Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorsitzführung durch Vertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 637/65
Datum
18.02.1966
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. eine vorschriftswidrige Besetzung, weil ein nicht ordnungsgemäß berufener Richter den Vorsitz geführt habe (§ 338 Nr. 1 StPO). Der BGH hielt die Besetzung aufgrund Geschäftsverteilungsplan (§ 63 GVG) und Vertretungsanordnung des Präsidenten (§ 67 GVG) für gesetzmäßig. Eine tatsächliche Verhinderung liegt auch vor, wenn der Vorsitzende mangels Aktenkenntnis die Verhandlung nicht sachgerecht leiten kann. Auch die Strafzumessung beanstandete der BGH nicht; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) liegt nicht vor, wenn sich die Besetzung eines Spruchkörpers aus Geschäftsverteilungsplan (§ 63 GVG) und einer wirksamen Vertretungsanordnung nach § 67 GVG ergibt.

2

Verhinderung im Sinne des § 67 GVG umfasst jede rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit richterlicher Tätigkeit; hierzu kann auch die fehlende Möglichkeit gehören, sich vor der Hauptverhandlung hinreichend in den Prozessstoff einzuarbeiten, wenn die Leitung der Verhandlung Aktenkenntnis voraussetzt.

3

Kann der Vorsitzende wegen Verhinderung nicht durch ein ständiges Kammermitglied vertreten werden, darf ausnahmsweise ein anderer ordentlicher Richter den Vorsitz übernehmen, wenn dies zur Sicherung der funktionsfähigen Rechtspflege erforderlich ist.

4

Die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) wird durch eine ausnahmsweise Vertretungsregelung nach § 67 GVG nicht verletzt, solange diese nicht willkürlich oder sachfremd getroffen wird.

5

Aus dem bloßen Umstand, dass Mitangeklagte niedrigere Strafen erhalten haben, folgt für sich genommen kein Rechtsfehler der Strafzumessung gegenüber einem Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 28. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ avs ███ den Hilfsarbeiter Franz dort geboren am ███████████████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in acht Fällen, davon in vier Fällen fortgesetzt handelnd, sowie wegen eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, den Vorsitz in der Verhandlung vor der Strafkammer habe Landgerichtsrat ███ geführt, obwohl er weder der ordnungsmäßige Vorsitzende gewesen noch zu dessen gesetzmäßigem Stellvertreter berufen worden sei; auch sei kein Präsidialbeschluss über die Bestellung Landgerichtsrats ███ zum zeitweiligen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden ergangen; daher sei die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).

Aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Mönchengladbach für das Jahr 1965 in der zuletzt durch Beschluss vom 18. Mai 1965 geänderten Fassung war die 2. große Strafkammer am 19. Mai 1965, dem Tage des Beginns der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, mit Landgerichtsdirektor ██████ als Vorsitzendem, den Landgerichtsräten ██ und ██ sowie Gerichtsassessor █████████ als beisitzenden Richtern besetzt. Ob ihr außerdem noch Gerichtsassessor ███████ am 19. Mai 1965 angehörte, ist der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das bedarf jedoch keiner Klarstellung; denn neben Gerichtsassessor ███████ wäre er gemäß § 29 DRiG ohnehin von der Mitwirkung an der Sitzung ausgeschlossen gewesen.

Landgerichtsdirektor ██████ und Landgerichtsrat ███ waren an der Mitwirkung in der vorliegenden Strafsache durch Teilnahme an einer Sitzung des Schwurgerichts verhindert. Landgerichtsrat ██████, der den Vorsitz führen sollte, teilte unmittelbar vor Sitzungsbeginn mit, dass seine Tochter lebensgefährlich erkrankt sei und er sich auf Abruf bereithalten müsse; deshalb und wegen der hohen nervlichen Belastung könne er seine Dienstgeschäfte nicht wahrnehmen. Die Verhandlung gegen den Angeklagten fand daraufhin in der Besetzung mit Landgerichtsrat ███ als Vorsitzendem sowie Landgerichtsrat ██ und Gerichtsassessor ██████ als beisitzenden Richtern statt. Von ihnen gehörte nur Gerichtsassessor ███████ als ständiges Mitglied der erkennenden Strafkammer an. Landgerichtsrat █████████ war Mitglied der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur regelmäßigen Vertretung der Mitglieder der erkennenden Strafkammer berufenen 1. großen Strafkammer. Der einzige weitere Beisitzer dieser Kammer, Landgerichtsrat ████, war infolge Arbeitsüberlastung verhindert, in der vorliegenden Strafsache mitzuwirken, was der Landgerichtspräsident bereits am 10. Mai 1965 festgestellt hatte. Somit konnte nur Landgerichtsrat ███████ durch einen regelmäßigen Vertreter (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GVG), nämlich durch Landgerichtsrat ███, vertreten werden. Deshalb bestellte der Landgerichtspräsident für Landgerichtsrat ██████ mit Verfügung vom 19. Mai 1965, in der er auch dessen Verhinderung feststellte, Landgerichtsrat ███ gemäß § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter.

