Revision verworfen: Zuhälterei und Anwendung milderes Recht nach Änderung §181a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 641/73
- Datum
- 10.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat bei Rechtsänderungen die neue Fassung zu berücksichtigen und ihre Anwendbarkeit zu prüfen (§2 Abs.2 StGB, §354a StPO).
Ist das frühere Gesetz im Einzelfall milder als die Neufassung, ist das mildere Gesetz nach §2 Abs.2 StGB zugrunde zu legen.
Tathandlungen erfüllen den Tatbestand der novellierten Vorschrift auch dann, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten ein auf wiederholte Begünstigung gerichteter Wille hervorgeht, selbst wenn die Handlung wegen einer frühen Festnahme abgebrochen wurde.
Eine Verfahrensrüge ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen substantiellen Verfahrensfehler oder übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 641/73 in der Strafsache gegen ███ aus ███ den Hilfsarbeiter Thomas geboren ████████ 1949 in IC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. August 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Das Urteil entspricht im Schuldspruch und hinsichtlich der Strafzumessung der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt der Urteilsfindung bestand.
Da jedoch der § 181a StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Strafrechtsreformgesetz geändert worden ist, was gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO vom Revisionsgericht berücksichtigt werden muss, sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
a) Die Handlungen des Angeklagten erfüllen in allen drei Fällen den Tatbestand auch des § 181a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB in seiner Neufassung. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil deutlich, dass der Angeklagte in allen drei Fällen im Hinblick auf seine zuhälterische Betätigung „Beziehungen zu dem anderen“ unterhalten hat, „die über den Einzelfall hinausgehen“. In den beiden Fällen SC” liegt dies klar auf der Hand. Es trifft nach dem Urteil aber auch auf den Fall Ilona H. zu. Es kann nicht bezweifelt werden, dass dieses Mädchen und der Angeklagte schon alsbald entschlossen waren, nicht nur einmal ins Türkenlager zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu fahren, sondern dass dies nach ihrem übereinstimmenden Willen (wie in den Fällen ███████) wiederholt geschehen sollte; der Angeklagte hat sich in diesem Fall „erneut im Sinn eines Profis betätigt“ (UA S. 8). Dass die Beziehungen schon am ersten Abend durch die Festnahme des Angeklagten abgebrochen worden sind, kann daran nichts ändern.
b) Im vorliegenden Fall ist die alte Fassung des § 181a StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Das ergibt sich daraus, dass das Gericht dem Angeklagten mildernde Umstände zuerkannt hat, so dass die Strafdrohung für jeden der drei Fälle Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren betrug, während durch die Neufassung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ohne weitere Milderungsmöglichkeit angedroht ist.
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