Revision verworfen: Schuldunfähigkeit und Unterbringung wegen Schwachsinn bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 64/50
- Datum
- 02.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn infolge erheblicher geistiger Minderung die Einsicht in das Unrecht und die Steuerung nach dieser Einsicht fehlt; diese Feststellung kann auf einem überzeugenden Sachverständigengutachten beruhen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Erkrankte wegen seines Zustands erneut strafbare Handlungen begeht und anderweitige Beaufsichtigung nicht möglich ist.
Geständnis und sachverständige Begutachtung können vom Tatgericht bei der Beurteilung von Schuldfähigkeit und Maßnahmeergreifung maßgeblich berücksichtigt werden, sofern sie angemessen gewürdigt sind.
Das Revisionsgericht hat formelle Mängel nach § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht, 2. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██, geboren ███ in ███, bisher inhaftiert im Landgerichtsgefängnis ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens.
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Urteil vom 2. Oktober 1950
Mitwirkende: Senatspräsident ███████ als Vorsitzender, Bundesrichter ███████, Bundesrichter ███████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ███████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1950 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird von der Kostenentscheidung des Rechtsmittels. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nach der Ansicht des Landgerichts erforderlich, weil mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Angeklagte infolge seines Schwachsinns immer wieder strafbare Handlungen begehen und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision richtet sich insbesondere gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte schuldunfähig sei. Das Landgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen ███████ festgestellt, dass der Angeklagte infolge seines Schwachsinns nicht in der Lage sei, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Feststellung ist nach den Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Aussage des Angeklagten vorsichtig gewertet und der Urteilsfindung das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei und vor dem Gericht zugrunde gelegt. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Revision rügt ferner, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet habe, obwohl es nicht festgestellt habe, dass eine andere Abhilfe nicht möglich sei. Das Landgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit § 42b Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte alleinstehend und in anderer Weise nicht beaufsichtigt werden könne. Es hat daher die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ohne Rechtsirrtum angeordnet.
Das Landgericht musste auch über die Anklage entscheiden, ohne Rücksicht auf die von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Anträge. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von der ihm in der Anklage vorgeworfenen strafrechtlichen Schuld freizusprechen. Dies ist vom Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.