Treffer
BGH Beschluss

Bloßes Umdrehen als verbotenes Wenden auf der Autobahn (§ 18 Abs. 7 StVO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 639/76
Datum
04.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlagefrage, ob das bloße Umdrehen eines Fahrzeugs auf der Autobahn ein nach § 18 Abs. 7 StVO verbotenes Wenden darstellt, auch ohne Fortsetzungsabsicht in Gegenrichtung. Der Senat bejaht dies: Wenden umfasst die Richtungsänderung um 180°; die Gefährdung liegt im Überqueren und Umdrehen selbst. Die Vorschrift ist danach zweck- und wortlautgemäß zu verstehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO umfasst bereits das bloße Umdrehen des Fahrzeugs, das dieses in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt.

2

Für die tatbestandsmäßige Annahme des Wendens ist nicht erforderlich, dass anschließend die Fahrt in der entgegengesetzten Richtung beabsichtigt oder tatsächlich fortgesetzt wird.

3

Der Zweck und Wortlaut von § 18 Abs. 7 StVO sowie die Parallele zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen eine Auslegung, die das Wendemanöver selbst als gefährdenden Vorgang erfasst.

4

Die maßgebliche Gefahr liegt im Überqueren der Fahrbahnen und im Umkehren des Fahrzeugs; die anschließende Weiterfahrt ist für das Verbot nicht konstitutiv.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

███ den Elektromeister Josef aus ████ Kreis Ulm/Donau, geboren ███████████ 1936 in ████ Kreis Ulm/Donau,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Albrecht Mayer und Zipfel

Tenor

Wird ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn der Autobahn in eine Richtung gebracht, die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, so liegt darin auch dann ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend in dieser Richtung fortzusetzen.

Gründe

I. Der Betroffene fuhr mit seinem PKW auf der Autobahn bei Ulm in Richtung München. An seinem Fahrzeug war ein Anhänger angebracht, auf dem er eine Kabeltrommel geladen hatte, da er beauftragt war, Elektroarbeiten an der Autobahn auszuführen.

Bei der Arbeitsstelle hielt er in einer Nothaltebucht neben dem rechten Fahrstreifen an, fuhr sodann mit seinem Fahrzeug über die beiden Richtungsfahrstreifen der Autobahn zum Mittelstreifen und in diesen soweit hinein, dass sich sein Anhänger querstehend zum Teil noch auf der Überholspur der Autobahn in Richtung München befand. Sodann stieß er mit seinem Fahrzeug wieder zurück über die beiden Fahrspuren in die Nothaltebucht und fuhr in dieser mehrere Meter rückwärts in Richtung München. Der Betroffene führte dieses Fahrmanöver aus, weil der damit erreichte Stand des Fahrzeugs für seine Arbeiten der günstigste war. Nach deren Abschluss sollte die Fahrt nach einem erneuten Umdrehmanöver in der bisherigen Richtung München fortgesetzt werden.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Wendens und Rückwärtsfahrens auf der Bundesautobahn im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen möchte das Bayerische Oberste Landesgericht den Schuldspruch wegen verbotenen Wendens auf der Autobahn bestätigen. Nach seiner Ansicht liegt darin, dass ein Fahrzeug in eine seiner bisherigen entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird, auch dann ein auf Autobahnen unzulässiges Wenden, wenn das Fahrzeug nicht anschließend in der neuen Richtung weitergefahren werden soll. Dem steht gegenüber die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in VRS 51, 74, wonach das Wenden sich nicht im Umdrehen des Fahrzeugs erschöpfe. Das Wenden setze vielmehr „das Fahren in der zur bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzten Richtung voraus, zumindest müsse das Umdrehen von diesem Ziel bestimmt sein“. Soll dem Umdrehen keine Fortsetzung der Fahrt in umgekehrter Richtung folgen, soll das Fahrzeug nur entgegen seiner bisherigen Fahrtrichtung zum Stehen kommen, so fehle es an einem notwendigen Teil des komplexen Vorgangs „Wenden“. Da diese Auffassung seiner beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegungsfrage ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, wie folgt zu formulieren:

„Liegt darin, dass ein Fahrzeug auf einer Autobahnfahrbahn in eine Richtung gebracht wird, die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, ein i.S. des § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden auf der Autobahn, auch wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend in dieser Richtung fortzusetzen?“

II. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.

