Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsurteil verworfen; 100 Stunden gemeinnützige Arbeit angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 642/91
Datum
21.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Betrugs. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, berücksichtigt allerdings 100 geleistete Stunden gemeinnütziger Arbeit als Anrechnung von zwei Monaten auf die Gesamtstrafe. Bei der Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergaben sich keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Entscheidungsinhalt zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei der Überprüfung des Strafmaßes geleistete gemeinnützige Arbeit als auf die Gesamtstrafe anrechenbare Zeit berücksichtigen.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2, 4 StPO) erstreckt sich auf die Feststellung, ob ein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt; fehlt ein solcher, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 642/91 BESCHLUSS vom 21. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██████ L aus Dortmund, geboren am [REDACTED] 1947, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1991 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Monate der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten durch die abgeleisteten 100 Stunden Sozialarbeit als verbüßt gelten (BGHSt 36, 378).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerNehm