Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen unausgeführter Verfahrensbeschwerde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 639/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der Bundesgerichtshof verwies die Revision als unzulässig, weil die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und die Sachrüge keine hinreichende Angabe zum Anfechtungsziel und Aufhebungsantrag enthielt. Zudem wäre die Anfechtung des Strafausspruchs durch die Nebenklägerin unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Kosten trägt die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt wird und damit die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind.

2

Die Sachrüge nach § 344 Abs. 1 StPO muss hinreichend konkret angeben, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird; allgemeine, nicht ausgeführte Rügen genügen nicht.

3

Die Nebenklägerin darf nicht den Strafausspruch angreifen; eine Anfechtung des Strafurteils durch die Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

4

Die Revisionsschrift muss das Ziel des Rechtsmittels so darstellen, dass ersichtlich ist, ob gegen die Schuldspruch- bzw. gegen die Kostengrundentscheidung oder gegen den Strafausspruch vorgegangen wird; es ist unzulässig, das Anfechtungsziel offen zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 639/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen Erhard ███████ aus ████, geboren am ██████ 1942 in Neu ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Januar 1997 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. August 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unzulässig: Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zur Sachrüge hat die Beschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Die Revisionsschrift enthält keine nähere Begründung, aus der sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdeführerin das Urteil deswegen anficht, weil sie eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt, oder ob sie – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – den Strafausspruch anfechten will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanović