Wiedereinsetzung gewährt; Teilaufhebung wegen fehlerhafter Bildung von Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 639/78
- Datum
- 04.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn die Fristversäumung entschuldigt ist und der Antrag entsprechend gestellt wird.
Bei der Bildung von Gesamtstrafen dürfen nur Taten berücksichtigt werden, die vor dem maßgeblichen Zeitpunkt einer bereits ergangenen Einzelfreiheitsstrafen liegen (vgl. § 55 Abs. 1 StGB).
Werden Taten in eine Gesamtstrafe einbezogen, die dem hierfür maßgeblichen Zeitraum nicht angehören, sind die Aussprüche über die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Gesamtstrafen zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Führungsaufsicht ist an den Bestand der Gesamtstrafe gebunden; bei Änderung der Gesamtstrafe ist über die Führungsaufsicht erneut zu entscheiden.
Soweit die Revision keine aufgreifbaren Rechtsfehler darlegt, ist sie zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 639/78 AY. 42,
in der Strafsache gegen Jürgen F. aus ███████, dort geboren am ███████ 1948, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Der Angeklagte Jürgen ███ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. — — wegen Diebstahls in 14 Fällen, davon in Tateinheit mit Betrug in 44 Fällen, unter Einbeziehung von zwei im Urteil des Schöffengerichts Clausthal-Zellerfeld vom 11. März 1975 (25 Ls 4/75 Sta Braunschweig) verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es über ihn Führungsaufsicht angeordnet.
Eine der in die Gesamtstrafe von vier Jahren einbezogenen Diebstahlstaten, nämlich der Diebstahl zum Nachteil der Frau L. (Fall II A 14 der Urteilsgründe), wurde vom Angeklagten am 24. Juni 1975 begangen. Die Strafe für diese Tat, die das Landgericht auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt hat (UA 39), hätte nicht in diese Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Gegenstand der ersten zu bildenden Gesamtstrafe konnten nur Taten sein, die vor dem 11. März 1975, dem Zeitpunkt der Verurteilung durch das Schöffengericht Clausthal-Zellerfeld, begangen worden sind (§ 55 Abs. 1 StGB). Die Strafe für den Diebstahl vom 24. Juni 1975 hätte in die zweite der gebildeten Gesamtstrafen einbezogen werden müssen. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen müssen auf die Sachrüge daher aufgehoben werden. Bei der Entscheidung über die neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht auch über die Anordnung der Führungsaufsicht erneut zu befinden haben, da diese Rechtsfolge in ihrem Bestand an die Gesamtstrafe geknüpft ist (BGHSt 14, 381, 383). Die Summe der neu festzusetzenden Gesamtstrafen darf nicht höher sein als die Summe der aufgehobenen Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 15, 164).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| RuB | Salger | Engelhardt | |||
| Hirxthal | Goydke |