Treffer
BGH Beschluss

BGH: Vorrang des Betrugs (§263 StGB) vor dem Kreditbetrug (§265b StGB) — Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 643/88
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betruges u. a. ein; der BGH verwirft die Revision. In einem Fall ändert der Senat den Schuldspruch: Statt versuchten Betruges in Tateinheit mit Kreditbetrug wird nur versuchter Betrug festgestellt. Der Senat entscheidet, dass §263 StGB gegenüber §265b StGB Vorrang hat und §265b subsidiär zurücktritt, was auch für den Versuch gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt, bestimmt sich nach den geschützten Rechtsgütern, den normierten Tatbeständen und deren Unrechtsgehalt.

2

Bei Überschneidung der Tatbestände des Betruges (§263 StGB) und des Kreditbetruges (§265b StGB) tritt der Betrugsvorwurf vor; §265b StGB ist subsidiär, soweit durch den Betrug kein weiteres Unrecht hinzukommt.

3

Die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des Betruges schließt in Fällen wirtschaftlicher Irreführung regelmäßig auch eine Gefährdung der Kreditwirtschaft ein, so dass §265b StGB kein eigenständiges zusätzliches Unrechtsmoment begründet.

4

Auch beim Versuch des Betruges ist ein gesonderter Schuldspruch wegen Kreditbetrugs (§265b StGB) nicht erforderlich, weil der Betrugsversuch die strafwürdige Rechtsgutsgefährdung in dem für §265b maßgeblichen Umfang bereits erfasst.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 28. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 643/88

in der Strafsache gegen ███ aus Bad Dürkheim, Peter Ludwig Heinz, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1989 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. September 1987 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch im Falle ████ abgeändert. Statt wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Kreditbetrug wird der Angeklagte in diesem Falle wegen versuchten Betruges verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist im Ergebnis ohne Erfolg; der Senat nimmt hierzu auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1989 Bezug.

Jedoch ist der Schuldspruch im Falle ████ zu ändern. In diesem Falle ließ der Angeklagte dem Kreditinstitut den inhaltlich unrichtigen vorläufigen Jahresabschluss der Bauer KG zum 30. April 1979 in der Absicht zugehen, bei der Bank eine Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens hervorzurufen und sie dadurch zur Hergabe eines Betriebsmittelkredits zu veranlassen. Den Eintritt eines Vermögensschadens bei der Bank nahm er in Kauf (UA 175). Der Kredit wurde ohne Rücksicht auf die vorgelegten Unterlagen gewährt. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des versuchten Betruges (§§ 263, 23 StGB) als auch den des Kreditbetruges (§ 265b StGB) verwirklicht hat. Es ist weiter der Ansicht, dass die beiden Tatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Zwar zehre eine vollendete Betrugstat das Gefahrdungsdelikt des Kreditbetruges auf, bei einem nur versuchten Betrug sei jedoch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, dass es auch zur Vollendung des Gefährdungsdelikts gekommen ist (UA 319).

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Er ist vielmehr der Auffassung, dass § 265b StGB hinter § 263 StGB zurücktritt.

Ob Tateinheit vorliegt oder Gesetzeseinheit, welche zum Zurücktreten eines an sich verwirklichten Tatbestandes führt, bestimmt sich zunächst nach den Rechtsgütern, gegen die sich der Angriff richtet, den Tatbeständen, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt, und deren Unrechtsgehalt (BGHSt 28, 11, 15).