III. Der Senat stimmt der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Abdruck des Vorlegungsbeschlusses in VRS 52, 147) zu.

Der Gesetzgeber hat das Wenden i.S. des § 18 Abs. 7 StVO nicht definiert. Nach der allgemeinen Sprachübung wird „Wenden“ als bloßes Umdrehen aufgefasst. Nach dem Sprachgebrauch der StVO bedeutet Wenden eine Richtungsänderung auf der Straße um 180 Grad (KG DAR 1975, 297; Booß, StVO 2. Aufl. § 9 Anm. 9). Wenden wird daher allgemein als ein Vorgang bezeichnet, der das Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt (BayObLGSt 1953, 52; OLG Hamm VRS 48, 65, 66; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 17; Mühlhaus, StVO 7. Aufl. § 9 Anm. 12 a; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rn. 51; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Anm. III 1). Nach der Wortbedeutung des Wendens genügt es, dass das Fahrzeug, gleich zu welchem Zweck, in die Gegenrichtung gedreht wird.

Aber auch zur verkehrsrechtlich erheblichen Kennzeichnung des Wendemanövers gehört nicht die Absicht, anschließend die Fahrt entgegen der bisherigen Fahrtrichtung weiterzuführen (Jagusch, 23. Aufl. § 9 StVO Rn. 50; Mühlhaus aaO). Die letztere, vom Oberlandesgericht Celle vorgenommene Einschränkung widerspräche auch dem Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 7 StVO. Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, dass eine solche Fahrweise mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist. Die für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben sich aber, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausführt, schon aus dem eigentlichen Wendevorgang, d.h. dem Umdrehen des Fahrzeugs, nicht erst aus der anschließenden Fortsetzung der Fahrt entgegen der bisherigen Richtung. Letzteres ist nur dann mit besonderen Gefahren verbunden, wenn ein Fahrzeugführer innerhalb der Richtungsfahrbahn einer Autobahn wendet und diese Fahrbahn anschließend in entgegengesetzter Richtung befährt. Diesen ungewöhnlichen, im Verkehrsalltag kaum je zu beobachtenden Fall hat der Gesetzgeber bei der Normierung des § 18 Abs. 7 StVO jedoch nicht im Auge gehabt. Er wollte vielmehr das bei einer fehlenden Mittelplanke mögliche Überwechseln über den offenen Mittelstreifen hinweg auf die Gegenrichtung einer Autobahn (bzw. das gleiche Hinüberwechseln zur Gegenrichtung einer Kraftfahrstraße mit ungeteilter Fahrbahn) verbieten. Die Gefahrlichkeit eines solchen nicht ganz seltenen Fahrmanövers liegt indessen nur in dem Überqueren der Fahrbahnen und dem Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung; sie endet mit der an das Wenden sich anschließenden Fortsetzung der Fahrt. Diese anschließende Weiterfahrt auf der Gegenfahrbahn ist, für sich betrachtet, regelmäßig ungefährlich und verstößt für sich nicht gegen eine Verkehrsvorschrift. Liegt aber die Gefahr, um deretwillen das Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen untersagt ist, ausschließlich in dem Umkehrvorgang, nicht dagegen in dem anschließenden Weiterfahren in entgegengesetzter Richtung, so wäre es – auch darin ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht zu folgen – sinnwidrig, wenn das gefährliche Wendemanöver nur für den Fall verboten sein würde, dass sich daran eine Weiterfahrt in umgekehrter Richtung anschließt oder wenigstens anschließen soll. Dass die Vorschrift des § 18 Abs. 7 StVO nur so ausgelegt werden kann, ergibt sich auch aus § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Wenn dort der Versuch des Wendens der Vollendung gleichgestellt und damit in den Katalog der sog. „sieben Todsünden im Straßenverkehr“ aufgenommen ist, so doch ersichtlich deswegen, weil auch der Gesetzgeber den Vorgang der bloßen Richtungsänderung als die entscheidende Gefahr ansieht und verhindern will.

IV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie in der Beschlussformel zu beantworten. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

MayrHürxthalKnoblich
SpiegelMayer

Zitiert von (1)