Aufhebung: Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 642/85
- Datum
- 10.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist erforderlich, dass das Tatgericht den Tötungsvorsatz des Täters überzeugend und widerspruchsfrei feststellt.
Kommt der Tötungsvorsatz nicht sicher in Betracht, muss das Gericht alle in Betracht kommenden Tatvarianten (z. B. gezieltes Schießen, aggressive Entladung, fahrlässiges Verhalten) umfassend erörtern und gegenteilige Möglichkeiten substantiiert ausschließen.
Liegt die Tatgestalt auch in einer nur fahrlässigen Handlung oder in einer nicht‑tötungsgerichteten Aggressionshandlung, rechtfertigt das allein nicht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes; hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Täter den Tod zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Bei Zweifeln an der Steuerungsfähigkeit des Täters (§21 StGB) oder an der Verwertbarkeit forensischer Befunde (z. B. Blutalkoholmessung) sind diese Fragen in der Hauptverhandlung gesondert und vertieft zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 642/85 in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am █, Arno ██, geboren am 1948 in ███, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil das Landgericht den für eine Verurteilung nach §§ 212, 23 StGB erforderlichen Tötungsvorsatz nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt hat.
1. Der Angeklagte hatte seine frühere Freundin Gabi ███ unter einem Vorwand in seine im Dachgeschoss gelegene Wohnung gelockt und die Tür abgesperrt. Mit breit ausgemalten Ankündigungen, dass und wie er sie und anschließend sich erschießen werde, drangsalierte er sie etwa 3/4 Stunden lang. Schließlich kam es zu einer tätli-
chen Auseinandersetzung, bei der er sie kurzfristig sehr fest am Hals packte und dann losließ. Nunmehr in panischer Angst, lief Gabi █████ in das Schlafzimmer und stieg auf die Fensterbank. Als sie den Angeklagten herannahen hörte, ließ sie sich aus dem Fenster auf das Dach fallen und rutschte bis zur Regenrinne hinab. Der Angeklagte hatte inzwischen sein mit Schrotpatronen geladenes Gewehr ergriffen, war in das Schlafzimmer gekommen und feuerte vom Innern des Zimmers aus einen Schuss durch das mittlerweile leere Fenster. Die Rohrmündung des Gewehres befand sich bei Abgabe des Schusses 1,60 – 1,80 m vom Fenster entfernt. Die Frau wurde nicht getroffen und konnte sich retten.
Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte mit dem Gewehr in das Schlafzimmer kam, um Gabi ██ zu erschießen. Es stellt jedoch nicht fest, dass er gezielt geschossen und sie verfehlt hat, etwa weil sie unerwartet schnell aus der Fensteröffnung verschwunden war. Den Schuss setzte er vielmehr „in dem Bewusstsein, dass sie eben aus dem noch offenen Fenster gesprungen war und das Dach in Richtung Dachrinne hinabrutschte“ (UA 23). Dass der Angeklagte dennoch mit Tötungsvorsatz auf die Frau geschossen habe, begründet das Landgericht wie folgt (UA 30, 31):
„Er musste nämlich davon ausgehen, dass sie sich noch im unmittelbaren Gefahrenbereich befand. Die lauten Rutschgeräusche ... belegten für ihn unzweifelhaft, dass die Zeugin durch den nachgesandten Schuss aufs Äußerste gefährdet sei, es sei denn, dass sie durch die dadurch verursachte erhöhte Panik während des Rutschens vom Dach stürzen, sei es, dass sie – in Nähe der Schussbahn – durch querschlagende Schrotkörner getroffen werden könne. Indem er den Schuss abgab, nahm er den Tod der Zeugin in diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf. An dieser Wertung änderte auch nichts ..., dass der Angeklagte es unterlassen hatte, beim Betreten des Schlafzimmers bis zum Fenster zu eilen und von dort einen gezielten Schuss ... abzugeben, mit dem er sie mit Sicherheit nicht verfehlt hätte, oder sofort nach der Abgabe des Schusses sich ans Fenster zu begeben und die Zeugin ‚von der Dachtraufe zu schießen‘.“
Diese Darlegungen lassen zunächst nicht klar erkennen, ob der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die durch den Schuss sich ergebende erhöhte Gefährdung des Opfers erkannt hat oder ob er sie nur erkennen konnte und musste. Im zuletzt bezeichneten Fall wäre nur Fahrlässigkeit gegeben.
Die Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem hier gegebenen Sachverhalt aber auch sonst nicht den Anforderungen, die an die Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Wenn der Angeklagte in das Schlafzimmer geeilt war, um Gabi ███ zu erschießen, dann lag es nicht eben nahe, dass er dazu einen Weg wählte, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft waren. Auch der Wechsel von der Vernichtungsabsicht zum bloßen bedingten Tötungswillen entbehrt eines auf der Hand liegenden inneren Grundes. Bei dieser Sachlage musste das Landgericht die in Betracht kommenden Möglichkeiten umfassend erörtern und durfte sich nicht vorschnell für eine von ihnen entscheiden. Insbesondere war es geboten, auch alle Umstände in die Erwägungen einzubeziehen, welche die Annahme eines bei der Abgabe des Schusses fortbestehenden Tötungswillens in Frage stellten (vgl. BGH Strafverteidiger 1984, 187, 188). Dazu gehörte es, dass das Landgericht unter-
suchte, ob der Schuss durch das leere Fenster nicht lediglich Ausdruck einer aggressiven Entladung war oder sonst aus Beweggründen erfolgte, die einen Tötungsvorsatz nicht zum Inhalt haben. Solche Erörterungen fehlen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in seinem ganzen Umfang nötigt.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt (§ 21 StGB) ebenfalls genauerer Prüfung bedarf. Die Verletzung des Angeklagten, in ihrem Zusammenwirken mit seiner Erregung und seine alkoholische Beeinflussung sind in der neuen Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, ihre mit der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Berechnung der Blutalkoholkonzentration geltend zu machen.
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