Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 642/83
Datum
10.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Mordes und versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil ein Körperverletzungsdelikt neben einem Tötungsdelikt zurücktritt, hob jedoch den Strafausspruch auf wegen eines strafzumessungsrechtlichen Begründungsfehlers und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt die Anwendung der Vorschriften über Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) in Betracht, tritt ein tateinheitlich begangenes Körperverletzungsdelikt in der Regel zurück; eine gesonderte Verurteilung wegen Körperverletzung neben dem Tötungsdelikt ist dann ausgeschlossen.

2

Die Strafzumessung darf keine Begründungen heranziehen, die mit den Tatbestandsmerkmalen einer Qualifikation unzulässig verschränkt sind; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn eine Qualifikation nur bei direktem Vorsatz möglich ist, das Gericht aber zugleich von bedingtem Vorsatz ausgeht.

3

Bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht schließen einander aus, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Verdeckung der Tat nur durch den Tod des Opfers erreichen kann; in solchen Fällen ist eine Mordqualifikation nur bei Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes denkbar.

4

Ist die Strafzumessung durch einen rechtlichen Fehler beeinträchtigt und kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 642/83 in der Strafsache gegen Michael aus ███, geboren am █████ 1954 in HO, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise

1. Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kann der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Zwar schließen sich Tötungsund Körperverletzungsvorsatz nicht aus. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist; vielmehr tritt das Körperverletzungsdelikt zurück, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff. StGB möglich ist. Der rechtliche und sittliche Unwert der Tat wird in einem solchen Fall durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfasst (BGHSt 16, 122, 123; 21, 265, 266/267). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Darüber hinaus hat dessen Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „die Taten mit der gesteigerten Form des direkten, unbedingten Vorsatzes verübte“ (UA 19). Unabhängig von der Frage, ob die Form des „direkten“ Vorsatzes überhaupt ein Umstand ist, der gegenüber dem „nur“ bedingten Vorsatz straferschwerend gewertet werden kann, verstößt diese Begründung im Hinblick auf den versuchten Mord gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil die Verwirklichung der festgestellten Verdeckungsabsicht des Angeklagten als Mordqualifikation hier nur in Verbindung mit einem direkten Tötungsvorsatz möglich war. Bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht können zwar in Ausnahmefällen zusammentreffen. Sie lassen sich jedoch dann nicht miteinander vereinbaren, wenn – was die Regel ist – die vom Täter erstrebte Verdeckung der Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283, 284; BGH NJW 1978, 1490 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 27. Oktober 1983 – 4 StR 620/83). Von einem derartigen Fall ist das Landgericht ausgegangen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen befürchten musste, dass sein Opfer Hinweise geben konnte, die zu seiner baldigen Identifizierung führen würden (UA 16), konnte er sein Ziel der Verdeckung des Vergewaltigungsversuchs nur durch den Tod der einzigen Tatzeugin erreichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 1983 – 4 StR 335/83).

Das Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die – an sich schuldangemessenen – Einzelstrafausprüche und damit auch auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Daher konnte der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.

Erfolg.KnoblichGoydke
SalgerRußMeyer-Goßner

Zitiert (2)