Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids und Betrugs teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 645/67
Datum
01.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verhandelt Revisionen gegen Verurteilungen wegen Meineids, uneidlicher falscher Aussage und Betrugs. Er bestätigt die Zulässigkeit der Bestellung eines Direktors als Vorsitzenden einer Ferienkammer nach §62 GVG und verneint Verfahrensverstöße bei Verwendung unstreitiger Schriftstücke. Teilweise hebt der Senat Strafaussprüche auf, weil bei Strafmilderung und Bewährungsablehnung Begründungsmängel vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung von Direktoren zu Vorsitzenden in Ferien- und Hilfskammern erfolgt nach § 62 Abs. 2 GVG durch das Direktorium und erfordert nicht gesondert eine Präsidiumsanordnung.

2

Schriftstücke, die unstreitige und offenkundige Tatsachen lediglich der Vollständigkeit halber wiedergeben, werden nicht zum Zweck des Beweises im Sinne der §§ 249, 261 StPO verwertet.

3

Der Prozessbetrug ist vollendet, sobald durch die Täuschung des Gerichts eine gerichtliche Entscheidung zu Ungunsten der anderen Partei herbeigeführt worden ist; ein späterer Rücktritt nach Vollendung führt nicht zur Strafbefreiung.

4

Bei der Entscheidung über Strafmilderung und über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sind Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; die Versagung der Bewährung erfordert eine umfassende, nicht nur formelhafte Würdigung von Tat und Täter.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 645/67

in der Strafsache gegen

1.) den Klempnermeister Otto ██, geboren am 1913 in █████,

2.) die Hausfrau Maria ███, geboren am █████ in █████,

3.) die Sekretärin Monika ████, geboren am █ in ██████,

wegen Meineides u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████████████████ als Verteidiger für sämtliche Angeklagten,

██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Otto und Maria ███ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Angeklagten Monika ████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt: Otto ██ wegen Meineids in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis; Maria ███ wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu neun Monaten Gefängnis; Monika ████ wegen vollendeten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid und zur vorsätzlich falschen Aussage ebenfalls zu neun Monaten Gefängnis. Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO und Art. 101 GG. Sie ist der Auffassung, der der Ferienkammer vorsitzende Landgerichtsdirektor habe nicht, wie geschehen, durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden dürfen. Dafür hätte es vielmehr einer Entscheidung des Präsidiums bedurft.

Die Rüge geht fehl. Für die Bestimmung des Landgerichtsdirektors ██ zum Vorsitzenden der 2. großen Ferienstrafkammer war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG die Direktorenversammlung zuständig. Dass es sich um eine Verteilung des Vorsitzes auch dann handelt, wenn die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres geändert wird, war in der Rechtsprechung nie streitig (vgl. zuletzt OLG Hamm NJW 1959, 2129). Das muss auch dann gelten, wenn sie, wie hier, durch eine im Laufe des Geschäftsjahres getroffene Sonderregelung für die Gerichtsferien erging. Der klare Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach ihm hat die Bestellung von Direktoren zu Vorsitzenden, also ihre persönliche Verwendung in den einzelnen Kammern, immer durch das Direktorium zu erfolgen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche Kammer oder um eine Hilfs- oder Ferienkammer handelt.

Die Regelung des § 62 GVG, der zufolge der Präsident allein darüber entscheidet, in welcher Kammer er den Vorsitz führt, und die Direktoren zusammen mit dem Präsidenten den Vorsitz in den restlichen Kammern unter sich verteilen, wird beherrscht von dem Grundsatz, dass sie immer von der gleichen Instanz über ihre persönliche Verwendung innerhalb der verschiedenen Spruchkörper befinden soll. Deshalb bestimmt auch § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass, wenn in einer Kammer für Handelssachen oder in einer Strafkammer ein Landgerichtsrat den Vorsitz führen soll, dies durch das Präsidium zu beschließen ist. Die Zuständigkeit für die Besetzung des Vorsitzes richtet sich demnach nicht nach der Art der Kammer, sondern nach der Rangstellung des mit dem Vorsitz zu betrauenden Richters.

Soweit in BGHSt 24, 23 eine Entscheidung getragen würde, die Erwägung stellt, ob die Regelung des § 62 Abs. 2 GVG etwa nur für die „institutionellen“ Kammern gelte, findet diese Überlegung weder eine Stütze in der Niederschrift der mündlichen Beratung noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Allenfalls, wie es auch die Revisionsbegründung tut, kann daran angeknüpft werden, dass § 78 Abs. 1 GVG die Bestellung des Vorsitzenden einer auswärtigen Strafkammer dem Präsidium zuweist, obwohl dieser nach der Entscheidung des jetzt erkennenden Senats (BGHSt 4, 476) ein Direktor sein muss. Die Sonderregelung des § 78 GVG erlaubt indessen schon deshalb keine durchgreifende Änderung des ansonsten nach § 62 GVG eindeutig geltenden Grundsatzes der Anpassung der Zuständigkeit an den Rang des am Vorsitz zu verwendenden Richters, weil die Fassung des § 78 der ursprünglichen Auffassung von der Möglichkeit der Besetzung der auswärtigen Strafkammer mit Räten (vgl. BGH 4 StR 72/57 in LM § 78 GVG Nr. 2) in Einklang stand, also keine echte Ausnahme darstellt.

Die Anwendung des § 62 Abs. 2 GVG auch bei der Verteilung des Vorsitzes von Ferienkammern ist daher seit jeher Praxis der Untergerichte. Sie wird ständig von den Obergerichten gebilligt (BGHSt 15, 217, 218; vgl. auch OLG Hamm a. a. O. hinsichtlich des im Wesentlichen gleichgelagerten Falles einer Hilfsstrafkammer). Auch das gesamte einschlägige Schrifttum hat nie eine andere Auffassung vertreten (jeweils zu § 204 Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 1; auch Anm. b zu § 62 GVG; Müller/Sax, KMR, 6. Aufl., Anm. 1; Eberh. Schmidt, GVG; Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl., Anm. 2. Ferner Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 5. 90; Kohlhaas in LM § 201 GVG Nr. 2 Anm. 3). Der Bundesgerichtshof verfährt bei der Verteilung des Vorsitzes in seinen Feriensenaten in gleicher Weise.

b) Die Rüge, die Vorschriften der §§ 249, 261 StPO seien mehrfach verletzt, geht ins Leere. Die Revision überzieht, dass Verstöße gegen diese verfahrensrechtliche Bestimmung nur dann in Betracht kommen, wenn einem Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z. B. der bloßen Vollständigkeit oder Genauigkeit wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet (BGHSt 11, 75, 162). Das ist hier der Fall. Die Angeklagten haben den gesamten festgestellten Sachverhalt ausdrücklich zugegeben. Der Brief des Vaters an die Firma █ war bereits im Urteil des Arbeitsgerichts vom 30. September 1966, das in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden ist, wiedergegeben.

2. Die Sachrüge

a) Die Schuldspruche gegen die drei Angeklagten enthalten keinen Rechtsfehler. Die Auffassung der Revision, die Angeklagte Monika ████ sei gemäß § 46 Nr. 2 StGB in strafbefreiender Weise von dem Betrugsversuch zurückgetreten, scheitert daran, dass die Tat bereits vollendet war. Der sog. Prozessbetrug ist vollendet, sobald durch die Täuschung des Richters eine gerichtliche Entscheidung zu Ungunsten der anderen Partei herbeigeführt worden ist. Dass die Entscheidung rechtskräftig geworden wäre, gehört nicht zur Vollendung (vgl. BGHSt 7, 399).

b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Begründung, mit der bei den Angeklagten Otto und Maria ███ eine Strafmilderung nach § 157 StGB, dessen äußere Voraussetzungen richtig als gegeben angesehen wurden, abgelehnt worden ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Strafkammer insoweit ihr Ermessen rechtsirrtumsfrei ausgeübt hat oder ob sie etwa der Auffassung war, eine Strafmilderung nach § 157 StGB sei dann schlechthin ausgeschlossen, wenn der Täter den Notstand durch sein „ganzes vorheriges Verhalten“ selbst verschuldet hat (vgl. dazu BGHSt 7, 332). Nicht haltbar ist jedenfalls die weitere Begründung, es sei auch zweifelhaft, ob die Belehrung, dass Aussage und Eid verweigert werden könnten, beide Angeklagte von einer falschen Aussage und dem Meineid abgehalten hätte; wahrscheinlich sei das nicht. Sie verstößt gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Konnte die Kammer nicht klären, wie sich die beiden Angeklagten bei ordnungsgemäßer Belehrung verhalten hätten, so musste sie von der den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen. Die Verurteilung der Angeklagten Otto und Maria ███ war daher im Strafausspruch aufzuheben.

c) Bedenken bestehen auch, soweit die Kammer für die Angeklagten Maria und Monika ████ eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Die sehr knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die gebotene allseitige Würdigung von Tat und Täter vorgenommen hat, auf Grund derer allein zuverlässig beurteilt werden kann, ob ein Täter strafaussetzungswürdig i. S. des § 23 Abs. 2 StGB ist.

Gerade bei Angeklagten, die nicht vorbestraft sind, denen man „sonst nichts weiteres Schlechtes nachsagen kann“ und die in der Hauptverhandlung völlig geständig waren, bedarf eine ungünstige Vorhersage für die Zukunft einer eingehenden Begründung. Die formelhafte Wendung, „das gezeigte Gesamtverhalten“ lasse nicht erwarten, dass die Angeklagten unter der Einwirkung einer Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würden, ist dafür nicht ausreichend. Auch die Feststellung, das öffentliche Interesse stehe einer Strafaussetzung entgegen, lässt die erforderliche umfassende Abwägung der jeweiligen Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (vgl. dazu BGHSt 11, 393, 396; BGH MDR 1957, 369) vermissen. Die ungenügende Begründung führt bei der Angeklagten Monika ████ zur Aufhebung, soweit eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, bei der Angeklagten Maria ███ erfasst die Aufhebung des Strafausspruchs ohnehin auch diese Entscheidung des Landgerichts.

RotbergSandersSpiegel
FallerHürxthal