BGH: Zurückverweisung wegen unvollständiger Fahrlässigkeitsprüfung bei Verkehrstötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 644/67
- Datum
- 10.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr ist entscheidend, ob der Fahrzeugführer erkennbare Umstände wahrnehmen konnte und musste, die eine gesteigerte Vorsicht geboten hätten.
Kann der Fahrer nicht davon überzeugt sein, dass Fußgänger (insbesondere Kinder) sein Heranfahren wahrgenommen haben, muss er mit plötzlichem Betreten der Fahrbahn rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen.
Die Beurteilung der Fahrlässigkeit darf nicht auf bloßes fahrtechnisches Fehlverhalten beschränkt bleiben; es ist zu prüfen, ob erhöhte Aufmerksamkeit und vorsichtigere Fahrweise den Unfall hätten vermeiden können.
Lässt das Tatgericht wesentliche Aspekte der Wahrnehmbarkeit oder Vermeidbarkeit eines Unfalls unberücksichtigt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ███ IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 644/67 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ans den Elektromeister Erwin █, geboren ████████ 1943 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Hecking in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 Abs. 1 Nr. c, Abs. 3 Nr. 2 StGB) freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung verneint hat, hält aber die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung den Urteilsfeststellungen zufolge nicht für gerechtfertigt.
Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.
Der Generalbundesanwalt hat zu der Sache bei der Übersendung der Akten an den Senat wie folgt Stellung genommen:
„Die Strafkammer hat sich allein mit der Frage befasst, ob der Angeklagte den von ihm verursachten Unfall ‚durch fahrtechnisches Fehlverhalten fahrlässig herbeigeführt habe‘ (UA S. 8). Sie hat dagegen nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sich auf die Möglichkeit einzustellen, dass ihm plötzlich ein Kind in die Fahrbahn laufen werde, und ob sich der Unfall dann hätte vermeiden lassen.
Nach den Urteilsfeststellungen verläuft die Donnerstraße in Essen-Borbeck von der Einmündung der Minstermannstraße an in nordwestlicher Richtung (Fahrtrichtung des Angeklagten) auf eine weitere Strecke eben und gerade. Das Kind ist 10 – 12 m hinter dem 4 m breiten und von der Minstermannstraße 45 m entfernten Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn gelaufen. Da dem Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, dass die Sicht auf dem südlichen Gehweg behindert war, muss somit davon ausgegangen werden, dass die Kindergruppe, aus der sich das Mädchen löste, für den Angeklagten aus einer Entfernung von mindestens 60 m erkennbar war. Dass er die Gruppe offenbar erst aus einer Entfernung von 20 – 25 m erblickt hat, deutet auf mangelnde Aufmerksamkeit hin; das gilt umso mehr, als der Angeklagte zu einer besonders sorgfältigen Beobachtung des Fußgängerverkehrs auf beiden Gehwegen verpflichtet war, da er auf einen Fußgängerüberweg zufuhr.
Hätte der Angeklagte die Kinder rechtzeitig gesehen, so hätte er sich, mit Rücksicht auf deren Alter (6 – 8 Jahre), mit seiner Fahrweise und hinsichtlich seiner Reaktionsbereitschaft auf die Möglichkeit einstellen müssen, dass eines der Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn laufen würde. Diese Verpflichtung wäre auch dann nicht ausgeräumt, wenn die Kinder – worauf die Formulierung der Urteilsgründe hindeutet – zunächst ruhig beieinander gestanden hätten und wenn sich unter ihnen erst dann unversehens die Balgerei entwickelt hätte, die das Mädchen offenbar zum Weglaufen veranlasst hat. Mit derartigen Unbesonnenheiten muss der Kraftfahrer nach der Lebenserfahrung auch bei Kindern mittleren Alters rechnen, zumal wenn ihre Aufmerksamkeit in irgendeiner Weise vom Straßenverkehr abgelenkt ist (BGH VRS 24, 200; BGH VRS 26, 348; OLG Stuttgart VRS 27, 125).
Unter diesen Umständen lässt sich bisher nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch größere Aufmerksamkeit und vorsichtigere Fahrweise einen Zusammenstoß mit dem über die Fahrbahn laufenden Mädchen hätte vermeiden können, ohne auf den Gehweg auszuweichen. Dann wäre sein Fahrzeug nicht ins Schleudern geraten, und Frau ███████ wäre von dem Wagen nicht erfasst worden.“
Hierzu ist nur folgendes zu bemerken: Das angefochtene Urteil lässt es offen, ob der Angeklagte die Kindergruppe auf dem Gehweg doch schon aus größerer Entfernung bemerkt hat. Für die Frage, ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig ist, ist jedoch insoweit nur entscheidend, ob er die Kinder, auch wenn er sie tatsächlich erst auf 20 bis 25 m erblickt haben sollte, aus größerer Entfernung wahrnehmen konnte und wahrnehmen musste und ob ihr Anblick ihn zu größerer Aufmerksamkeit oder zu vorsichtigerer Fahrweise hätte veranlassen müssen. Bei der Beurteilung dieser letzteren Frage wird es vor allem darauf ankommen, ob der Angeklagte aus dem Verhalten der Kinder, insbesondere ihrer Blickrichtung, die Überzeugung gewinnen konnte, dass sie alle sein Heranfahren bemerkt haben mussten. Konnte er diese Überzeugung haben, dann brauchte er freilich nicht damit zu rechnen, dass eines der schon sechs- bis achtjährigen Kinder noch kurz vor seinem nicht ganz langsam herankommenden Fahrzeug auf die Fahrbahn laufen werde. Musste er sich aber sagen, dass die Kinder alle oder zum Teil – das Herankommen seines Wagens nicht bemerkt hatten, so treffen angesichts „der zu jener Zeit nur wenig verkehrsbelebten Donnerstraße“ (UA S. 3) die Ausführungen im vorletzten Absatz der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Generalbundesanwalts uneingeschränkt zu.
| Bortzler | Rotberg | Mayr | |||
| Faller | Sanders |