Abgabe an 1. Strafsenat – Zuständigkeit bei Revision aus Bezirk LG Kempten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 643/93
- Datum
- 17.02.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sachliche Zuständigkeit der Strafsenate des Bundesgerichtshofs bestimmt sich maßgeblich nach dem Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts.
Eine Revisionssache ist demjenigen Strafsenat zuzuweisen, dem der Bezirk des erstinstanzlichen Landgerichts zugeordnet ist.
Die bloße Verbindung zu anderen Verfahren durch dieselbe beteiligte Person oder denselben V-Mann begründet keine Zuständigkeit eines anderen Strafsenats.
Für eine abweichende Zuweisung an einen anderen Senat muss ein gemeinsamer Tat- oder Rechtskomplex vorliegen, der die abweichende Zuständigkeit rechtfertigt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 643/93 vom 17. Februar 1994 in der Strafsache gegen ████████████, geboren ████████████ 1964 in █████, Vincenzo █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1994 einstimmig
Tenor
Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 1. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um ein Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu). Für Revisionen aus dem Bezirk des Landgerichts Kempten ist der 1., nicht der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.
Allein die Tatsache, dass in ███ ████████████ Verfahren des Landgerichts Kempten gegen Di ███████ und die Zuständigkeit ███ ██ ███████████ █████████ ist, weil der Angeklagte Di ██████████████ wegen Verkehrsstraftaten verurteilt worden ist, █████████ keine Zuständigkeit des 4. Strafsenats auch für das Revisionsverfahren gegen █████, das nur Verstöße gegen das ███████████████████████ ███ ██████████ hat. █████ war nicht beteiligt; an den Taten von Di ███████ und die einzige Gemeinsamkeit ████████ ███ ██████ Verfahren besteht darin, dass derselbe V-Mann ███████ tätig geworden ist.
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