Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers wegen Rücknahme als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 640/25
Datum
20.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:200526B4STR640.25.0
Quelle
Der Nebenkläger hatte Revision gegen das Urteil des LG Essen eingelegt, die sein Vertreter am 21. Mai 2025 um 19:45:30 Uhr wirksam nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO zurücknahm. Eine spätere, auf dessen Bitte erneut eingereichte Revision (21. Mai 2025, 20:20:45 Uhr) ist deshalb unzulässig. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme einer Revision nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unwiderruflich und unanfechtbar.

2

Eine unwiderrufliche Rücknahme der Revision beinhaltet regelmäßig auch den Verzicht auf die Einlegung der Revision; eine danach eingereichte erneute Revision ist unzulässig.

3

Bei Unzulässigkeit oder Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren den Mitangeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Rücknahmeerklärungen ist die zeitliche Reihenfolge der beim Gericht eingegangenen Schriftsätze maßgeblich; ein späterer Schriftsatz kann eine bereits wirksame Rücknahme nicht heilen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 14. Mai 2025, Az: 22 Ks 14/24

Tenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die durch den Nebenklägervertreter am 14. Mai 2025 gegen das die Angeklagten von den Vorwürfen des Totschlags zum Nachteil des Geschädigten Z. und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers freisprechende Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2025 eingelegte Revision wurde mit dem am 21. Mai 2025 um 19:45:30 Uhr beim Landgericht Essen eingegangenen Schriftsatz des Vertreters des Nebenklägers nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO wirksam zurückgenommen. Da die Revisionsrücknahme unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 302 Rn. 9) und regelmäßig zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616), ist die am 21. Mai 2025 um 20:20:45 Uhr vom Vertreter des Nebenklägers auf dessen Bitte erneut eingelegte Revision unzulässig.

Quentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Gödicke Zeller

Zitiert (1)