BGH: Anzahlungsraten bei Gattungskauf kein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 643/52
- Datum
- 17.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entgegennahme von Anzahlungsraten vor Lieferung bei einem Gattungskauf stellt keine genehmigungspflichtige Annahme von Einlagen im Sinne der §§ 1, 3 KWG dar, sondern Teilzahlungen auf den geschuldeten Kaufpreis.
Bei einem Gattungskauf ändert die Vereinbarung teilweiser Vorauszahlung nicht den Vertragscharakter: Käufer verpflichtet zur Zahlung und Abnahme einer gattungsgemäßen Sache, Verkäufer zur Lieferung/Übereignung.
Ansparraten bei Kaufsparverträgen sind von Teilzahlungen auf einen bereits entstandenen Kaufpreisanspruch zu unterscheiden; erstere begründen typischerweise einen Rückzahlungsanspruch und Sparcharakter, letztere nicht.
Das "Betreiben" von Bank- oder Sparkassengeschäften im Sinne des KWG setzt geschäftsmäßiges, also nicht nur gelegentliches, wiederholtes Handeln voraus; vereinzelt vorgenommene Anzahlungsannahmen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. Juli 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Möbelhändler Heinrich R. ██ aus XW, Kreis ███████, geboren █████████████ in ████, wegen Vergehens gegen das Kreditwesengesetz hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████
Leitsatz
Die Entgegennahme von Anzahlungsraten vor Lieferung der Ware ist auch bei Gattungsverkäufen kein genehmigungspflichtiges Bank- oder Sparkassengeschäft im Sinne der §§ 1, 3 des Kreditwesengesetzes vom 25.9.1939 (RGBl. I, 1955).
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Juli 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betreibt eine Möbelhandlung in Hameln. Er gestattet seinen Kunden Teilzahlungen in der Weise, dass ein bestimmter Betrag bei Lieferung der Möbel und der Rest des Kaufpreises in 12 bis 14 Monatsraten zu tilgen ist. Möbel, die von den Käufern nicht sofort abgerufen werden, nimmt er für diese kostenlos auf Lager.
Im Jahre 1951 wurde im Ruhrgebiet ein großes Wohnungsbauprogramm für Bergleute und Zechenarbeiter durchgeführt. Aus diesem Anlass bestellten Bergleute, denen eine Wohnung zugesichert war, schon im Frühjahr und Sommer 1951 Wohnungseinrichtungen bei dem Angeklagten, um die Möbel beim Bezuge der Wohnungen im Spätherbst oder Winter sicher zur Verfügung zu haben. Die Bestellungen gingen – wie auch sonst – in der Regel so vor sich, dass die Käufer vorrätige Zimmereinrichtungen oder Einzelmöbel aussuchten und diese für sich zurückstellen ließen. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen die Käufer noch keine feste Anwartschaft auf eine Wohnung hatten und daher keinen festen Lieferzeitpunkt angeben konnten, lehnte es der Angeklagte ab, die an Ort und Stelle ausgesuchten Möbel zu verkaufen und auf Lager zu nehmen. In diesen Fällen mussten die Käufer nach dem Katalog bestellen.
Einige der Bergleute äußerten gegenüber dem Angeklagten den Wunsch, die bei der Lieferung der Möbel fällige Anzahlung ratenweise vorausentrichten zu können, um das Geld nicht zu Hause aufbewahren zu müssen. Der Angeklagte war damit einverstanden. Er ließ die Gelder auf ein für solche Vorauszahlungen eigens errichtetes Sonderkonto überweisen und verfügte erst bei Auslieferung der Möbel an die Besteller über die entsprechenden Beträge.
Die Anklage legte ihm zur Last, in den Fällen, in denen die Möbel nach dem Katalog bestellt wurden, durch die Annahme von Anzahlungsraten vor Lieferung unerlaubt Anspargeschäfte getrieben und sich dadurch eines Vergehens nach den §§ 3, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) vom 25. September 1939 (RGBl. I, 1955) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Sie ist unbegründet.
