Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 637/75
Datum
27.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung wiedereingesetzt; die Kosten trägt er. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Die Verurteilung wegen versuchten Mordes und damit zusammenhängende Teile des Strafausspruchs wurden aufgehoben, da das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz und die Mordmerkmale nicht hinreichend begründete. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Begründung; eine rein formelhafte Feststellung genügt nicht, soweit das äußere Verhalten den Vorsatz nicht offensichtlich nahelegt.

2

Fehlen ausdrückliche Feststellungen zu den Mordmerkmalen, kann eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes nicht aufrechterhalten werden.

3

Wird eine Verurteilung aufgehoben, die mit anderen Strafaussprüchen in Tateinheit steht, ist das Urteil insoweit aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst wurde.

4

Das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs fällt unter die Nummern 1 und 2 des § 315b Abs. 1 StGB, nicht unter Nr. 3.

5

Das vom Täter geführte Fahrzeug ist keine "fremde Sache" im Sinne der einschlägigen Vorschrift; darauf gestützte Verurteilungen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung kommen damit nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Berlin, 15. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 637/75 in der Strafsache gegen ████ Harald ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ 1949 in ███ bei ██████, █████ zur Zeit in ██████████ wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Berlin vom 15. Mai 1975 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. August 1975 ist damit gegenstandslos.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung in einem besonders schweren Fall, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, mit Verkehrsunfallflucht, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls eines Mercedes-Benz-LKW in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis richtet. Im Übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg.

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes hat das Schwurgericht festgestellt:

Der Angeklagte schwenkte mit dem gestohlenen LKW kurz vor der aus einem VW-Bus der Polizei mit Blaulicht bestehenden Straßensperre nach links, um durch die Lücke durchzufahren und seine Flucht unter allen Umständen fortzusetzen. In der Lücke zwischen dem VW-Bus und dem Bürgersteig stand der Polizeimeister ████████ mit einer entsicherten Pistole in der einen und einer rot leuchtenden Taschenlampe in der anderen Hand, die er über dem Kopf hin und her schwenkte. Der Angeklagte wollte den als solchen erkannten Polizeibeamten zwingen, beiseite zu springen, nahm aber auch billigend in Kauf, ihn, wenn ihm das nicht gelingen sollte, um- oder anzufahren und dabei schwer, notfalls auch tödlich, zu verletzen. Der Beamte konnte sich aber durch einen Sprung hinter den VW-Bus in Sicherheit bringen.

Diese Ausführungen sind, soweit sie die innere Tatseite des versuchten Mordes dartun sollen, unzureichend. Worauf die Überzeugung des Schwurgerichts beruht, dass der Angeklagte sogar die Tötung des Polizeibeamten, wenn auch nur bedingt, gewollt habe, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Ohne nähere Darlegung der Gründe für diese Überzeugung ist die Feststellung des bedingten Vorsatzes jedoch nur formelhaft und inhaltsleer. Es gibt zwar Fälle, in denen das äußere Verhalten des Täters den Schluss auf seinen Tötungsvorsatz so sehr nahelegt, dass eine nähere Begründung überflüssig erscheint. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die Erfahrung lehrt, dass es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, den bedrohten Beamten meist gelingt, sich rechtzeitig außer Gefahr zu bringen. Die Täter rechnen mit solcher Reaktion und nehmen um ihres Zieles willen wohl auch eine Gefährdung des Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Daher bedarf in einem Falle wie dem vorliegenden die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehenderen Begründung, als sie hier gegeben ist. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil zu den Mordmerkmalen überhaupt keine ausdrücklichen Feststellungen enthält. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann daher nicht bestehen bleiben. Da Tateinheit angenommen ist, muss das Urteil in dem aus dem Beschlusssatz ersichtlichen Umfang aufgehoben werden und zwar auch hinsichtlich der für den Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Strafe, weil nicht auszuschließen ist, dass deren Höhe auch von der Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflusst worden ist.

Für die neue Verhandlung sind folgende Hinweise veranlasst:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315b StGB zweimal verwirklicht, einmal durch Gefährdung des Polizeimeisters ████████, das zweite Mal durch absichtliches Rammen des verfolgenden Polizeifahrzeugs. Im Urteilssatz und in der rechtlichen Würdigung ist aber nur von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr die Rede. Dazu sei ferner bemerkt, dass das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs unter die Nummern 1 und 2 des § 315b Abs. 1 StGB fällt, nicht unter Nr. 3 (BGHSt 21, 301). Der Nötigungstatbestand hat neben dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keine selbständige Bedeutung (BGH VRS 35, 174). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) ist darauf gestützt, dass der Angeklagte den von ihm geführten, gestohlenen Lastkraftwagen gefährdete. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das vom Täter geführte Fahrzeug keine fremde Sache im Sinne dieser Bestimmung (BGHSt 11, 148; 12, 282; VRS 42, 97).

SchmidtMayrKnoblich
BortzlerSpiegel

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