Treffer
BGH Beschluss

Strafbarkeit der Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht (§ 6 StVO, § 21 StVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 643/65
Datum
07.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schuldhafter Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nach § 6 StVO verurteilt. Das OLG legte dem BGH die Frage vor, ob § 6 StVO durch § 21 StVG strafbewehrt ist. Der BGH bejaht dies: Die Teilnahmepflicht entsteht durch den vorausgegangenen Verkehrsverstoß und die Missachtung der Vorladung fällt unter die Strafdrohung des § 21 StVG. Die Vorladung konkretisiert eine bereits bestehende Pflicht und die Strafdrohung ist für den Verkehrsteilnehmer voraussehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schuldhafte Nichtbefolgung einer behördlichen Vorladung zum Verkehrsunterricht nach § 6 StVO ist von der Strafdrohung des § 21 StVG umfasst.

2

Strafbar ist nicht die Vorladung als Verwaltungsakt selbst, sondern die Missachtung der durch den vorausgegangenen Verkehrsverstoß begründeten Pflicht zur Teilnahme am Verkehrsunterricht; die Vorladung konkretisiert die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderliche Maßnahme.

3

Der Strafschutz des § 21 StVG erstreckt sich auch auf Anordnungen, die nur mittelbar zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Wegen und Plätzen dienen.

4

Das bestehende Ermessen der Verkehrsbehörde bei der Entscheidung über eine Vorladung berührt nicht die Voraussehbarkeit der Strafdrohung; behördliches Ermessen schließt die Strafbarkeit der Nichtbefolgung nicht aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 643/65 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Friedhelm ████ aus █████, dort geboren ███, wegen Übertretung nach § 6 StVO und § 21 StVG.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1966 auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 1965

Tenor

Die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 6 StVO ist nach § 21 StVG strafbar.

Gründe

I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen Übertretung nach §§ 6 StVO, 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er nach Begehung eines Verkehrsverstoßes behördlichen Vorladungen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht schuldhaft keine Folge geleistet hat. Über seine Revision zu entscheiden, sieht sich das vorlegende Oberlandesgericht Köln deswegen gehindert, weil es in der Rechtsfrage, ob § 6 StVO durch § 21 StVG strafbewehrt ist, von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1965, 1093) abweichen will. Während dieses die Frage bejaht, möchte sich das vorlegende Oberlandesgericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1965, 1286) anschließen, wonach die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 6 StVO nicht strafbar sei. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache (§ 121 Abs. 2 GVG) sind somit gegeben.

II. Die dem Senat zur Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage, ob die schuldhafte Nichtbefolgung einer Vorladung nach § 6 StVO von der Strafdrohung des § 21 StVG umfasst wird, ist entgegen der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu bejahen.

1. Die Vorschrift des § 6 StVO, wonach derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen, wird durch die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmte Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG gedeckt (BVerwGE 6, 354). Dass sie, wie dort vorgesehen, das Merkmal „zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen“ erfüllt, ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (Floegel/Hartung 15. Aufl. § 6 StVO Anm. 1; BVerwG aaO) und wird auch weder vom vorlegenden Oberlandesgericht Köln noch vom Oberlandesgericht Hamm in Zweifel gezogen. Ob § 6 StVO diesem Verkehrssicherungszweck unmittelbar (so OLG Düsseldorf aaO) oder nur mittelbar (so OLG Hamm aaO und der Vorlagebeschluss) dient, mag dabei dahinstehen; denn der Strafschutz des § 21 StVG erstreckt sich auch auf solche Anordnungen, die nur mittelbar dazu bestimmt sind, die Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und Plätzen zu erhalten (so mit Recht OLG Oldenburg NJW 1964, 366; OLG Düsseldorf NJW 1965, 1096). Die Bestimmung des § 6 StVO gehört angesichts der zunehmenden Missachtung und einer immer wieder zu beobachtenden fahrlässigen Geringschätzung bestimmter Verkehrsvorschriften zu dem „unzweifelhaften Bereich der zur Sicherung eines gefahrenfreien Straßenverkehrs unerlässlichen Rechtsverordnungen“ (BVerfGE 14, 245, 253). Der Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer erfordert aus sozialstaatlichen Gründen geradezu eine solche Regelung (BVerwGE 6, 354, 356). Der Gesetzgeber hat daher in § 6 StVO i.V. mit § 21 StVG einen eigenständigen Straftatbestand geschaffen. Unter Strafe gestellt ist aber nicht die Nichtbeachtung der Vorladung zum Verkehrsunterricht als solche, sondern die darin liegende Missachtung der bereits durch den vorausgegangenen Verkehrsverstoß gesetzlich begründeten Pflicht, am Verkehrsunterricht teilzunehmen (so schon BayObLG in VRS 5, 314). Die Vorladung bildet nur die verwaltungstechnisch unerlässliche Bestimmung des Termins für den Unterricht, die letzte Bedingung, von der die bis dahin „latente Pflicht“ (Brune, DAR 59, 314, 315) zum Erscheinen im Verkehrsunterricht noch abhängt.