Die Revision geht – wie die Anklage – davon aus, dass die Entgegennahme von Anzahlungsraten in den Fällen kein genehmigungspflichtiges Bank- oder Sparkassengeschäft im Sinne des KWG war, in denen der Kaufvertrag über bestimmte, vom Käufer ausgesuchte Möbelstücke zustandegekommen ist. Hier stellten die Vorauszahlungsraten auch nach der Ansicht der Revision rechtlich und wirtschaftlich lediglich Teilzahlungen auf den aus dem Möbelkaufvertrag geschuldeten Kaufpreis dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Annahme (oder Abgabe) von Geldbeträgen den Begriff des Bank- oder Sparkassengeschäfts im Sinne der §§ 3, 4 KWG erfüllt, dürfen nämlich der Grund und die rechtliche Wirkung der Zahlung nicht außer acht gelassen werden, wenn nicht jedes Geldgeschäft des täglichen Lebens unter die Genehmigungspflicht des Gesetzes fallen soll (vgl. Prohl, KWG 2. Aufl. 1939, Anm. 4a zu § 1). Ist dem aber so, dann ist nicht einzusehen, warum das von dem Angeklagten eingeschlagene Vorauszahlungsverfahren in den Fällen verboten gewesen sein soll, in denen die Möbel von den Käufern nicht in Natur, sondern nach dem Katalog ausgewählt wurden; denn auch der Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache ist ein echter Kauf, nicht etwa nur ein auf den künftigen Abschluss eines Stückkaufes gerichteter Vorvertrag. Er verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme einer der Gattung entsprechenden Sache, andererseits den Verkäufer, eine entsprechende Sache zu übergeben und zu übereignen (vgl. §§ 433, 243, 480, 491 BGB). Auch beim Gattungskauf sind daher vor der Lieferung der Ware geleistete Ratenzahlungen nicht Spareinlagen des Käufers im Geschäft des Verkäufers, deren Ansammlung und Verwaltung nach dem KWG genehmigungspflichtig wäre, sondern Teilzahlungen auf den geschuldeten Kaufpreis. Sie unterscheiden sich von den Ansparraten bei Kaufsparverträgen darin, dass sie nicht künftige Warenkäufe ermöglichen sollen und bis zum Abschluss solcher dem Einzahlenden einen Rückzahlungsanspruch in Geld gewähren, sondern zur Erfüllung einer bereits entstandenen Kaufpreisschuld geleistet werden. Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, verloren die Möbelkaufverträge ihr Wesen als Kaufverträge nicht dadurch, dass die teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises vereinbart und dass diese Vorauszahlung in Raten geleistet wurde.
Die Freisprechung des Angeklagten ist daher nicht zu beanstanden. Ob das KWG – wie das Landgericht meint – allgemein nur typische Bank- oder Sparkassengeschäfte im Auge hat, und ob solche Geschäfte nur in der Annahme und Abgabe von Geldbeträgen erblickt werden können (vgl. dazu Reichardt, KWG 1942, Anm. 17 zu § 1), bedarf hier keiner Entscheidung.
Auch die Hilfserwägung der Strafkammer, die Gattungsverkäufe des Angeklagten seien so selten gewesen, dass sein Unternehmen auch aus diesem Grunde nicht als genehmigungspflichtiges Kreditinstitut habe angesehen werden können, ist frei von Rechtsirrtum. Die §§ 1, 3 KWG sprechen nämlich von Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte (Geschäfte von Kreditinstituten) „betreiben“. Das erfordert, wenn nicht gewerbsmäßiges, so doch geschäftsmäßiges Handeln, also die Absicht der nicht nur vorübergehenden Wiederholung solcher Geschäfte (Reichardt a.a.O. Anm. 10 zu § 1). Eine solche Absicht hielt aber die Strafkammer ersichtlich deshalb nicht für erwiesen, weil der Angeklagte in der Regel nur Stückverkäufe abgeschlossen hat.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt.
| Groß | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |