Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Alterskenntnis (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 645/51
- Datum
- 01.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist festzustellen, dass der Täter den Umstand kannte oder wissentlich in Kauf nahm, dass das Opfer noch keine 14 Jahre alt war.
Formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts in den Urteilsgründen ersetzt nicht die Verpflichtung des Gerichts, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen die Alterskenntnis oder bewusste Inkaufnahme geschlossen wird.
Fehlen ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, kann der Revisionssenat diese nicht ersetzen; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Substantielle Verteidigungseinwürfe, die eine gegenteilige Vorstellung (z.B. Glaube des Täters, das Opfer sei älter) nahelegen, rechtfertigen bei unklaren Feststellungen die Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 1. Juni 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen Gottfried ███ aus ██████, geboren ███████████████ in █████, Kreis, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Pulverich, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Mülle, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter,
███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom 1. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte griff das Mädchen Annemarie ██, die bei ihm ein Brot kaufte, durch den Schlupfer an den Geschlechtsteil und spielte daran, nachdem er das Licht im Laden gelöscht und die zum Flur führende Tür angelehnt hatte. Das Kind war damals knapp 11 Jahre alt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachrüge ist begründet; denn das Urteil lässt eine Feststellung darüber vermissen, ob der Angeklagte gewusst oder damit gerechnet und in Kauf genommen hat, dass das Mädchen noch keine 14 Jahre alt war. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nichts in dieser Hinsicht; sie wiederholen insoweit nur in einer formelhaften und daher unzureichenden Schlussfeststellung den Gesetzeswortlaut, schweigen aber darüber, aus welchen Tatsachen die Strafkammer ein bewusstes und gewolltes Handeln des Angeklagten geschlossen hat, ob dem Angeklagten das Kind genauer, auch dem Alter nach, bekannt war, weil es etwa zur Nachbarschaft zählte oder bei ihm schon oft für den elterlichen Haushalt eingekauft hatte, oder ob es seiner körperlichen Entwicklung nach so offensichtlich den Eindruck einer noch nicht Vierzehnjährigen machte, dass dies auch dem Angeklagten bewusst geworden ist.
Da das Landgericht ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht getroffen hat, kann der Senat nicht die Möglichkeit ausschließen, dass der Angeklagte das Mädchen für 14 Jahre oder älter gehalten hat, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist. Das Urteil war deshalb schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedurfte.
Zu einer Verweisung an ein anderes Landgericht, wie der Verteidiger beantragt hat, sah der Senat keinen ausreichenden Anlass (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Engels | Krumme | Dr. Mülle | |||
| Grosse | Jagusch |