Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Verurteilung nach §315c Abs.1 Nr.2 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 645/73
Datum
17.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Straßenverkehrsgefährdung Revision eingelegt. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, nimmt jedoch die Verurteilung nach § 315c Abs.1 Nr.2 StGB ersatzlos weg. Begründet wird dies damit, dass das Urteil keine Feststellungen enthielt, die eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer belegen. Sonstige Rechtsrügen wurden nicht als zum Nachteil des Angeklagten angezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt entgegenstehende Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass andere Verkehrsteilnehmer zur Zeit der Durchfahrt quer über die Fahrbahn hätten fahren wollen und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden.

2

Fehlen solche Feststellungen im Urteil, ist die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ersatzlos aufzuheben.

3

Steht eine Verurteilung nach § 315c tateinheitlich mit einer schwereren Tat (z. B. § 315b StGB), kann die Nebenverurteilung aufgehoben werden, ohne dass zwingend eine Neufestsetzung der Strafe erforderlich wird, wenn die Strafzumessung auf die schwerere Tat gestützt ist.

4

Die Revision ist abzuweisen, soweit das Urteil keine Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten enthält; nur bei ergänzbaren Feststellungsdefiziten oder erheblichen rechtlichen Mängeln ist eine Abänderung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd ██ aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1945 in M[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenverkehrsgefährdung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1974 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. August 1973 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Urteilsformel die Worte und Zeichen „§ 315 c Abs. 1 Nr. 2“ gestrichen werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der Verfolgungsfahrt im Stadtgebiet von Köln mit mehr als 100 km/h an mehreren Stellen Rotlicht zeigende Verkehrsampeln unbeachtet gelassen hat und auch über andere Straßenkreuzungen mit derselben Geschwindigkeit gefahren ist. Mit Recht hat hiernach das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat und an Straßenkreuzungen zu schnell gefahren ist. Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass an diesen Straßenstellen während der Durchfahrt des Angeklagten andere Verkehrsteilnehmer quer über die Fahrbahn des Angeklagten hätten fahren wollen und dass er also durch sein verkehrswidriges Fahren Leib und Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret in Gefahr gebracht hat. Der Senat hält es hiernach für angebracht, die Verurteilung wegen eines mit dem Verbrechen nach § 315 b tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB ersatzlos in Wegfall zu bringen. Es ist mindestens zweifelhaft,

ob ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Für die Strafzumessung in der vorliegenden Sache ist das bedeutungslos. Für den auf den Diebstahl folgenden „zweiten Tatkomplex“ hat das Landgericht nur Umstände strafschärfend gewürdigt, die für das nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 StGB maßgebende Verhalten des Angeklagten, wonach eine höhere Strafe als in § 315 c StGB angedroht ist, in Betracht kommen (UA S. 38/39).

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).

BortzlerMayrKnoblich
MeyerSpiegel