Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 637/80
- Datum
- 04.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine hinreichende Begründung insbesondere zu der für § 56 Abs. 1 StGB maßgeblichen Sozialprognose und der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet.
Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist auf § 56 Abs. 1 StGB abzustellen; eine Bezugnahme auf § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 maßgeblich sind.
Fehlen in den Urteilsgründen jegliche Darlegungen zur Sozialprognose oder zur Vollstreckung früherer Strafen, ist die Ablehnung der Bewährung mangels tragfähiger Feststellungen rechtsfehlerhaft.
Rechtliche Mängel in der Begründung der Bewährungsentscheidung sind durch Aufhebung dieses Teils des Urteils zu beheben und führen, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die sachlich zuständige Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 8. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 637/80
in der Strafsache gegen den Kaufmann Bernd Erik █████ aus █████████, geboren am ██████ 1943 in ████, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. August 1980 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine gemäß § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; sie enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und keine Erfahrungswidrigkeiten. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Beschwerdeführers erkennen.
Das Rechtsmittel ist jedoch begründet, soweit es sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass „besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten“, nicht hervorgetreten seien (UA 15). Diese Begründung kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. November 1980, wo es heißt:
„Diese Begründung lässt den Verdacht aufkommen, dass die Strafkammer auf die Bestimmung des § 56 Abs. 2 StGB abgehoben hat, nach der – eine günstige Sozialprognose vorausgesetzt – eine Strafaussetzung bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gewährt werden kann, wenn außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten dafür sprechen. Im vorliegenden Fall musste sich das Gericht aber angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr mit § 56 Abs. 1 StGB auseinandersetzen.
Danach hat es Strafen bis zu einem Jahr auszusetzen, wenn die in § 56 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose gegeben ist und die Verteidigung der Rechtsordnung sie nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Da es bereits an jeglichen Darlegungen zur Beurteilung der Sozialprognose fehlt und solche sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, die nicht einmal erkennen lassen, ob die früheren Freiheitsstrafen verbüßt worden sind, nicht ergeben, muss das Urteil soweit die Strafaussetzung verweigert worden ist, aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei. Er hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine nicht als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |