Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Wirkstoffangabe und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 644/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die fehlerhafte Annahme eines Wirkstoffgehalts von 1 % beschwert den Angeklagten nicht. Der Schuldspruch wird formell berichtigt und neu gefasst; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine fehlerhafte Feststellung oder Annahme des Wirkstoffgehalts einer Betäubungsmittelmenge begründet nur dann einen für den Angeklagten günstigen Revisionsgrund, wenn sie zu einer für den Angeklagten nachteiligen rechtlichen Würdigung oder zu einer verschlechterten Strafzumessung geführt hat.

3

Der Schuldspruch kann formell berichtigt und neu gefasst werden, um die richtige rechtliche Qualifikation der Tat (z. B. Tateinheit) wiederzugeben, soweit die Berichtigung keine Rechtsverschlechterung des Angeklagten bewirkt.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. August 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 644/89

in der Strafsache gegen Mohamad Ahmad ███ aus ███, geboren am ████, ███ 1963 in ████ (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die fehlerhafte Annahme eines Wirkstoffgehalts von lediglich 1 % bei dem veräußerten Heroin beschwert den Angeklagten nicht.

Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KnoblichJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner