Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 640/91
Datum
28.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH änderte den Schuldspruch und verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub. § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung beeinflusste nicht den Strafausspruch; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 265 StPO steht einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich unter den gegebenen Umständen nicht anders verteidigen konnte.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht ändern, wenn die Feststellungen der Vorinstanz eine abweichende rechtliche Bewertung tragen.

3

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung ist unschädlich, wenn sie den Strafausspruch nicht beeinflusst.

4

Bei Vorliegen entsprechender Feststellungen kann das Revisionsgericht eine Tat als Tateinheit mit Beihilfe zu einem anderen Tatbestand neu qualifizieren.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. Oktober 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/91 vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen Zijad M. (aus I___, geboren am ██ 1969 in P___ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub (vgl. BGH StV 1988, 526, 527) verurteilt ist. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hier nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Senat schließt aus, dass sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

NehmSalgerMaatz
SteindorfBasdorf