Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen LG-Hagen-Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 640/89
Datum
19.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wegen schwerer räuberischer Erpressung. Zentrale Frage war, ob die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt. Der BGH hat die Revisionen einstimmig als unbegründet verworfen, weil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sind nachträgliche Begründungsversuche für zuvor mangels § 344 Abs. 2 StPO unzulässige Rügen unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) bleiben nachträgliche Ausführungen zur Begründung zuvor erhobener, mangels der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässiger Verfahrensrügen unberücksichtigt.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer grundsätzlich selbst zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/89 in der Strafsache gegen Peter aus █ geboren am 1942 in █████ █████████████ zur Zeit in Haft, Alfonso F. aus B. in ██████████ zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der ███████████ ███ Verteidiger des Angeklagten ██ vom 15. Januar 1990 hat dem Senat ███████████ ████. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) sind jedoch nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr beachtlich (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 66).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner