Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 643/57
Datum
16.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überfuhr einen Motorradfahrer und brachte ihn ins Krankenhaus; der Verletzte verstarb später. Das Landgericht sprach den Angeklagten u. a. wegen versuchter Unfallflucht schuldig, weil er sich aus dem Krankenhaus entfernte, offenbar um eine Blutentnahme zu verzögern. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass aus Verhalten und Äußerungen ein tatentschließender Vorsatz und bereits begonnene Handlungen für einen strafbaren Versuch folgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Unfallflucht (§142 StGB) liegt vor, wenn sich der Täter mit dem Vorsatz entfernt, die polizeilichen Feststellungen zu erschweren oder zu verzögern, und bereits zur Ausführung der Tatfeldmaßnahmen tätig geworden ist, auch wenn die Erschwerung nicht eingetreten ist.

2

Die Verneinung der Vollendung durch ein früheres Revisionsurteil steht einer Verurteilung wegen Versuchs nicht entgegen, soweit das frühere Urteil die Frage des Versuchs nicht entschieden hat.

3

Aus konkreten Verhaltensweisen und Äußerungen des Beschuldigten (z. B. Irreführung, Rückzug vom Unfallort) können hinreichende Schlüsse auf den Vorsatz zur Behinderung der Ermittlungen gezogen werden und damit der Versuchstatbestand begründet werden.

4

Ein Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 358 StPO) liegt nicht vor, wenn diese Entscheidung die versuchsrechtliche Problematik nicht behandelt und keine unauflösbare Inkongruenz zwischen den Urteilen besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. September 1957

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ ████████ █████ █ ██ ███ ███ ███████, geboren am ███ in ███ ██████ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, ████████████ ████ bei der Verkündung als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. September 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte überfuhr am 30. Mai 1956 gegen 23.20 Uhr mit seinem Personenwagen einen ihm begegnenden Motorradfahrer. Der Angeklagte verbrachte den Verletzten in seinem Fahrzeug in das 6 bis 7 km entfernte Krankenhaus. Dort starb der Überfahrene nach einigen Stunden.

Zu dem Unfall war es gekommen, weil der Angeklagte in Folge Alkoholgenusses zur sicheren Führung seines Wagens nicht mehr in der Lage und deshalb auf der geraden und übersichtlichen Straße auf die linke Fahrbahnseite geraten war, wo ihm der Motorradfahrer entgegenfuhr.

Die Strafkammer hatte ihn bereits auf Grund ihrer ersten Verhandlung vom 12. Oktober 1956 u. a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. März 1957 als unbegründet verworfen. Er hatte jedoch das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines weiteren selbständigen Vergehens der vollendeten Unfallflucht verurteilt worden war. Die Strafkammer hat ihn nunmehr wiederum nur wegen versuchter Unfallflucht schuldig befunden.

Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte war vom Krankenhaus, in das er den Verletzten abgeliefert hatte, mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren. Dort hielt er sich, ohne sich auszukleiden, in seinem Schlafzimmer auf. Gegen 2.30 Uhr erschienen zwei Polizeibeamte in seiner Wohnung. Dorthin hatte sie der Fahrgenosse M___ geleitet, der der Begleiter des Angeklagten bei der Unfallfahrt gewesen, mit ihm ins Krankenhaus gefahren und dort mit seinem Einverständnis zurückgeblieben war.

Als der eine der beiden Beamten an das Schlafzimmerfenster des Angeklagten klopfte und ihn rief, antwortete dieser, es sei doch Nacht und er schlafe schon, obwohl er angezogen auf seinem Bett saß. Erst auf die wiederholte und nachdrückliche Aufforderung des Beamten öffnete er und gab auf Befragen zu, dass er Alkohol getrunken habe. Die dann bei ihm etwa drei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe zeigte noch einen Alkoholgehalt von 0,74 ‰.

Die Strafkammer hat aus der Antwort, die der Angeklagte dem an sein Fenster klopfenden Polizeibeamten gab, geschlossen, er habe sich aus dem Krankenhaus in seine Wohnung in der Absicht entfernt, die Blutentnahme durch Zeitablauf zwecklos zu machen, zumindest aber hinauszuzögern. Allerdings seien durch dieses Verhalten die Unfallfeststellungen nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden; denn die Zeit zwischen dem Erscheinen der Polizei im Krankenhaus und der Blutentnahme beim Angeklagten sei verhältnismäßig kurz gewesen. Deshalb sei es bei einem Versuch nach § 142 StGB geblieben.

II. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muss erfolglos bleiben.

1. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe sich zu der für sie maßgebenden Rechtsauffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1957 in Widerspruch gesetzt und dadurch gegen § 358 StPO verstoßen. Richtig ist allerdings, dass der Senat in jenem Urteil darlegte, er vermöge „nichts darin zu finden, dass der Angeklagte sich unter den besonderen Umständen aus dem Krankenhaus in seine Wohnung entfernte, objektiv noch keine Fahrerflucht zu finden, weil die Ermittlungen über den Unfallhergang dadurch nicht wesentlich erschwert und verzögert worden sind“. Durch diese Beurteilung wäre die Strafkammer an einer Verurteilung wegen vollendeter Unfallflucht gehindert gewesen. Denn insoweit hatte der Senat den äußeren Tatbestand verneint. Jene Erwägung stand aber der Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte sich wegen versuchter Unfallflucht strafbar machte. Zu dieser Frage hat der Senat in seinem früheren Urteil nicht Stellung genommen. Wenn es nach seiner Meinung auch feststand, dass keine wesentliche Erschwerung oder Verzögerung der Unfallklärung durch das Verhalten des Angeklagten eingetreten war, so war diese Annahme doch nur deshalb möglich, weil der Angeklagte kurze Zeit nach seiner Entfernung von der Polizei entdeckt worden war. Wäre es ihm gelungen, sich noch länger verborgen zu halten und dadurch die polizeilichen Feststellungen zu erschweren, so wäre er wegen vollendeter Unfallflucht schuldig gewesen. Da es nicht so weit kam, der Angeklagte dieses Ziel aber erstrebte und in dieser Richtung bereits tätig gewesen war, besteht kein rechtliches Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, er habe sich wegen Versuchs (§§ 142, 43 StGB) strafbar gemacht.

2. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung der Revision, die Strafkammer habe aus dem Verhalten des Angeklagten, vor allem aus seiner Äußerung gegenüber der Polizei bei ihrem Erscheinen, nicht schließen dürfen, dass er sich schon in der Absicht aus dem Krankenhaus entfernte, die Blutuntersuchung unmöglich zu machen.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeHoepner