Revision verworfen wegen fehlender Rechtsfehlerprüfung beim Härteausgleich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 639/89
- Datum
- 09.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung im Revisionsverfahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines Härteausgleichs ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn sich daraus eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidung oder ein konkreter Beschwerensgrund ergibt.
Bei der Prüfung von Gesamtstrafen ist zu erörtern, ob ein Härteausgleich gegenüber früheren Strafen (auch Jugendstrafen) in Betracht kommt; das Unterlassen dieser Erwägung begründet erst dann einen Rügegrund, wenn die Nachprüfung eine konkrete Beschwer des Angeklagten nahelegt.
Der unterliegenden Partei sind bei erfolglosem Rechtsmittelverfahren die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 18. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 639/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Manfred aus █, geboren am ████ ██ █████ dort geboren, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, dass die unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines Härteausgleichs, der im Hinblick auf die nicht zulässige Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Verfahren 176 Js 50341/87 für den Diebstahl verhängten Jugendstrafe in Betracht gekommen wäre (vgl. Senatsurt. v. 12. Oktober 1989 – 4 StR 445/89, zur Veröffentlichung bestimmt), zu einer Beschwer des Angeklagten geführt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
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