Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Drogenabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 644/81
Datum
25.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Handelns und Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Aussetzung zur Bewährung war abgelehnt worden. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht trotz jahrelangem Heroinverbrauch und Entzugserscheinungen nicht geprüft hat, ob gemäß § 21 StGB eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag und ggf. § 49 StGB anzuwenden sei. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für langjährige Drogenabhängigkeit und ausgeprägte Entzugserscheinungen hat das Tatgericht zu prüfen, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge der Sucht nach § 21 StGB erheblich vermindert sein kann.

2

Ergibt sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ist das Gericht verpflichtet, die Möglichkeit der Milderung nach § 49 StGB zu erwägen und die Entscheidungen hierzu in den Urteilsgründen darzulegen.

3

Fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Tatgerichts mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit und der Anwendung von § 49 StGB, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

4

Anzeichen wie langjähriger Konsum und stationäre Behandlung wegen Entzugserscheinungen begründen zwar die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit, bedürfen aber einer konkreten Feststellung und rechtlichen Würdigung im Urteil.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 25. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 644/81 in der Strafsache gegen Rosita Maria █████ geb. ███ aus ███████, geboren am ██████ in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. August 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagte nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei wiederum zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, eine Strafaussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte, die wiederholt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, seit „1973/1974“ Heroin eingenommen (UA 3) und zuletzt „einen täglichen Konsum von 3 Schuß Heroin“ gehabt (UA 5). Sie hat auch nach ihrer Festnahme „unter körperlichen Entzugserscheinungen“ gelitten, „was zu ihrer Einlieferung ins Krankenhaus“ geführt hat (UA 4). Das lässt darauf schließen, dass die Angeklagte seit längerer Zeit drogenabhängig war. Bei dem festgestellten jahrelangen Drogenkonsum liegt die Möglichkeit nicht fern, dass ihre Schuldfähigkeit infolge dieser Drogenabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht musste dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

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