genommen hat. Wäre das Letztere der Fall, so läge ein vollendeter schwerer Diebstahl hinsichtlich der Schraubenzieher nicht vor. Denn er hätte dadurch, dass er die Schraubenzieher möglicherweise im Innern der Bedürfnisanstalt zurechtgelegt hat, einen eigenen Gewahrsam noch nicht begründet. Wie sich der Vorfall im Einzelnen abgespielt hat, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit entnommen werden.

Hierin liegt sein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung im Falle 12 führen muss.

Allein der Umstand, dass der Angeklagte sich nach dem Einsteigen einer Nahrungsmittelentwendung schuldig gemacht hat, begründet nicht die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls.

Der Sachverhalt ergibt auch nicht, mit welchem Vorsatz der Angeklagte in die Bedürfnisanstalt eingestiegen ist, ob sich dieser auf die Wegnahme von Gegenständen irgendwelcher Art oder nur von Nahrungsmitteln in geringer Menge gerichtet hat. Insoweit wird wegen der Frage des rechtlichen Zusammentreffens von schwerem Diebstahl und Verbrauchsmittelentwendung auf die Entscheidungen RGSt 14, 312; 30, 68; 53, 198; 68, 198; BGHSt 9, 253; BGH NJW 1958 S. 1243 Nr. 14 (vgl. auch LK 8. Aufl. 1958 § 370 Anm. 12 S. 789 ff.) verwiesen.

RotbergMartinLang-Hinrichsen
KrummeHoepner