Revision gegen Betrugsurteil verworfen; 100 Stunden gemeinnützige Arbeit angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 642/91
- Datum
- 21.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Entscheidungsinhalt zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann bei der Überprüfung des Strafmaßes geleistete gemeinnützige Arbeit als auf die Gesamtstrafe anrechenbare Zeit berücksichtigen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2, 4 StPO) erstreckt sich auf die Feststellung, ob ein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt; fehlt ein solcher, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 642/91 BESCHLUSS vom 21. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██████ L aus Dortmund, geboren am [REDACTED] 1947, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 1992
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1991 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Monate der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten durch die abgeleisteten 100 Stunden Sozialarbeit als verbüßt gelten (BGHSt 36, 378).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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