Entgegen der Ansicht des Vorlagebeschlusses ist auch für jeden Verkehrsteilnehmer schon auf Grund des § 21 StVG voraussehbar, dass der Tatbestand des § 6 StVO unter Strafdrohung steht.

Der bei einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften Betroffene weiß oder muss wissen, dass er von der Straßenverkehrsbehörde zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden kann und dass er verpflichtet ist, einer solchen Vorladung Folge zu leisten. Da er ferner ohne weiteres erkennen kann, dass der Unterricht ausschließlich im Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet wird, ist es für ihn auch voraussehbar, dass die Nichtbefolgung einer solchen, der Sicherung des Straßenverkehrs dienenden Anordnung vom Gesetzgeber bestraft wird. Die nächstliegende Überlegung, die sich demjenigen, der einer Vorladung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht nicht Folge leistet, aufdrängen muss, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend bemerkt, die, dass die Weigerung, sein unzureichendes Verkehrswissen durch Belehrung im Rahmen eines Verkehrsunterrichts zu erweitern und so die von ihm ausgehende Gefahr für andere Straßenbenutzer zu beseitigen oder doch zumindest zu verringern, dieselbe Folge – nämlich Strafe – auslösen müsse wie die Nichtbeachtung anderer Anordnungen, die der Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Verkehr dienen. Werden Aufgaben und Ziele des Verkehrsunterrichts und damit die Zweckbestimmung des § 6 StVO erkannt, so kann der Verkehrsteilnehmer dessen Strafbewehrtheit aus der Fassung des § 21 Abs. 1 StVG entnehmen, wonach derjenige bestraft wird, der den Anordnungen zuwiderhandelt, die zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen und Plätzen erlassen worden sind. Die Strafdrohung ist demnach – worauf der Vorlagebeschluss zurecht abstellt – „allein aufgrund des Gesetzes“ voraussehbar.

Im Übrigen kann insoweit bei Zuwiderhandlung gegen § 6 StVO nichts anderes gelten als bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der amtlichen Kraftfahrzeugüberwachung gemäß § 29 Abs. 4 StVZO (OLG Oldenburg NJW 1964, 366) oder bei der Nichtbefolgung der Ummeldepflicht eines Kraftfahrzeugs gemäß § 27 Abs. 2 StVZO (OLG Düsseldorf NJW 1965, 1096).

Die Tatsache, dass die Entscheidung darüber, ob der Verkehrsteilnehmer zum Unterricht vorgeladen wird, weitgehend in das Ermessen der Verkehrsbehörde gestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass, worauf schon der Vorlagebeschluss hinweist, die Verwaltungsgerichte ständig bemüht sind, die Grenzen jenes Ermessens abzustecken, vermag auch dieser Umstand nichts an der Voraussehbarkeit der Strafdrohung zu ändern. Da, wie erwähnt, die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht bereits durch den vorausgegangenen Verkehrsverstoß gesetzlich begründet wird und die Vorladung nur ein der Verwirklichung dieser Pflicht dienender Verwaltungsakt ist, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob für den sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer voraussehbar ist, nach welchen Maßstäben die Straßenverkehrsbehörden bei der Vorladung verfahren. Der bei einer Verkehrswidrigkeit betroffene Täter muss vielmehr in jedem Fall damit rechnen, dass ihn die Verkehrsbehörde zum Unterricht vorladen und damit die verwaltungstechnisch erfordercliche Voraussetzung für die Erfüllung der bereits durch den Verkehrsverstoß begründeten Pflicht schaffen wird.

Ebensowenig führt der Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm (aaO), dass nach allgemeiner Auffassung ein lediglich objektiver Verstoß zur Heranziehung zum Unterricht genüge, zu einem anderen Ergebnis. Die Verkehrssicherheit wird durch die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften gefährdet, und zwar unabhängig davon, ob dies schuldhaft oder schuldlos geschieht. Da der Verkehrsunterricht ohnehin nur als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung künftiger Verkehrsverstöße dienen kann und soll, wird es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden sein zu prüfen, ob im Einzelfall eine Vorladung erforderlich ist. So mag sich gegebenenfalls eine Vorladung erübrigen, wenn ein Verkehrsteilnehmer in entschuldbarem Irrtum über die Gültigkeit eines Verkehrszeichens ein Verbot missachtet hat (vgl. dazu OVG Koblenz, VRS 29, 316; OVG Münster, VRS 29, 319). Aber auch in einem solchen Fall ist im Hinblick auf Sinn und Zweck des Unterrichts, die durch die Nichtbeachtung offenbar gewordene Unkenntnis über Verkehrsvorschriften auszuräumen, die Vorladung und die Strafbarkeit ihrer Missachtung voraussehbar. Der Möglichkeit, dass mit der Vorladung zum Verkehrsunterricht Missbrauch getrieben werden könnte, dürfte schon dadurch in ausreichendem Maße begegnenet sein, dass die Vorladung, wie jede Verwaltungsmaßnahme, im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

ScharpenseelMayrHürxthal
SandersSpiegel