Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 643/75
- Datum
- 18.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann der Tatrichter ablehnen, wenn ein vorhandenes Gutachten zusammen mit sonstigen Beweismitteln eine hinreichende Grundlage für die Feststellungen bietet.
Bei der Überzeugungsbildung genügt es nicht, alle Einzelheiten lückenlos aufzuklären; entscheidend sind widerspruchsfreie Feststellungen, die keinen Denkfehler oder Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen lassen.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge ist möglich, wenn das Tatgericht die erforderliche objektive und subjektive Tatseite anhand der Feststellungen festgestellt hat (Vorsatz bzgl. Körperverletzung, Todesfolge als fahrlässige Folge).
Das Revisionsgericht überprüft Beweiswürdigung und Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; sind solche nicht ersichtlich, bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 11. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 643/75 Ne. Av.
in der Strafsache gegen ███ aus ███████ den Kaufmann Albert Artur geboren █████████████ 1945 in ███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Knoblich, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Juli 1975 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Den Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Entgegen der Darstellung der Revision ist im Urteil nirgends davon die Rede, dass der „pistolenschussartige Knall“ █████████████████ vorausgegangen sei. Sowohl in seinem schriftlichen wie in seinem mündlichen Gutachten ist der vernommene Sachverständige davon ausgegangen, dass Roth’s tödliche Schädelverletzung „durch Aufschlagen auf eine harte, breitflächige Unterlage“, und zwar durch einen „Aufprall mit großer Wucht“ entstanden sei, wobei als mögliche Aufschlagfläche ausdrücklich der Bürgersteig vom Sachverständigen genannt wurde. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Weise der Angeklagte auf ████████ dessen Niederstürzen „eingewirkt“ hat, hat das Landgericht außer den Bekundungen des Sachverständigen auch die Angaben der Zeugin [REDACTED] sowie die nach der Tat vom Angeklagten in der Bar abgegebene Erklärung, er habe „draußen möglicherweise einen zu hart angefasst“, berücksichtigen können und berücksichtigt.
2. Sachlich-rechtlich wird die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte durch eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig den Tod des [REDACTED] verursacht hat, durch die Urteilsfeststellungen getragen. Das Landgericht konnte zwar nicht alle Einzelheiten des Tatgeschehens aufklären. Die getroffenen Feststellungen sind aber widerspruchsfrei und lassen weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen.
Auch die Strafzumessung ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.
| Schmidt | Mayr | Knoblich | |||
| Bortzler | Hürxthal |