Die Besetzung der Strafkammer mit Landgerichtsrat ███, Landgerichtsrat ███████ und Gerichtsassessor ███████, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan (§ 63 GVG) und der Vertretungsanordnung des Landgerichtspräsidenten (§ 67 GVG) ergab, entsprach der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG). Auch die Revision rügt diese Besetzung nicht. Vielmehr wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass von den beigezogenen Vertretern Landgerichtsrat ███ den Vorsitz geführt hat.

§ 66 Abs. 1 GVG sieht zwar bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Vertretung nur durch ständige Mitglieder der Kammer vor (BGHSt 20, 61, 62 und die dort angeführten Nachweise). Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, dass auch ein anderes ordentliches Mitglied des Landgerichts den Vorsitz führen darf, wenn infolge Verhinderung sämtlicher ständiger, für eine Vertretung des Vorsitzenden gesetzlich in Betracht kommenden Mitglieder der Kammer der Vorsitzende durch einen aus deren Reihen nicht vertreten werden kann. Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof in NJW 1959, 1141 ausgesprochen, dass der Dienstälteste der von einer anderen Kammer bestellten regelmäßigen Vertreter den Vorsitz übernehmen kann. Zuvor hatte schon das Reichsgericht entschieden, dass auch ein gemäß § 67 GVG zeitweilig bestellter Vertreter den Vorsitz dann ausüben darf, wenn er dienstälter als der regelmäßige Vertreter ist (RG, Urt. v. 11. Mai 1931 – II 216/31 –; ebenso Löwe/Rosenberg/Schäfer, 21. Aufl., Anm. 3 a zu § 66 GVG). Hier war allerdings ausweislich des „Handbuchs der Justiz 1964“ Landgerichtsrat ███████ dienstälter als Landgerichtsrat ███. Gleichwohl ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass dieser den Vorsitz geführt hat.

Wie der Landgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 19. Mai 1965 für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, kannte Landgerichtsrat ██████ den Inhalt der umfangreichen Akten nicht und konnte sich auch unmittelbar vor Beginn der Verhandlung nicht mehr auf diese vorbereiten. Ihm durch deren Unterbrechung Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben, war nicht möglich, weil er Berichterstatter einer umfangreichen anderen Strafsache war, die am 20. Mai 1965 vor der 1. großen Strafkammer verhandelt werden sollte. Er war infolgedessen an der Führung des Vorsitzes in dieser Sache tatsächlich verhindert; denn unter Verhinderung im Sinne des § 67 GVG ist jede rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters zu verstehen (RGSt 56, 63 mit weiteren Nachweisen). Sie liegt deshalb, weil die Leitung der Verhandlung die Kenntnis der Akten voraussetzt, auch darin, dass der Vorsitzende nicht in der Lage ist, sich mit dem Prozessstoff ausreichend vertraut zu machen. Landgerichtsrat ███, der früher einmal Berichterstatter in der Sache gewesen war, kannte die Akten.

Bei dieser Sachlage können Bedenken weder dagegen erhoben werden, dass der Landgerichtspräsident die Verhinderung des Landgerichtsrats ██████ in seiner Verfügung feststellte, noch dagegen, dass Landgerichtsrat ███ nunmehr den Vorsitz übernahm. Das war eine notwendige Folge der tatsächlichen Verhinderung des Landgerichtsrats ██████ an dieser Tätigkeit; der Vorsitz fiel Landgerichtsrat ███ nach § 66 Abs. 1 GVG, § 28 Abs. 2 DRiG zu. Ein Beschluss des Präsidiums über die vertretungsweise Übernahme des Vorsitzes kam nicht in Betracht.

