Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Rechtsfehlerprüfung beim Härteausgleich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 639/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Frankenthal durch Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines möglichen Härteausgleichs bei Bildung einer Gesamtstrafe hätte den Angeklagten nicht beschwert. Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung im Revisionsverfahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines Härteausgleichs ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn sich daraus eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidung oder ein konkreter Beschwerensgrund ergibt.

3

Bei der Prüfung von Gesamtstrafen ist zu erörtern, ob ein Härteausgleich gegenüber früheren Strafen (auch Jugendstrafen) in Betracht kommt; das Unterlassen dieser Erwägung begründet erst dann einen Rügegrund, wenn die Nachprüfung eine konkrete Beschwer des Angeklagten nahelegt.

4

Der unterliegenden Partei sind bei erfolglosem Rechtsmittelverfahren die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 18. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 639/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Manfred aus █, geboren am ████ ██ █████ dort geboren, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, dass die unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines Härteausgleichs, der im Hinblick auf die nicht zulässige Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Verfahren 176 Js 50341/87 für den Diebstahl verhängten Jugendstrafe in Betracht gekommen wäre (vgl. Senatsurt. v. 12. Oktober 1989 – 4 StR 445/89, zur Veröffentlichung bestimmt), zu einer Beschwer des Angeklagten geführt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (1)