Der Gesetzgeber war bei der Schaffung des § 265b StGB der Meinung, dass die Vorschrift ein anderes Rechtsgut als § 263 StGB schütze. Während der Tatbestand des Betruges den Schutz des Individualvermögens bezweckt, sei Schutzgut des § 265b StGB vorrangig das überindividuelle Rechtsgut der Kredit- und Volkswirtschaft (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform zum 1. WiKG, BTDrucks. 7/5291 S. 14, 16). Ein Teil der Literatur folgt dieser Auffassung und hält daher Tateinheit zwischen den beiden Tatbeständen für möglich (Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil LH 4 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 265b StGB Rdn. 51; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 265b Rdn. 89). Hiergegen wurde aber bereits bei den Gesetzesberatungen eingewandt, dass es für die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft weniger auf die in § 265b StGB umschriebenen Tathandlungen als vielmehr auf die wirtschaftlich vernünftige Entscheidung über die Kreditgewährung ankomme (Protokolle des Sonderausschusses 7. Wahlperiode S. 2754). Auch in der Literatur wird zutreffend geltend gemacht, dass die einseitige Strafbarkeit des Kreditnehmers dafür spreche, dass Schutzgut das Vermögen des Kreditgebers sei; anderenfalls hätte der Kreditgeber in die Strafdrohung einbezogen werden müssen (Maurach/Schroeder/ Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil Bd. 1 7. Aufl. § 41 Rdn. 21, 166). Der Senat neigt dieser Meinung zu (vgl. dazu auch Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 265b StGB Rdn. 6; Krey Strafrecht Besonderer Teil Bd. 2 7. Aufl. Rdn. 534; Samson in SK § 265b StGB Rdn. 2), braucht darüber indessen nicht abschließend zu entscheiden. Denn auch bei einer Verschiedenheit der in den §§ 263, 265b StGB geschützten Rechtsgüter ergibt der Zusammenhang der Vorschriften, dass § 263 StGB Vorrang hat.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über den Kreditbetrug in erster Linie in das Strafgesetzbuch eingefügt, weil Beweisschwierigkeiten bei den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Betruges häufig die sachgerechte Erfassung strafwürdiger Krediterschleichungen vereitelten (Regierungsentwurf des 1. WiKG, BTDrucks. 7/3441 S. 18). Die Strafbarkeit wurde daher in den Gefahrdungsbereich vorverlegt. Eine Gefahrdung der Kreditwirtschaft setzt bei betrügerischem Vorgehen des Täters zu demselben Zeitpunkt ein, in dem das Vermögen der Bank geschädigt wird. Die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des Betruges schließt in diesen Fällen denknotwendig eine Gefahrdung der Kreditwirtschaft ein. Spätestens mit der Beendigung des Betrugs ist auch der Kreditbetrug vollendet und beendet. Der betrügerisch vorgehende Kreditsuchende schafft dadurch, dass er auch § 265b StGB verwirklicht, mithin kein weiteres Unrecht (Lackner in LK § 263 Rdn. 331).

Andererseits richtet sich der Angriff des Täters nach seinen wirtschaftlichen Zielen ausschließlich gegen das individuelle Vermögen des Kreditgebers. Nach dem Tatplan und nach dem in einer bloßen Gefahrdung gemäß § 265b StGB liegenden geringeren Unwert stellt sich der Betrug damit als diejenige Form des Rechtsbruchs dar, die die Qualifikation der Tat bestimmt, so dass § 265b StGB als subsidiär zurücktritt.

Dieses Verhältnis der Tatbestände zueinander gilt auch, wenn es beim Betrugsversuch geblieben ist. Einer zusätzlichen Klarstellung, dass es zur Vollendung des Gefährdungsdelikts des § 265b StGB gekommen ist (so Lackner in LK § 263 Rdn. 331), bedarf es nicht. Der Betrugsversuch ist strafbar, weil er eine strafwürdige Rechtsgutsgefährdung enthält. Das Ausmaß der Gefahrdung bleibt nicht hinter der Gefährdung zurück, welche eine Tat nach § 265b StGB in sich birgt. Das Unrecht der Tat des Angeklagten ist daher durch einen Schuldspruch wegen versuchten Betruges zutreffend und umfassend gekennzeichnet.

KnoblichGoydkeSteindorf
LaufhütteJahnke

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