Bedenken gegen die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat ███ lassen sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters herleiten. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH LM Nr. 26 zu § 63 GVG zur Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers des niedrigeren Gerichts dargelegt hat, braucht sich der gesetzliche Richter nicht unbedingt ohne jede zwischengeschaltete Ermessensentscheidung zu ergeben. Das Erfordernis des gesetzlichen Richters ist nicht die einzige Folge, die sich aus dem Verlangen nach Rechtssicherheit als einem Element der Rechtsstaatlichkeit ergibt. Das Bedürfnis nach reibungslosem Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens (vgl. BVerfGE 2, 380, 403), nach rascher Justiz sowie bester und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen Sachen ist nicht minder dem rechtsstaatlichen Grundsatz verpflichtet. Dieses Anliegen zu verwirklichen, dient die Bestimmung des § 67 GVG, die den im Gerichtsverfassungsgesetz verankerten Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung durch das Präsidium in den Fällen durchbricht, in denen bei unerwarteter Verhinderung alsbald eine Regelung für den Augenblick getroffen werden muss (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Anm. zu § 67 GVG). Daher wird die verfassungsmäßige Garantie des gesetzlichen Richters nicht dadurch verletzt, dass in Ausnahmefällen die Vertretung des Vorsitzenden, die sich nach § 66 Abs. 1 GVG richtet, mittelbar durch eine vom Landgerichtspräsidenten als Rechtspflegeorgan nach § 67 GVG getroffene Vertretungsregelung beeinflusst werden kann. Anders würde es allerdings sein, wenn eine solche Regelung willkürlich, insbesondere von sachfremden Erwägungen getragen wäre. Dafür ist hier jedoch kein Anhalt gegeben. Auch die Revision trägt in dieser Hinsicht nichts vor.

Es handelte sich um ein umfangreiches Verfahren, das sich gegen acht Angeklagte richtete. Sechs von ihnen befanden sich in Haft. Gerade ihre Belange machten es notwendig, die Hauptverhandlung, für die mehrere Verhandlungstage vorgesehen waren, unverzüglich durchzuführen. Diesen Erfordernissen wurde die Vertretungsregelung des Landgerichtspräsidenten gerecht; denn sie ermöglichte es, dass trotz des plötzlichen Eintritts der Verhinderung des Landgerichtsrats ██████ die Verhandlung im Einklang mit den Bedürfnissen der Rechtspflege nach raschem Ablauf sowie nach bester und sorgfältigster Bearbeitung der Sache zum Abschluss gebracht werden konnte.

2. Der mit der Sachbeschwerde allein angefochtene Strafaussprach hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen weisen weder Widersprüche noch Rechtsfehler auf. Richtig verstanden, besagen sie nur, dass der Angeklagte in den im Urteil hervorgehobenen Fällen besonders aktiv mitgewirkt hat. In der Berücksichtigung des Ausmaßes der Beteiligung an der Tatausführung liegt aber entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals.

Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen der Sachverhaltsschilderung und den Strafzumessungserwägungen sind nicht ersichtlich. Diese stehen mit den Feststellungen zu den einzelnen Fällen im Einklang, wonach der Angeklagte der die Tat Ausführende oder doch einer der sie Ausführenden war, während andere Mittäter entweder im Auto zurückblieben oder sich nur in geringerem Maße beteiligten. Im Falle B II 6 (UA 19) war es der Angeklagte, der wusste, wo der Hausbesitzer seine Schlüssel versteckt hatte, und dieses Wissen den Mittätern preisgab.

Aus einem Vergleich zwischen der Höhe der gegen den Beschwerdeführer erkannten Gesamtstrafe und dem Ausmaß der gegen die Mitangeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafen kann ein Rechtsfehler, wie ihn die Revision geltend machen will, nicht hergeleitet werden. Die Tatsache, dass Mitangeklagte mit geringeren Strafen belegt worden sind, besagt für sich allein nicht, dass die Gesamtstrafe, die den Beschwerdeführer getroffen hat, unter Verletzung des dem Tatrichter obliegenden Ermessens zu hoch festgesetzt worden sei. Ein etwaiger Unterschied könnte sich nämlich in gleicher Weise daraus ergeben, dass die Strafen gegen die Mitangeklagten zu niedrig bemessen sind. Im Übrigen geben aber, wie ergänzend bemerkt sei, weder die Strafen noch die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, irgend einen Anhalt für die Behauptung der Revision, die Strafen stünden in keinem Verhältnis zueinander.

ScharpenseelMayrHurxthal
PlitnerSanders

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